Fortbildungen im Jahr 2013

Mittwoch 1. Januar 2014 von RA Höpfner

Das Jahr 2013 begann im Strafrecht, wie das Jahr 2012 endete, mit einer Fortbildung im Steuerstrafrecht. Diesmal lag der Schwerpunkt auf der Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige und die damit verbundenen Chancen und Risiken.

Am 18.03.2013 besuchte ich dann eine Fortbildung zum Thema Geldwäsche und lernte welche Anforderungen die Geldwäscherichtlinie an Banken, Unternehmen und Anwälte stellt. Beruhigend war dabei nur, dass Strafverteidiger noch immer einem berechtigten Privileg unterliegen, welches den Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Unschuldsvermutung und das Recht auf ein Faires Verfahren, gewährleisten soll. Interessant war für mich die Überlegung, inwieweit beim derzeitigen Immobilienboom in deutschen Großstädten Schwarzgeld zum Erwerb eingesetzt wird. Für die beteiligten Banken und die zivilrechtlichen beratenden Rechtsanwälte, wie auch die Notare stellt sich hier ein großes Problem, welches noch nicht richtig erkannt wird.

Die Strafverteidigervereinigung hatte am 18.April 2013 zu einer Veranstaltung zum „Deal“, der Verständigung im Strafprozess geladen. Ein Kollege, der am maßgeblichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt war, berichtete über das Verfahren und die aus der Entscheidung resultierenden Änderungen.

Die DEKRA veranstaltete am 05.06.2013 einen Workshop zur Fahreignung (MPU) und zur Verkehrsüberwachung. Drei Tage später am 08.Juni 2013 besuchte ich eine Veranstaltung der Berliner Strafverteidigervereinigung zum DNA-Beweis im Strafverfahren.

Bei der Berliner Urania fand am 11.Juni 2013 eine interessante populärwissenschaftliche Veranstaltung zur Identifikation von Personen aufgrund von Bildmaterial statt. Auch für einen Strafverteidiger bot diese Veranstaltung noch einiges Neues.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte am 12.Juni 2013 zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft einen Workshop zur IT-Sicherheit organisiert, den ich zur Fortbildung besuchte.

Am 25.Juli besuchte ich die neuerrichtete Justizvollzugsanstalt Heidering-Großbeeren im Rahmen einer mehrstündigen Führung. Es war faszinierend Deutschlands modernstes Gefängnis kennen zu lernen.

Zum Abschluss des Jahres nahm ich am 06. und 07.Dezember 2013 am Upgrade Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) teil.

Während des Jahres besuchte ich regelmäßig meinen Strafverteidigerstammtisch, bei dem wir uns über neue Entwicklungen und Probleme innerhalb der Justiz austauschen. Ebenso gehört zur regelmäßigen Fortbildung eines Anwaltes auch noch das Studium der verschiedenen rechtswissenschaftlichen Zeitschriften und neuerdings auch der per E-Mail versandten Rundbriefe.

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Kinderpornografie, § 184b StGB – OP Foosed

Sonntag 15. Dezember 2013 von RA Höpfner

Kinderpornographiefälle sind niemals Einzelfälle, sondern treten im Internetzeitalter immer in Massen auf.  Auch derzeit hat die Polizei Osnabrück in der OP Foosed auf den Hinweis eines technischen Administrators aus dem Dezember 2012 auf verdächtige Inhalte auf einer von ihm verwalteten Seite  über 2000 Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte in ganz Deutschland eingeleitet. Über die mitgeloggte IP-Adresse wurden und werden die Anschlussinhaber über den Internetzugangsprovider identifiziert.  Sobald die Identifizierung erfolgte, werden die Verfahren an die für die Tatverdächtigen lokal zuständigen Strafverfolgungsbehörden abgegeben.

Die Beschuldigten erfahren regelmäßig erst von dem gegen sie bestehenden Tatverdacht, wenn zwischen 06.00 und 07.00 Uhr die Polizisten mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl an ihrer Tür klingeln. Dann werden Computer, Tablets und Smartphone beschlagnahmt und zur Auswertung mitgenommen. Eine Durchsuchung stellt für jeden Beschuldigten immer eine große Belastung dar. Auch wenn in Berlin die Beamten in Zivil kommen und ihr Fahrzeug meist in der Seitenstraße parken, kann eine Durchsuchung doch zu Gerede in der Nachbarschaft führen. Dem Beschuldigten wird auch jetzt erst klar, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird, an dessen Ende eine Strafe stehen kann. Ein nicht zu unterschätzenden Nebenproblem ist im heutigen Computerzeitalter, dass nun auch der Zugang zu beruflichen Daten oder auch dem Telefonbuch fehlt. Dies ist immer dann das Problem, wenn man alle Kontaktdaten im Smartphone gespeichert hat und Akten im Computer nur noch digital führt.  Ohne Rechtsanwalt gibt es für den Beschuldigten fast keine Möglichkeit an seine Daten heranzukommen und man muss leider auch sagen, dass es selbst für einen Rechtsanwalt schwierig ist, Daten von der Polizei zu erhalten. In vielen Verfahren habe ich es geschafft, dass die Polizei  Ordner mit beruflichem Schriftverkehr, Adressordner oder Kontodaten auf eine CD gebrannt und herausgegeben hat. In anderen Fällen wurden von der chronisch überlasteten Polizei auch Aufforderungen von Staatsanwaltschaft und Gericht einfach ignoriert. Die Auswertung von Computern dauert zum Beispiel in Berlin derzeit über ein Jahr und nach Aussage der bearbeitenden Polizisten geht die Tendenz eher zu zwei Jahren.

Für die zumeist bisher unbescholtenen Bürger stellt der Gedanke an eine öffentliche Gerichtsverhandlung eine sehr große Sorge dar, neben der zu erwartenden Strafe und oft auch der Frage, ob die Strafe Auswirkungen auf die Arbeit oder Beamtenstellung hat.

Ich kann nur empfehlen nicht abzuwarten, sondern zeitnah nach der Durchsuchung einen qualifizierten Strafverteidiger aufzusuchen. Ich übernehme gern Ihre Verteidigung.

Rechtsanwalt Malte Höpfner

Allee der Kosmonauten 28

12681 Berlin

Tel.: 030-5480 1493

E-Mail : hilfe@straf-kanzlei.de

www.straf-kanzlei.de

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High durch Passivrauchen von Cannabis?

Sonntag 1. Dezember 2013 von RA Höpfner

Ist dies die ultimative, nicht widerlegbare Ausrede nach einer Verkehrskontrolle? Könnte man sich so kostengünstig einen Rausch verschaffen? Immerhin gibt es seit Jahren Aufklärungskampagnen gegen das Passivrauchen von Tabak wegen seiner schädlichen Nebenwirkungen.

Den Gratisrausch erhält man wohl eher nicht, wie mehrere wissenschaftliche Untersuchungen beweisen. Cannabinoide, insbesondere das für den Rausch entscheidende psychoaktive THC müssen durch Essen oder aktiv durch Rauchen aufgenommen werden. Bei den Untersuchungen, die zum Teil unter extremen Bedingungen mit mehreren Rauchern in einem Kleinbus durchgeführt wurden, fühlte sich keiner der Teilnehmer bekifft.

Bei der Verkehrskontrolle sieht es da schon schlechter für den Passivraucher aus, da beim THC-Nachweis im Urin und Blut die wissenschaftlichen Untersuchungen keine eindeutigen Ergebnisse liefern. Bei einer der früheren Untersuchungen mit extremem Testaufbau hatte man später bei den Freiwilligen bis zu 6,3 ng/ml THC im Blut nachgewiesen. Hier wäre der Führerschein wohl weggewesen, wie bei einem realen Fall eines Passivrauchers mit 5,0 ng/ml THC im Blut. Dieser Testaufbau mit fünf Freiwilligen in einem Kleinwagen und sechs abgebrannten Joints galt vielen Wissenschaftlern als unrealistisch.

Bei einer späteren Untersuchung der Universitäten Jena und Mainz, die einen niederländischen Coffeeshop simulieren sollte, kam es zu keiner Blutanalyse oberhalb von 1ng/ml THC im Blut und die Werte im Urin blieben unterhalb des Schwellenwertes von 25ng/ml THC im Urin. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Leitentscheidung festgestellt, dass erst ab 1 ng/ml THC im Blut tatsächlich von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden darf.

In der polizeilichen Praxis kommt es dann auch auf die verwendeten Drogen Screenings Tests und die eingestellten Nachweisgrenzen an. Die Polizei verwendet meist auf eine Nachweisschwelle von 50ng/ml THC im Urin eingestellte Drogentests. Ein weiterer Faktor ist die konservative oder aggressive Einstellung eines Tests. Aggressive Tests liefern zwar auch bei geringen Spuren schon Nachweise, aber eben auch erheblich falsch positive Ergebnisse. Ein Ergebnis ist dann falsch positiv, wenn zu Unrecht Drogen angezeigt werden.

Die Rechtsprechung behandelte den, oben genannten real existierenden, bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffenen Passivraucher im Übrigen recht unfreundlich. Hier wird die Behauptung von der Justiz aufgestellt, dass auch ein Passivraucher von den Wirkungen des Passivrauchens wisse und daher der Gefahr durch Passivrauchen bekifft zu werden, aus dem Weg gehen müsse. In Wahrheit geht es der Justiz wohl eher darum sich nicht mit der Ausrede ernsthaft auseinandersetzen zu müssen. Da der ertappte Passivraucher aber vermutlich in Wirklichkeit ein Aktivraucher ist, gleicht sich das aus.

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Basar am JVA Shop Tegel

Freitag 15. November 2013 von RA Höpfner

Im JVA Shop Tegel kann man einige Produkte der JVA Tegel erwerben, aber auch Bestellungen von Auftragsarbeiten, Einzelstücken aufgeben. Ein breiteres Angebot zum Sofortkauf findet man im Frühlingsbasar, im Sommerbasar und im Winterbasar. An diesen drei Tagen im Jahr bieten auch die Bäckerei und Gärtnerei ihre Produkte an.

JVA Tegel – JVA Shop

Wenn man die den Basar verlassenden Besucher betrachtet, so hat jeder eine Tüte mit Brot und Kuchen. Nach der Masse an verkauften Nistkästen und Vogelhäuschen müsste der Platz in Berlin langsam knapp werden.

Neben den Betrieben aus der JVA Tegel wie Buchbinderei, Polsterei, Bauhof, Schlosserei, Schuhmacherei und Tischlerei beteiligen sich am Basar auch Stände mit Produkten aus den Frauenhaftanstalten. Es macht Spaß zu beobachten, wie Männer speziell die großen aus Beton gefertigten Grills vom Bauhof und die von der Schlosserei gefertigten Räucherofen ausgiebig mustern, während Frauen im JVA Shop die handgefertigten Handtaschen einer verliebten, längeren Würdigung unterziehen.

Sommerbasar des JVA Shop Tegel 03.08.2013

Mit einem Produkt der JVA Tegel habe ich regelmäßig zu tun, da dort auch die von der Justiz verwendeten roten Aktendeckel der Strafakten gedruckt werden.

Die braunen Papiereinkaufstüten mit dem Aufkleber „JVA Tegel“ sorgen bei der Rückfahrt mit dem Öffentlichen Personen Nahverkehr dann für manchen verwirrten und neugierigen Blick bei den Mitfahrern. Um falschen Einschätzungen zu entgehen, sollte man die Tüte mit dem Aufkleber JVA-Shop nach außen drehen.

Am 23. November 2013 von 10.00 – 15.00 Uhr findet der Winterbasar am JVA Shop Tegel in der Seidelstraße 41, 13507 Berlin statt. Mit dem ÖPNV erreicht man die JVA Tegel mit der U-Bahnlinie 6 über den Bahnhof „Holzhauser Straße“. Weitere Informationen zum JVA-Shop finden Sie hier: http://www.berlin.de/sen/justiz/justizvollzug/tegel/jva-shop.html

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Neue Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht

Freitag 1. November 2013 von RA Höpfner

„Ist diese Straftat schon verjährt?“, frage ich mich bei jedem neu übernommenen Mandat. Im Sexualstrafrecht war es bisher schon so, dass die Antwort in den seltensten Fällen ja lautete. Nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften für Sexualdelikte wird es ein „Ja“ kaum noch geben.

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB regelmäßig mit der Beendigung der Tat. Nach § 78b StGB beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers von Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt wurde.

Die Verjährung richtet sich nach der Schwere der Tat und dem angedrohten Höchstmaß.

1. Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie, § 184 b StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. In den Fällen der Qualifikation des § 184b Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

2.Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Hier beträgt die einfache Verjährungsfrist nur drei Jahre.

3.  Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Bei einem sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt nach Absatz 1 des § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, während sie in den übrigen Fällen 5 Jahre beträgt.

4.Schwerer sexueller Missbrauch, § 176 a StGB

In allen Fällen des schweren sexuellen Missbrauches von Kindern beträgt die einfache Verjährungsfrist 20 Jahre.

5. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, § 177 StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt generell 20 Jahre. In minderschweren Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch kürzer sein.

6. Andere Delikte

Zur Verjährungsfrist von anderen Delikten können Sie sich gern beraten lassen.

Durch die Einfügung des § 78b StGB werden Sexualdelikte im Verjährungsrecht faktisch oberhalb von Straftaten mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe eingeordnet, ausgenommen Mord, bei dem es keine Verjährung gibt.

Die Verjährung kann aber auch nach § 78b StGB ruhen, bzw. nach § 78c StGB unterbrochen sein. Eine genaue Darstellung würde aber hier den Umfang des Artikels sprengen, weshalb ich zu einer anwaltlichen Beratung durch einen Strafverteidiger rate.

Auch hier gilt mein ständiger Rat bei Sexualdelikten. Lassen Sie sich beraten. Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei. Ziehen Sie einen Strafverteidiger hinzu, der Akteneinsicht nimmt und dann den Fall mit Ihnen bespricht und Sie qualifiziert berät. Ihr Verteidiger wird Ihnen dann helfen, die weitere Verteidigung zu planen.

Ich übernehme gerne Ihre Verteidigung.

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Verhaltensratschläge zur Festnahme

Dienstag 15. Oktober 2013 von RA Höpfner

1. Schweigen Sie!

Die Polizei ist nicht Ihr Freund und Helfer. Oft wird versucht Ihnen zu erklären, dass bei einer Aussage auf U-Haft verzichtet werden kann. In der Regel werden durch eine Aussage aber erst die U-Haft und eine spätere Verurteilung ermöglicht. Die Polizei kann Ihnen auch keine Zusagen machen. Ohne Akteneinsicht und Kenntnis der Beweislage besteht die Gefahr, dass Ihre Aussage der einzige, aber völlig ausreichende Beweis für eine Verurteilung wird. Ich habe oft erlebt, dass unverteidigte Angeklagte ausgesagt haben, und verzweifelt aber erfolglos versucht haben, ihre Geständnisse zu widerrufen. Aussagen können Sie in jedem Abschnitt des Verfahrens, auch noch in der Gerichtsverhandlung, dann aber informiert über die Beweislage nach Akte und gut beraten durch Ihren Strafverteidiger.

Ratschläge zur Festnahme und Untersuchungshaft, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Ratschläge zur Festnahme und Untersuchungshaft

2.  Informieren Sie einen Strafverteidiger!

Sie haben das Recht jederzeit einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Ihr Anwalt ist der Einzige im Verfahren, der auf Ihrer Seite steht. Ihr Anwalt hat das notwendige Wissen, um Sie im Rahmen der U-Haft zu unterstützen und vor allem um Ihnen im Verfahren beizustehen. Der Strafverteidiger wird zuerst den Bestand des Haftbefehls prüfen und dann eine Haftprüfungsantrag stellen oder eine Haftbeschwerde einlegen. Ein Haftprüfungsantrag wird vom Strafverteidiger oft zur Informationsgewinnung genutzt, wenn eigentlich keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Sofern Ihnen bekannt ist, dass eine Verhaftung drohen könnte, sollten Sie eine Tasche mit Kleidung und Waschutensilien, etc. bereitstellen. Auch empfiehlt es sich, wenn Sie Verwandte oder Personen Ihres Vertrauens informieren und klären, was im Falle Ihrer Abwesenheit an Persönlichem zu regeln ist. Das einfachste und unwesentlichste ist dabei noch das Gießen der Blumen. Wenn Sie nicht selbst Ihren Rechtsanwalt informieren können, und ein Freund während der Festnahme bei Ihnen ist, sollten Sie ihn bitten, Ihren Rechtsanwalt zu informieren.

Meine Mandanten erhalten von mir immer noch einige zusätzliche Visitenkarten für Verwandte und Freunde, um meine Benachrichtigung im Falle der Festnahme sicherzustellen.

Mich können Sie bei einer Festnahme in Berlin auf der Mobilfunknummer 0175-618 90 68 rund um die Uhr erreichen. Wenn ich mich nicht direkt melde, sprechen Sie Ihren Namen, Ihren Aufenthaltsort, die Telefonnummer der Polizei, bzw. des Gerichts, die Zeit des Anrufes und möglichst auch ein Aktenzeichen auf die Mailbox und ich werde so bald wie möglich Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

Untersuchungshaft, U-Haft, Festnahme, Strafverteidiger, Berlin

Eingang Justizvollzugsanstalt Moabit, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

 

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Strafbarkeit pornographischer Reden vor Kindern, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB

Dienstag 1. Oktober 2013 von RA Höpfner

Die Fälle pornographischer Reden vor Kindern kenne ich nur aus der Zeit bei der Jugendschutzabteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin.  In meiner jahrelangen anwaltlichen Tätigkeit im Sexualstrafrecht wurde bisher noch nie ein solcher Fall an mich herangetragen.

In der Regel waren es grenzdebile Alkoholiker, die vor Supermärkten obszön Kinder ansprachen. Zum Glück für die Kinder, aber vielleicht auch zum Glück für die Täter blieb es bei den Reden über ihre Geschlechtsteile und Sexualpraktiken.

Die Berliner Staatsanwaltschaft ging regelmäßig von Beleidigungen und sexuellen Kindesmissbrauch durch pornographische Reden aus und stand dann oft vor dem Problem, dass die Täter regelmäßig an der Grenze zur Schuldunfähigkeit standen, aber gleichzeitig das reine pornographische Reden vor Kindern noch nicht erheblich genug für den Maßregelvollzug war. Vielfach blieb dann nur die Verfahrenseinstellung, was einen verärgerten Staatsanwalt zurückließ, der jedoch rechtlich korrekt gehandelt hatte.

Das Landgericht Rostock versuchte einen anderen Weg und wollte in den pornographischen Reden schon das Ansetzen zu einem versuchten Kindesmissbrauch in der Form des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB sehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieses Vorgehen dann doch für zu kreativ und hob das Urteil des Landgerichts Rostock auf mit dem Beschluss BGH 4 StR 454/11 vom 27.11.2011 auf. Der Bundesgerichtshof führte dabei aus, dass das Landgericht hätte feststellen müssen, dass vom Reden im unmittelbaren Zusammenhang zum Handeln übergegangen würde. Das Landgericht hatte eine solche Feststellung aber nicht getroffen.

Meinen Erfahrungen nach wäre eine solche Feststellung aber auch lebensfremd gewesen, da sie nicht dem regelmäßigen Profil dieser Tätergruppe entspricht. Das Landgericht Rostock hat meiner Ansicht nach hier überreizt und hätte sich von Anfang an auf eine Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB beschränken können, die hier der BGH für rechtsfehlerfrei hielt, wegen der tateinheitlichen Verurteilung aber trotzdem aufheben musste, bevor er die Sache zurückverwies. Die Landrichter haben mit ihrer Entscheidung keiner Seite einen Gefallen getan, insbesondere auch nicht der Geschädigten, die nun noch einmal eine Verhandlung vor sich hat.

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Ablauf der U-Haft

Sonntag 15. September 2013 von RA Höpfner

Die Untersuchungshaft kann nur durch einen Richter durch einen Haftbefehl angeordnet werden. Zuvor stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten. Dieser Haftbefehlsantrag kann vor einer Festnahme durch die Polizei erfolgen oder auch nach einer Festnahme durch die Polizei.

Ein Haftbefehl wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegt und die Haft im Übrigen auch verhältnismäßig ist.

Bei der Festnahme ist der Festgenommene über den Grund der Festnahme zu informieren, so bald wie möglich muss ihm der Haftbefehl bekannt gegeben werden, von dem er eine Abschrift zu erhalten hat.

Jederzeit kann der Festgenommene einen Anwalt informieren.

Nach einer Festnahme ist der Verhaftete spätestens am nächsten Tag dem zuständigen Richter oder dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

Der Richter soll feststellen, ob die richtige Person festgenommen wurde. Ist dies erfolgt soll er den Festgenommenen über den Gegenstand der Beschuldigung vernehmen. Dabei soll er die belastenden Umstände bekannt geben und über die Rechte sich zu äußern oder schweigen aufklären.

Danach wird der Richter entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten wird und er muss über eine Aussetzung des Haftbefehls entscheiden. Eine Aussetzung des Haftbefehls kann bei Vorliegen von Fluchtgefahr dann erfolgen, wenn andere Maßnahmen wie eine polizeiliche Meldeauflage oder Entzug des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung als ausreichend erscheinen.

Über die Fortdauer der Haft muss der Richter unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens des Festgenommenen benachrichtigen. Wenn keine Verdunkelung droht, darf der Festgenommene auch selbst einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen.

Wenn der Richter die Aufrechterhaltung der Haft beschlossen hat, muss er über die Möglichkeit von Haftprüfung und Haftbeschwerde belehren.

Auch in der Haft hat der Festgenommene das Recht jederzeit einen Rechtsanwalt benachrichtigen zu lassen.

Für Untersuchungsgefangene gibt es keine Arbeitspflicht und die Haftregeln sind unter Umständen zur Verhinderung von Flucht und Verdunkelung strenger als für in Strafhaft befindliche Insassen. Wegen der Unschuldsvermutung wurde die JVA Weiterstadt in Hessen als Untersuchungshaftanstalt erheblich luxuriöser als andere Justizvollzugsanstalten gebaut. Leider kann von solchen Überlegungen zum Beispiel in Berlin in der JVA Moabit keine Rede sein. Grundsätzlich halte ich aber die Idee, dass eine Untersuchungshaftanstalt besser ausgestattet wird, für sinnvoll.

Die U-Haft endet mit Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung.

Fachanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt Malte Höpfner, Strafverteidigung in Berlin, Brandenburg und Bundesweit

Vergitterte Fenster – Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

 

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Die Frage ist schon die halbe Antwort – ein gefährlicher Vernehmungspsychologe

Sonntag 1. September 2013 von RA Höpfner

Seit den katastrophalen Falschbeschuldigungen in den Prozessen von Worms und Saarbrücken sollte die Justiz die Anforderungen an Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen kennen und kritisch Beeinflussungen der Zeugen von außen überprüfen.

In Berlin war ich Verteidiger in einem Verfahren, bei dem es schien, als ob die Polizei mit ihrer Vernehmungstaktik noch in den späten 70igern stehen geblieben wäre. Zu Anfang einer Vernehmung soll man den Zeugen Raum zu freiem Reden geben, um suggestiven Einfluss soweit wie möglich auszuschließen. Diese Regel, die jeder Richter und jeder Staatsanwalt kennt, war den vernehmungspsychologisch geschulten Beamten offensichtlich fremd.

Auf offene Fragen wurde fast durchgehend verzichtet und die meisten Fragen waren gefüllt mit Inhalten und vermeintlichen Vorwissen. Hier hätte jeder unbeteiligte Dritte gewusst, welche Antworten man von den Zeugen erwartete und sie auch entsprechend gegeben.

Völlig unbegreiflich war mir, dass die Beamten zu keiner Zeit nach den vom BGH und der Aussagepsychologie aufgezeigten Fehlerquellen fragten. Hier hätten sich Fragen angeboten, wie oft schon vor der polizeilichen Aussage mit den Zeugen über die Sachverhalte gesprochen wurde, wie viele Psychologen schon mit ihnen gearbeitet hatten. Vielleicht war es mir aber doch begreiflich, nur dann wäre das Bild der vernehmenden Beamten noch negativer.

Wenn eine Antwort den Vernehmern nicht passte, wurde solange nachgefragt und gestikuliert, bis die Antwort in das Konzept passte.

Die richterliche Videovernehmung war dann ein völliger Bruch, da die Ermittlungsrichterin streng nach Strafprozessordnung und den neuesten Erkenntnissen der Aussagepsychologie vorging. Die Fragen waren offen und auf Suggestionen wurden verzichtet. Im Gegensatz zur Polizei wurden Hintergründe der Anzeige erfragt und die Antworten hierauf waren aufschlussreich. Außer berechtigten Zweifeln blieb nach dieser Vernehmung nichts mehr übrig.

Im Rahmen eines Privatgutachtens meldete sich dann ein Vernehmungspsychologe und war der Ansicht die gute Vernehmungsführung der Ermittlungsrichterin kritisieren zu müssen. Seine Kritikpunkte, dass man doch hätte spielerisch Handlungen demonstrieren können, stammten meiner Ansicht aus der Zeit vor Worms, als die Kindesmissbrauchsaufklärer noch mit Penispuppen Kinder traktierten. Das Wort Nullhypothese kam in seinem Privatgutachten nicht vor, eher bekam ich den Eindruck, dass er der Ansicht war, jeden unabhängig von der objektiven Wahrheit zu einer belastenden Aussage bekommen zu können.

Das Vorgehen der Berliner Polizei wurde mir erklärlich, als der Vernehmungspsychologe bekannt gab, dass er auch Berliner Polizisten ausgebildet habe.

Diese Fortbildungspraxis der Berliner Polizei war für mich unbegreiflich, da die Polizei hier in Berlin auf eines der weltführenden Zentren zur Aussagepsychologie zurückgreifen kann, mit einem vom Bundesgerichtshof respektierten Spitzenwissenschaftler und als Kapazität anerkannten Gutachter, Professor Steller.

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Eintragungen in das Führungszeugnis und Eintragungen in das Bundeszentralregister

Donnerstag 15. August 2013 von RA Höpfner

Neben der direkten Einwirkung auf den Verurteilten hat die Strafhöhe auch noch eine Bedeutung für das Bundeszentralregister und das daraus abgeleitete Führungszeugnis.

In das Bundeszentralregister werden unter anderem alle strafgerichtlichen Verurteilungen aufgenommen. Unbegrenzten Zugriff auf das Bundeszentralregister haben aber neben Gerichten und der Staatsanwaltschaft nur einige spezielle Behörden.

Andere können nur über das Führungszeugnis Zugriff auf die Daten nehmen, wobei Daten auch nur eingeschränkt übermittelt werden.

1. Erstmalige Verurteilung nicht über 90 Ts

Wenn der Verurteilte erstmalig zu einer Geldstrafe von nicht über 90 Ts verurteilt wurde, wird diese Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. In Beratungen wunderten sich manche Fragesteller, dass sie ja schon mehrfach verurteilt wurden, aber die Summe noch nicht 90 Ts erreichte und ihre Verurteilungen im Führungszeugnis auftauchten. Die Antwort ist klar, es geht um die erstmalige Verurteilung. Sobald auch nur eine zweite Verurteilung dazu kommt, tauchen beide Verurteilungen im Führungszeugnis auf.

2. Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe

Auch Jugendstrafen werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

3. Löschungsfristen

Die Löschungsfristen im Führungszeugnis sind erheblich kürzer als die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Es ist aber zu beachten, dass im Prinzip jeder Neueintrag dazu führt, dass auch die alten Einträge nicht gelöscht werden, bis der neue Eintrag wieder gelöscht wird.

4. Erweitertes Führungszeugnis, §§ 30a, 31 BZRG

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde ein erweitertes Führungszeugnis für Personen eingeführt, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern tätig sind. Nach § 32 Abs. 5 BZRG erhalten die beantragenden Stellen eine Auskunft mit erheblich weniger Einschränkungen.

5. Einstellung mit Auflagen anstelle einer Verurteilung oder eines Strafbefehls

Da eine Einstellung mit Auflagen nach § 153a StPO nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine solche Lösung anstatt eines Urteils oder eines Strafbefehls anzustreben. Voraussetzung ist regelmäßig, dass bei dieser Lösung etwas mehr an die Justizkasse gezahlt wird, als bei einer Geldstrafe. Zur Vermeidung von negativen beruflichen Konsequenzen bei einem Eintrag in das Führungszeugnis kann dies aber anzuraten sein.

6. Anwaltliche Beratung sinnvoll

Um eine Lösung wie unter Punkt 5 zu erreichen, ist die Vertretung durch einen Strafverteidiger im Strafverfahren sinnvoll. Sie können eine Selbstauskunft kostenpflichtig selbst beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragen. Um zu prüfen, ob die Eintragungen korrekt sind, empfiehlt sich dann aber eine Prüfung durch einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt.

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Zu Besuch in der JVA Heidering

Donnerstag 1. August 2013 von RA Höpfner

Am 25.07.2013 nahm ich an einer Führung durch die JVA Heidering bei Großbeeren teil. Der stellvertretende Anstaltsleiter und ein Schichtleiter der Justizwachtmeister übernahmen die Erklärungen während der Führung durch die Anstalt.

JVA Heidering - Buslinie 711, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner, Gnadenrecht, Allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht

JVA Heidering – Buslinie 711, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Die JVA Heidering wurde auf ehemaligen Rieselfeldern eines Berliner Stadtgutes auf Brandenburger Territorium errichtet. Um den Betrieb mit Berliner Landesbediensteten durchzuführen, wurde ein Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossen. Zuvor hatte Brandenburg Berlin freie Haftplätze in Brandenburger Anstalten angeboten, was Berlin auch wegen der Erschwernis für Besucher von Gefangenen abgelehnt hatte. Durch den Neubau der JVA Heidering war es nun aber auch möglich eine Anstalt nach den neuesten wissenschaftlichen und auch sicherheitstechnischen Erkenntnissen zu errichten. Der Grazer Architekt Josef Hohenstein, der schon das mehrfach prämierte Justizzentrum Leoben in der österreichischen Steiermark errichtet hatte, hatte den Berliner Wettbewerb mit einer gewissen Leichtigkeit gewonnen. Mit seinen Erfahrungen von spezifischen Anforderungen des Strafvollzuges hatte er die Konkurrenz aus dem Feld gestoßen. Ein Symbol für diese besonderen Anforderungen stellt die Vollzugsmagistrale dar, das Zentrum der Justizvollzugsanstalt. Die tageslichtdurchflutete Vollzugsmagistrale verbindet die drei Wohngebäude mit dem Verwaltungstrakt und den Produktionshallen und ermöglicht den Transfer von Gefangenen zwischen den Gebäuden ohne ständige Eskorten durch Justizwachtmeister und das früher notwendige ständige Durchschließen. Der Architekt hatte sich auch in den Wettbewerben für die Justizzentren Graz-Jakomini und Wien Baumgasse durchgesetzt. Weitere Informationen zu seinen Justizbauten findet man auf der Internetseite http://www.hohensinn-architektur.at und auf den Wikipediaseiten Justizzentrum Leoben und JVA Heidering.

Interessant und neu war der Anblick von mehreren Gruppen Strafgefangener, die auf dem vergitterten Balkon ihres Gemeinschaftsraumes den Sommerabend bis zum allgemeinen Einschluss genossen. Hierbei geht es aber nicht um Luxus, sondern um sachbezogene Erwägungen zur Verbesserung des Sozialverhaltens der Strafgefangenen. In den alten Anstalten verbringen die Gefangenen die Abende allein in ihren Zellen vor dem Fernseher und es kommt dann auf den Gängen schon einmal zu Auseinandersetzungen. In der JVA Heidering schafft hier Architektur mit einer Leichtigkeit das, was in anderen Anstalten Sozialarbeiter in Gesprächskreisen oft vergeblich versuchen. Der uns führende Schichtleiter stellte dabei zufrieden fest, dass sie seit der Eröffnung zwar schon zwei medizinische Alarme gehabt hatten, aber noch keinen Alarm wegen Auseinandersetzungen unter Gefangenen.

Sicherheitserwägungen spielten bei der JVA naturgemäß eine große Rolle. Die Errichtung eines mehr als 2 Kilometer langen Doppelzaunes anstelle einer Mauer soll den Gefangenen einen Blick in die Weite ermöglichen bei gleichzeitiger höchstmöglicher Sicherheit. Dass nicht alles von Anfang an perfekt ist, zeigte der traurige Stumpf des einzigen Baumes im Hof vor dem interkonfessionellen Andachtsraumes. Die Krone war geköpft worden, da man befürchtet hatte, dass Gefangene vom Baum auf das Dach der Anstalt steigen, bzw. springen könnten.

Zum Zeitpunkt meines Besuches war die JVA Heidering noch eine Anstalt im Aufbau, in dem viele wichtige Teile wie die Produktionsstätten, die Küche und Ausbildungseinrichtungen noch fertig gestellt waren, noch nicht funktionierten. Das Potential der JVA war aber schon sehr gut zu erkennen. Manche großzügige Landschaftsplanung war nur mit sehr viel Phantasie zu erkennen, da Anpflanzungen erst im Herbst erfolgen.

Ein Minuspunkt der insgesamt gelungenen Anstalt war die Erreichbarkeit. Mit der Regionalbahn bis nach Großbeeren und dann mit dem Bus 710 nach Großbeeren Heidering oder mit der S-Bahn zur Buckower Chaussee und dann mit dem Bus 711 nach Großbeeren Heidering ist die JVA mit dem ÖPNV mehr schlecht als recht zu erreichen. Wer hier von einer guten Anbindung spricht, verbreitet sehr viel Zweckoptimismus.

Einen weiteren Artikel von mir zur JVA Heidering finden Sie unter https://straf-kanzlei.de/jva-heidering-%E2%80%93-berlins-modernstes-gefangnis/

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Einziehung des Computers bei Besitz von Kinderpornographie

Montag 15. Juli 2013 von RA Höpfner

Während eines Strafverteidigerstammtisches vor fast zwei Jahren sprach mich ein Kollege auf eine damals neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, wonach Computer bei Besitz von Kinderpornographie nicht mehr eingezogen werden können und sich die Einziehung nur auf die Datenträger beschränken müssen. Am Stammtisch, ohne die Möglichkeit der Recherche, sagte mir mein Judiz, dass dies kaum sein könne.

Also recherchierte ich sofort und fand zwei entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, den Beschluss BGH 4 StR 657/11 vom 08.02.2012 und den weiteren BGH 4 StR 612/11 vom 11.01.2012.

In den Entscheidungen stellte der BGH klar, dass sich die Einziehung nach § 184 b Abs. 6 S. 2 StGB nur auf das Speichermedium, wie eine Festplatte, bezieht. Die Einziehung des Computers als Tatwerkzeug müsse nach § 74 Abs. 1 StGB geprüft werden. Hier gebiete die Verhältnismäßigkeit auch die Prüfung, ob nicht mildere Maßnahmen in Betracht kommen würden.

In beiden Fällen war die Kinderpornographie auf den Computern eher von untergeordneter Bedeutung, so dass in den meisten Praxisfällen weiterhin davon auszugehen ist, dass die Justiz bei dem Besitz einigen Hundert, bzw. Tausenden von Bildern die Einbeziehung des Computers als Tatwerkzeug regelmäßig bejahen wird. Dass man bei wenigen Bildern die Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Auge verlieren sollte, ist keine wirklich neue Regel, abgesehen für die beiden Landgerichte der Vorinstanz.

Im Rahmen des Aushandelns von Strafbefehlen oder Einstellungen mit Auflage wird die Frage der Einziehung immer mit behandelt und sollte nicht zum Scheitern der Einigung führen. Wichtiger ist meiner Meinung nach, dass man dafür sorgt, dass die Polizei wenn möglich nicht inkriminierte Geschäftsdaten und wichtige Privatdaten auf einem zweiten Datenträger sichert und dem Beschuldigten überlässt. Wenn auf diese Weise der Verlust von wichtigen Daten verhindert wird, ist der Verlust des Originaldatenträgers eher zu verschmerzen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Computer auch weiterhin eingezogen werden können und sich die Einziehung nicht nur auf die Datenträger beschränkt. Die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshof stellen die gesetzliche Regelung klar, zeigen dass es sich die unteren Instanzen nicht allzu leicht machen dürfen, bedeuten in der praktischen Anwendung aber keine völlige Revolution.

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Raub und räuberische Erpressung, §§ 249, 255 StGB

Montag 1. Juli 2013 von RA Höpfner

Wer rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache, jemand anderem mit Gewalt oder mit Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt, um es sich selbst oder einem Dritten zuzueignen, macht sich des Raubes strafbar. Die räuberische Erpressung wird von den Gerichten durch das äußere Erscheinungsbild abgegrenzt und umfasst die Fälle, in denen das Opfer durch Gewalt oder Drohung, siehe oben, gezwungen wird, die Sache herauszugeben.

Raub und räuberische Erpressung stellen zahlenmäßig die wichtigsten Verbrechenstatbestände dar, also Straftaten mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Sie umfassen in der Praxis den Räuber auf der Straße, wie auch Jugendliche, die Kleidung oder Handys abziehen.

Welche Strafe ist zu erwarten?

Die Mindeststrafe ist, wie oben schon geschrieben, ein Jahr. Bei Qualifikationen wie das Führen einer Waffe steigt die Mindeststrafe auf drei Jahre, bei Verwendung einer Waffe auf fünf Jahre. Sollte bei einem Raub eine andere Person zu Tode kommen, ist die Strafe lebenslang oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

JVA Tegel - Haupteingang, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt, Sexualdelikte - Verteidigung, Nebenklage, Schwurgericht, Landgericht Berlin, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

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Benötige ich einen Verteidiger? Gibt es einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Bei einem Verbrechensvorwurf liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.  Es gibt einen Anspruch auf die Stellung eines Pflichtverteidigers. Wegen der Schwere der in Aussicht stehenden Strafe empfiehlt sich die unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger.

Welche Besonderheiten gibt es bei Jugendlichen?

Auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und es empfiehlt sich auch die sofortige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger. Je nach Vorbelastungen und Schwere der Tat kann es auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden selbst bei Anwendung von Jugendstrafrecht zu Jugendarrest und Jugendstrafen kommen.

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Kinderpornographie / Jugendpornographie – Besitz und Verbreitung

Samstag 15. Juni 2013 von RA Höpfner

Bei § 184b StGB handelt sich um einen schlecht gemachten Paragraphen, der den eigentlichen Grundtatbestand des Besitzes im Absatz IV aufführt und die Qualifikationen wie die Verbreitung im ersten Absatz. § 184c StGB orientiert sich an §184b StGB, so dass ich unten im Erklärungsteil auf eine gesonderte Darstellung zur Strafbarkeit von Jugendpornographie verzichte.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

 

„Wann liegt Besitz von Kinderpornographie vor?“

Nach der heutigen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung liegt der Besitz von Kinderpornographie schon vor, wenn die Datei beim Ansehen im Arbeitsspeicher, im Cache des Computer geladen wird, ein Abspeichern auf dem Computer ist also nicht notwendig,  Der Besitz liegt auch noch vor, wenn die Datei auf dem Computer gelöscht wurde, aber noch wiederherstellbar ist. Sollte jemand Kinderpornographie unverlangt per E-Mail zugesandt bekommen, sollte er diese umgehend löschen, da sonst die Gefahr besteht, dass Besitz angenommen werden könnte.

„Wie kommt es zu Ermittlungen? Wie verfährt die Polizei?“

Nach meiner Erfahrungen mit den entsprechenden Mandaten hatte die Polizei Anbieter von Kinderpornographie im Internet gefunden und dann über Monate überwacht. Im Rahmen dieser oft internationalen Operationen wurden IP-Adressen von Nutzern gesammelt und den nationalen Polizeibehörden ermittelt, welche dann die Eigentümer der IP-Adressen ermittelten. Sobald der Anfangsverdacht des Besitzes von Kinderpornographie vorliegt, informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft welche beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbefehl beantragt. Mit diesem Durchsuchungsbefehl durchsucht die Polizei dann Wohnungen, bzw. Geschäftsräume der Beschuldigten und beschlagnahmt dabei dann Computer, Festplatten und andere Datenträger. Die Beschuldigten erfahren in der Regel erst durch die Durchsuchung, dass gegen sie ermittelt wird. Die Datenträger werden durch die Polizei untersucht, wobei zur Beschleunigung oft auch Programme wie BKA Hash, bzw. die Fortentwicklung Perkeo eingesetzt werden. Diese Programme haben ein Archiv mit Hash-Werten von bekannten kinderpornographischen Bildern und nehmen nun einen schnellen Abgleich mit den Dateien auf dem Datenträger vor. Wer wissen möchte, was Hash-Werte sind, sollte den entsprechenden Artikel auf Wikipedia durchlesen.

„Verhaltenstipps für die Hausdurchsuchung“

Sie können die Durchsuchung nicht vermeiden und schon gar nicht den Polizisten den Zutritt verwehren. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt immer erst im Nachhinein. Geben Sie Ihre Personalien bekannt, aber äußern Sie sich nicht zur Sache. Und vermeiden Sie einen Fehler, die alle meine Mandanten gemacht haben – unterschreiben Sie auf dem Protokoll nichts und schon gar keine Freiwilligkeitsvermerke. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl geben und lassen Sie sich die Aktenzeichen, polizeilichen Vorgangsnummern notieren. Die richtigen Aktenzeichen erleichtern einem Strafverteidiger in der Anfangsphase eines Mandats erheblich die Arbeit.

„Benötige ich einen Strafverteidiger? Kann ich eine Hauptverhandlung vermeiden?“

Bei diesem Vorwurf ist eine Verteidigung in der Regel anzuraten, da hier bei geschickter Verteidigung oft auch noch ein Strafbefehl oder eine Verfahrenseinstellung möglich ist, so dass sich eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern lässt. Eine Einlassung in diesem Verfahren sollte immer mit einem Strafverteidiger abgesprochen werden, der auch persönlich Akteneinsicht nimmt.

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Der Gnadenantrag – Das Gnadengesuch

Samstag 1. Juni 2013 von RA Höpfner

Gnade ist die letzte Instanz im Justizsystem. Im deutschen Recht gibt es zwar kein Recht auf Gnade, aber das Recht einen Gnadenantrag stellen zu können. Gnadenentscheidungen stehen über dem Recht und können eine rechtskräftig verhängte Entscheidung abändern oder sogar aufheben.

Was können nun Gründe für einen erfolgversprechenden Gnadenantrag sein?

Bekannt sind die Fälle reuevoller Terroristen, die zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, vom Bundespräsidenten nach Absitzen eines großen Strafteils begnadigt wurden. Dies dürfte aber praxismäßig die absolute Ausnahme im Gnadenverfahren darstellen. In meiner Praxis sind es eher gesundheitliche Probleme, die zu erfolgreichen Gnadenentscheidungen geführt haben.

Ein Mandant war nach langjähriger krimineller Karriere zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. In der Zwischenzeit hatte er eine massive Verschlechterung der Gesundheit erfahren, so dass schon an der Haftfähigkeit zu zweifeln war. Es war nach meiner Ansicht jedenfalls sicher, dass dieser Mandant selbst wenn er wollte, keine Straftaten mehr begehen würde. Hier bot sich ein Gnadenantrag an und so legte ich ihn für meinen Mandanten ein. Die Gnadenstelle ließ das Verfahren in einer faktischen Bewährungsfrist liegen und gewährt dann die beantragte Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine Bewährungsstrafe.

Was funktioniert nicht?

Ein Jugendlicher war gerade in die Jugendhaftanstalt gekommen und bat mich zu einem Gespräch im Rahmen einer kostenlosen Rechtsberatung. Er wollte einen Gnadenantrag stellen, konnte mir aber keine Gründe nennen. Sein einziger Grund war, dass es ihm in der Jugendhaftanstalt nicht gefiel und sein früherer Anwalt schlechte Arbeit geleistet hatte. Für den zweiten Grund hatte er auch keine wirkliche Begründung und an Reue oder auch nur Einsichtsfähigkeit für das Leiden seiner Opfer fehlte es völlig. Ich konnte ihm keine Hoffnung machen und ärgerte mich, dass er so sinnlos meine Zeit vergeudet hatte.

Auch Anträge von Gruppen scheiden regelmäßig aus, da die Gnadenentscheidung eine Einzelentscheidung ist.

Die Weihnachtsamnestie ist keine Gnadenentscheidung, sondern eine Amnestie für eine Gruppe von Personen mit gleichen Voraussetzungen, wie bald bevorstehender Entlassung, guter Führung, etc.

Wer begnadigt?

Nur in Verfahren auf Bundesebene entscheidet nach § 452 StPO der Bundespräsident, während in allen anderen Sachen das Begnadigungsrecht den Ländern zusteht. In Berlin ist es die Senatsverwaltung für Justiz, Abteilung III C – Gnadenstelle.

Benötigt man einen Strafverteidiger?

Einen Gnadenantrag kann der Verurteilte auch ohne Anwalt stellen, aber nach meiner Erfahrung sind dabei die Gefahren hoch. Obwohl keine Formvorschriften existieren, muss doch die Begründung  mit größter Sorgfalt erfolgen. Manch falsches Wort oder Floskel könnte der Gnadenstelle negativ beeinflussen. Eine anwaltliche Beratung, die vom Verurteilen selbst zu bezahlen ist, stellt eine sinnvolle Geldaufwendung dar.

JVA Moabit - Wachturm, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner - Strafverteidiger, Verteidigung BtM-Drogendelikte, Drogenhandel, Drogenbesitz, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung, Missbrauch

JVA Moabit – Wachturm, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner – Strafverteidiger

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Pflichtverteidiger für Jugendliche – Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin

Mittwoch 15. Mai 2013 von RA Höpfner

Auch Jugendliche können einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Der Hauptfall ist das Vorliegen eines Verbrechens, wenn das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr für Erwachsene vorsieht. Das sind zum Beispiel Raub und räuberische Erpressung, als „Abziehen von Kleidung, Handys, etc.“ unter Jugendlichen nicht selten.

Bei Vergehen, wenn eine Strafe von über einem Jahr zu erwarten ist, liegt ebenfalls ein Pflichtverteidigungsfall vor. Ebenso ist dies der Fall, wenn der Fall rechtlich und sachlich schwierig ist, bzw. der Beschuldigte  sich nicht selbst verteidigen kann.

Verteidigung von Jugendlichen, JGG, Jugendstrafe

Kriminalgericht Moabit – Wilsnacker Straße, Copyright Malte Höpfner

In den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung besteht, ist Eltern zu empfehlen trotzdem anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, im Notfall im Rahmen der Beratungshilfe.  Das Jugendstrafrecht enthält ernsthafte Sanktionen vom Arrest bis zur Jugendstrafe und aus erzieherischen Gründen werden manchmal auch höhere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht gefordert und verhängt. In einem Fall erlebte ich, dass ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe aus pädagogischen Gründen noch eine Sanktion forderte, obwohl ernste Zweifel an seiner Schuld bestanden. Der JGH-Mitarbeiter hing damals dem Gedanken an, dass der Beschuldigte schon für so viele Straftaten nicht bestraft worden sei, dass man ihn nun zum Ausgleich einmal für eine Straftat bestrafen könnte, die er nicht begangen hatte.  Natürlich kam es in meiner Anwesenheit nicht zu einem solchen Unsinn.

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§ 31 BtMG – Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Aufklärungshilfe)

Mittwoch 1. Mai 2013 von RA Höpfner

Nach § 31 BtMG kann das Gericht nach seinem Ermessen die Strafe mildern oder in den Fällen des § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die gleichen Vorteile erhält er, wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle mitgeteilt hat, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 30a Abs.1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Durch diesen Paragraphen will der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden Informationen verschaffen, da im Bereich der Betäubungsmitteldelikte sonst alle Beteiligten regelmäßig schweigen.

Für den Strafverteidiger stellt sich die Frage, ob er seinem Mandanten zur Aufklärungshilfe raten soll. Zur Aufklärungshilfe bei der Polizei kann man nur abraten, da hier ein Überblick über den Erfolg nicht absehbar ist. Absprachen sollten nur mit Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen werden.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass § 31 BtMG aus zwei Gründen für Mandanten ausscheidet.

Zum einen befinden sich Mandanten in diesem Deliktsbereich oft in Geschäftsbeziehungen zu Personen, die sie mehr als Polizei und Gefängnis fürchten. Diese Furcht ist in der Regel auch berechtigt, da in Deutschland anders als zum Beispiel in den Vereinigten Staaten Zeugenschutz nicht funktioniert und in der Ebene darunter Polizei auch keine Schutzzusagen machen kann.

Zum anderen hat die Polizei immer nur einen kleinen Ausschnitt aufgedeckt und es besteht die Gefahr, dass die im Rahmen der Aufklärungshilfe Belasteten nun wieder den Mandanten mit anderen Sachverhalten belasten. Durch diese Spirale wäre die Strafe des Mandanten trotz Aufklärungshilfe am Ende höher, als wenn er von Anfang an geschwiegen hätte.

Es empfiehlt sich für jeden Beschuldigten die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Akteneinsicht zu prüfen, ob die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG im konkreten Fall für ihn Vorteile oder Nachteile bringt. Dies lässt sich nur nach Akteneinsicht und intensiven Besprechungen mit dem Mandanten klären.

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Kooperation mit Kollegen in verschiedenen Rechtsgebieten

Montag 15. April 2013 von RA Höpfner

Vor einem Jahrhundert war das Ideal des Rechtsanwaltes noch der Wald- und Wiesenanwalt, bzw. der Alleskönner, während heute die Spezialisierung immer weiter voranschreitet. Neben Fachanwaltschaften haben sich weitere Spezialisierungen herausgebildet, von Anwälten für Internetrecht, über das Pferderecht bis zu Rechtsanwälten, die sich auf die Beratung im Erotikgewerbe spezialisiert haben.

Während den Rechtswissenschaftlern 1900 bei der Schaffung des BGB für einen Paragraphen noch 3 – 5 Zeilen ausreichten, umfassen die neueren BGB-Paragraphen ebenso viele Seiten. Im Arbeitsrecht ist ein guter Teil der Paragraphen verfassungswidrig, europarechtswidrig und teilweise durch die Rechtsprechung vollkommen überarbeitet worden. Wegen der fehlenden Normenklarheit dank eines unfähigen und faulen Gesetzgebers haben schon unspezialisierte Rechtsanwälte Probleme mit dem Verständnis des Arbeitsrechts. Die Ergänzungsliteratur zum deutschen Steuerrecht stellt 2/3 des Weltbestandes an Steuerliteratur.

In meinem Fachgebiet des Strafrechts kommt es weniger auf die reinen Straftatbestände als auf eine richtige Sachverhaltsfeststellung und eine profunde Kenntnis des Strafprozessrechts an. Ein Strafverteidiger sollte neben den juristischen Kenntnissen, Wissen zur Aussagepsychologie erworben haben und gleichzeitig die Entwicklung der Wissenschaft in Hinblick auf Blutuntersuchungen, Psychiatrie, Neurologie, Suchtforschung und selbst ein Forschungsgebiet wie die Bemerkbarkeit von Autounfällen im Blick behalten.

Während ich in meinem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht durch Fortbildungen auf dem neuesten Stand gehalten werde, kooperiere ich bei Anfragen zu anderen Rechtsgebieten mit Kollegen, und empfehle diese gerne bei Anfragen weiter.

Im Laufe der Jahre habe ich verschiedene Kollegen kennen gelernt, die ebenfalls auf ihre jeweiligen Rechtsgebiete fokussiert sind.

Im Familienrecht kann ich drei Kollegen in Berlin-Karow, Berlin-Weißensee und Berlin-Mitte empfehlen. Im Ausländerrecht und Sozialrecht habe ich einen guten Bekannten in Berlin-Mitte, während ich einen Kollegen ebenfalls in Berlin-Mitte immer gern bei Anfragen zur Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungserklärungen weiterempfehle. Einen Kollegen mit zwei Standorten in Berlin-Moabit und Berlin-Prenzlauer Berg zum Sozialrecht schätze ich ebenfalls.

Da ein Verteidiger im Strafrecht zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes nur einen Angeklagten verteidigen kann, wird es manchmal notwendig bei mehreren Beschuldigten noch andere im Strafrecht tätige Kollegen zu organisieren. Die Einschaltung von Kollegen wird auch notwendig, wenn der Beschuldigte anstelle eines einzelnen Strafverteidigers ein Team wünscht. Auch in diesen Fällen bin ich in der Lage mit Hilfe eines in Jahren aufgebauten Netzwerkes entsprechend qualifizierte Kollegen zu empfehlen.

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Iudex non calculat

Montag 1. April 2013 von RA Höpfner

„Der Richter rechnet nicht.“, meint, dass der Richter keine Argumente zählt, sondern nach ihrer Überzeugungskraft abwägt. Qualität geht also vor Quantität. Historisch ließ sich aus den Pandekten, bzw. Digesten lesen, dass offenbare Rechenfehler im Urteil nicht schaden würden und ohne weiteres berichtigt werden dürfen. Diese Aussage findet sich heute noch in § 319 Abs. 1 ZPO, wonach Rechenfehler ohne weiteres von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen sind. Dies erfolgt nach § 319 Abs. 2 ZPO durch Beschluss.

Scherzhaft wird Iudex non calculat auch als „Der Richter (oder allgemein der Jurist) kann nicht rechnen.“, übersetzt. Einen weiteren Beweis für diese These lieferte dafür jüngst das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10. In diesem Urteil schrieb das BAG über die Erhöhung der Arbeitszeit um 4/8. Vielleicht hat es mit der Bedeutung des BAG als höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu tun, dass es aus den 4/8 nicht 1/2 gemacht hat. Es mag ungeschriebene Formvorschriften geben, dass Arbeitsgerichte zu 1/2 anrechnen, Landesarbeitsgerichte zu 2/4 und das Bundesarbeitsgericht regelmäßig zu 4/8. Wenn es in diesem Verfahren noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben hätte, würden wir nun vielleicht eine Anrechnung zu 8/16 lesen.

Bei den fünf Bundesrichtern des Senats mag das Abitur schon längere Zeit her sein, aber Bundesrichter verfügen auch noch über wissenschaftliche Mitarbeiter, ebenfalls Richter. Vielleicht ging es den Bundesrichtern aber auch nicht um die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit, sondern um eine Verdeutlichung des Lehrsatzes „iudex non calculat“.

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JVA Heidering – Berlins modernstes Gefängnis

Freitag 1. März 2013 von RA Höpfner

Sechshundertachtundvierzig Haftplätze entstehen neu in der Justizvollzugsanstalt. Die JVA Heidering soll die veralteten Teilanstalten 1 und 3 in Tegel ersetzen und das Gefängnis Lehrter Straße in Moabit, einer Außenstelle der JVA Plötzensee.

Die JVA Heidering liegt zwar auf dem Gebiet des Bundeslandes Brandenburg, durch einen Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern wird in der Berliner Anstalt Berliner Vollzugsrecht gelten und wird Berliner Personal zum Einsatz kommen.

 

JVA Heidering Wohngebäude, Verteidigung - Fachanwalt für Strafrecht - Sexualstrafrecht, Jugendstrafrecht - Copyright Malte Höpfner

JVA Heidering Wohngebäude, Verteidigung – Fachanwalt für Strafrecht – Copyright Malte Höpfner

Einer der wenigen Kritikpunkte an der Anstalt ist dann aber auch die Lage in der Nähe eines Industriegebiets in Großbeeren im Landkreis Teltow-Fläming. Ob es sich um Besucher oder Rechtsanwälte handelt, die Erreichbarkeit kann man gelinde als äußerst schlecht bezeichnen. Zehn Kilometer von der Berliner Stadtgrenze entfernt, wird man die Haftanstalt nur mit einem selten fahrenden Bus erreichen, wenn man auf den ÖPNV beschränkt ist. Da die Besucher von Strafgefangenen eher selten wohlhabende Personen mit eigenem PKW sind, wird man wohl sagen dürfen, dass die Lage ein ernsthaftes Hindernis für eine Resozialisierung der Gefangenen ist. Zur Resozialisierung gehört auch das Ermöglichen von Besuch, da eine Familie in den meisten Fällen immer einen stabilisierenden Faktor im Leben eines Gefangenen bedeutet.

In der Presse und verschiedenen Internetmedien werden immer die großen Fensterfronten erwähnt, die Vollzugsmagistrale, in der sich Gefangene ohne Begleitung bewegen dürfen.  Mit ein wenig Erfahrung und Interesse weiß man, dass es dabei nicht um eine Verhätschelung der Gefangenen geht, sondern um glasklare Sicherheitserwägungen und um die Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Glasfronten und die hellen Gänge ermöglichen zum einen eine bessere Kontrolle als die eher engen Gänge in den alten Gebäuden der JVA Tegel.  Zum anderen gibt es wissenschaftliche Untersuchungen, dass es zu weniger Auseinandersetzungen kommt je mehr Tageslicht in eine Anstalt geleitet wird. Aber auch die Resozialisierung der Gefangenen wird durch eine moderne JVA einen Schub erfahren. Für die Unbelehrbaren auf beiden Seiten kann ich aus meiner Erfahrung berichten, dass selbst in einer modernen Anstalt man eine Strafe nicht „auf einer Arschbacke“ absitzt oder Gefangene verwöhnt werden. Das entscheidende Merkmal einer JVA des geschlossenen Vollzuges ist die Beschränkung der Gefangenen auf die Anstalt. Wenn sich die Tore geschlossen haben, öffnen sie sich nicht so bald wieder. Ich habe einige Leute kennengelernt, die mir vorher erzählt haben, dass sie „keine Angst vor dem Knast haben“ oder sich „auf die Ruhe freuen“. Wenn wir uns wiedersahen, erzählte mir keiner mehr diesen Unsinn. Selbst die meisten Strafverteidiger haben auch nach Jahren der Tätigkeit immer noch ein Gefühl der Beklommenheit, wenn sich die Tore hinter uns schließen. Dabei wissen wir, dass wir nach einer Mandantenbesprechung  das Gefängnis wieder verlassen können. Einen etwas echteren Eindruck erhält man als Strafverteidiger, wenn man im Fall von Alarmen oder auch bei Schichtwechseln mal etwas länger warten muss.

Architektonisch gehört die von dem Grazer Architekten Josef Hohensinn geplante JVA Heidering zu einer neuen Generation von Gefängnissen in Europa, die nach dem Jahr 2000 entstanden. Dafür steht das vom gleichen Architekten entworfene Justizzentrum Leoben. In Leoben und in einem Schweizer Gefängnis wurde gezeigt, dass die neue Gefängnisgeneration sowohl bei der Sicherheit als auch bei der Resozialisierung Vorteile brachte.

Ebenso wichtig wie der eigentliche Gefängnisbau sind für die Resozialisierung von Gefangenen die Beschäftigungsmöglichkeiten in Gefängnisbetrieben und die Möglichkeiten Schulabschlüsse nachzuholen oder Ausbildungen zu absolvieren. Hier steht für die JVA Heidering die Bewährungsprobe noch aus, nachdem die sonst veraltete und teilweise auch vergammelte JVA Tegel seit Jahrzehnten in diesem Bereich eine Vorbildfunktion im deutschen Strafvollzug gehabt hatte.

Wegen des kurzen Weges werde ich als Berliner Strafverteidiger aber weiterhin die alte Untersuchungshaftanstalt Moabit als meinen Favoriten betrachten. Hier kann man von der Anwaltsschleuse im Kriminalgericht direkt seine Mandanten in der JVA besuchen.

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Ablauf einer Verhandlung vor dem Strafgericht

Freitag 15. Februar 2013 von RA Höpfner

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Dabei werden alle Beteiligten aufgefordert in den Gerichtssaal zu kommen. Auch die Zuhörer dürfen jetzt Platz nehmen. Das Gericht stellt nun die Anwesenheit des Angeklagten und etwaiger Zeugen fest. Anschließend werden die Zeugen zur Wahrheitspflicht belehrt und dann bis zu ihrer Vernehmung wieder aus dem Saal geschickt.

Das Gericht stellt nun die Personalien des Angeklagten fest. Ob der Angeklagte auch zu seinem Einkommen Angaben machen will, ist ihm dabei überlassen. Manche Richter verbinden die Personalien auch mit einer Befragung zur Person, während andere Richter die Fragen zur Person und den persönlichen Verhältnissen erst stellen, wenn sie die Fragen zur Tat abgeschlossen haben.

Nun verliest der Staatsanwalt, bzw. der Amtsanwalt die Anklage. Der Angeklagte darf nun Stellung nehmen und wird damit zur Sache vernommen. Der Angeklagte kann auch eine Aussage verweigern, und darf sogar lügen, solange er damit nicht andere falsch belastet.

Die Einlassung des Angeklagten ist ein Beweismittel in der Beweisaufnahme, andere sind Zeugenaussagen, Sachverständige, Urkunden und in Inaugenscheinnahme. Zeugen dürfen bei ihrer Frage erst allgemein Stellung nehmen, bevor dann Richter, Staatsanwalt, Nebenkläger, Verteidiger und der Angeklagte sie befragen.

Sobald die Beweisaufnahme beendet wurde, halten Staatsanwalt, Nebenkläger und Verteidiger ihre Plädoyers, bewerten das Ergebnis der Beweisaufnahme aus ihrer Sicht und stellen dann die Anträge auf Bestrafung oder Freispruch des Angeklagten.

Der Angeklagte selbst hat das letzte Wort. Er kann sich umfassend äußern, darf auch schweigen oder sich den Worten seines Verteidigers anschließen.

Das Gericht zieht sich dann zur Urteilsfindung in das Beratungszimmer zurück. Wenn das Gericht in den Sitzungssaal zurückkehrt, wird das Urteil durch das Gericht verkündet und begründet, bevor die Rechtsmittelbelehrung erfolgt.

Diese Darstellung ist eine Vereinfachung und berücksichtigt unter anderem keine Rechtsmittelverfahren, Einspruchsverhandlungen oder Jugendgerichtsverfahren, sowie Stuhlurteile.

Ich empfehle auch bei vermeintlich kleinen Delikten zumindest eine anwaltliche Beratung, um vermeidbare Fehler in der Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Leider stellen die Gerichtsshows im Fernsehen meist ein unrealistisches Bild dar.

Kriminalgericht Berlin-Moabit Eingang Turmstraße 91

 

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Der Deal, bzw. die Verständigung im Strafprozess

Freitag 1. Februar 2013 von RA Höpfner

Als ein Deal, eine Verständigung im Strafverfahren, wird eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten, bzw. seinem Verteidiger, bezeichnet, bei dem die Rechtsfolgen einer Verurteilung abgestimmt werden.

Durch das vereinbarte Geständnis sparen Staatsanwaltschaft und Gericht Zeit und Aufwand, während der Angeklagte eine erhebliche Strafmilderung erhält und auch eine nicht zu unterschätzende Sicherheit über den Verfahrensausgang. Auch Zeugen und Opfer profitieren von Einigungen, wenn sie nicht mehr einer belastenden, langwierigen Vernehmung ausgesetzt werden.

Allen ideologischen Vorurteilen zum Trotz stelle ich an dieser Stelle fest, dass es den Deal im Strafprozess sicherlich auch schon zu Zeiten des Königlich Bayerischen Amtsgerichts gab. Sofern sich die Absprache darauf beschränkt, dass für eine Verfahrensverkürzung ein Strafrabatt gewährt wird, spricht aus Sicht eines Verteidigers auch nicht viel gegen einen Deal. Solange die Justiz das ungeliebte Stiefkind einer Regierung ist, haben chronisch überlastete Richter ein Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung. Die Verständigung im Strafprozessrecht erscheint dabei noch das dem Rechtsstaat am meisten entsprechende Mittel, während Politiker sonst gerne Schnellgerichte, die Abschaffung von Unschuldsvermutung und unabhängiger Justiz fordern.

Der Deal wird juristisch korrekt als Verständigung im Strafverfahren bezeichnet. Während in den meisten anderen Verfahrensarten im Idealfall ein Vergleich geschlossen werden soll, ist das Strafrecht im Prinzip vergleichsfeindlich ausgestaltet. Im Gegensatz zu biblischen oder islamischen Traditionen findet kein Handel um Blutgeld und Entschädigungen statt. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet die Wahrheit aufzuklären.

Der Bundesgerichtshof und dann auch der Gesetzgeber mussten sich aber der Realität stellen und erkennen, dass in den unteren Instanzen eine Verständigung zwischen den Parteien eben doch einen Regelfall darstellt. Der Bundesgerichtshof stellte nach dieser Erkenntnis nun selbst Regeln für die Verständigung im Strafprozess auf, welche der Bundesgesetzgeber dann übernahm und im Paragraphen 257c StPO in Gesetzesform gegossen hat.

Danach ist ein Deal nur zulässig, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht grundsätzlich nachgekommen ist und nur noch der Strafausspruch zur Erörterung gestellt wird. Vom Angeklagten dürfen keine verfahrensfremden Leistungen verlangt werden und er darf nicht zu einem Rechtsmittelverzicht verpflichtet werden.

Für den Verteidiger ist der Deal ein zweischneidiges Schwert. Bei einem Mandanten, der sich gegenüber seinem Verteidiger für schuldig erklärt und gegen den auch die Beweislage klar ist, ist die Verständigung eine gute Methode um die Strafe zu reduzieren. Bei einem Mandanten, der sich als unschuldig bezeichnet und bei unklarer Beweislage, wird der Anwalt über die Risiken und Chancen der jeweiligen Vorgehensweise aufklären müssen, aber die letztendliche Entscheidung muss der Mandant treffen. Als Verteidiger gerät man hier in die Gefahr, aus dem Primat des sichersten Weges heraus, den wirklich unschuldigen Angeklagten zur Annahme des Deals zu drängen. Ebenso könnte aber beim leugnenden Mandanten am Ende des Prozesses die Beweislage doch gegen ihn sprechen und dann hätte er die Chance der strafmildernden Verständigung verpasst. Die letztendliche Entscheidung über die Annahme eines Deals oder das Ablehnen desselben, wird also der Angeklagte  treffen müssen, immerhin ist er auch der Einzige, der die Wahrheit kennt.

(Nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist die bisherige Handhabung des Deals in weiten Teilen verfassungswidrig. Über neue Regelungen gibt es erhebliche Zweifel und manche Richter verweigern mit Verweis auf Karlsruhe jegliche Überlegungen zu einer Verständigung. Zu gegebener Zeit werde ich dies in einem weiteren Artikel darlegen.)

 

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Wenn es mal schnell gehen muss – Verteidiger im Jugendstrafrecht

Dienstag 15. Januar 2013 von RA Höpfner

In Berlin gibt es für weibliche Jugendliche keine eigene Haftanstalt, sie werden in der Haftanstalt der Frauen in Berlin-Lichtenberg untergebracht. Ich halte diese Regelung aus sozialpädagogischen Gründen für schlecht und war daher auch nicht besonders glücklich als ich einer zur Tatzeit 14-Jährigen als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die gerade festgenommen worden war. Es war ein Donnerstag und ich kontaktierte noch am selben Tag den zuständigen Richter. Da die Festgenommene schon mehr als eine Hauptverhandlung versäumt hatte, war der Richter leider, aber verständlich, nicht zur Aussetzung des Haftbefehls bereit. Um meine Mandantin trotzdem schnell aus dem Gefängnis zu bekommen, vereinbarte ich mit ihm einen schnellen Verhandlungstermin. Er selbst wollte in der Mitte der nächsten Woche in den Urlaub fliegen, und wir konnten uns mit Mühe auf den Montag einigen. Ich war bereit im Interesse meiner Mandantin auf Ladungsfristen zu verzichten und nahm sofort Kontakt mit der zuständigen Jugendgerichtshilfe (JGH) auf. Diesmal hatte ich Glück und geriet an einen sehr guten, hochkompetenten Beamten, mit dem ich schon öfter zusammengearbeitet hatte. Er suchte nach seinem regulären Feierabend noch am Freitag die Jugendliche im Gefängnis auf, um seinen Bericht und einen Hilfeplan für das Gericht zu fertigen.

Um die Hauptverhandlung vorzubereiten, aber auch um ein wenig Trost zu spenden, vereinbarte ich mit der Anstaltsleitung, dass ausnahmsweise eine Anwaltssprechzelle auch am Sonnabend zur Verfügung gestellt wurde. Damit auch wirklich nichts mehr schiefging, informierte ich zur Sicherheit direkt die JVA über die Hauptverhandlung und die Notwendigkeit des Gefangenentransports zum Termin. Den Rest des Sonnabends verbrachte ich damit die Akte durchzuarbeiten und die Verhandlung vorzubereiten.

Am Montag im Gerichtssaal hatte sich alles zum Guten gewandt. Der Hilfeplan der Jugendgerichtshilfe stellte sicher, dass die Mandantin auf einen richtigen Weg geschickt wurde und der kurze Aufenthalt im Gefängnis und unseren intensiven Gespräche hatten dafür gesorgt, dass das Gericht davon ausgehen konnte, dass die Mandantin nun alle ihre Termine wahrnehmen würde.  So konnte das Gericht auf einen weiteren Freiheitsentzug verzichten und sich mit dem Hilfeplan der JGH für einverstanden erklären.

Im Nachgang erfuhr ich, dass sich der Einsatz gelohnt hatte und die Mandantin auf dem rechten Weg war.  Ein längerer Aufenthalt in der JVA Lichtenberg hätte nach meiner Einschätzung sicher keine positive Wirkung gehabt, da man in diesen Einrichtungen als Jugendliche leider auch von den Falschen lernen kann. Dies ist umso mehr der Fall, da die JVA Lichtenberg eigentlich nicht auf Jugendliche eingestellt ist.

Als Strafverteidiger von Jugendlichen hatte ich hier aber auch mehrfach Glück, zum einen den guten Kontakt zum entscheidenden Richter zu pflegen, zum anderen mit dem zuständigen JGH-Beamten schon in anderen Verfahren erfolgreich zusammengearbeitet zu haben und das Entgegenkommen der JVA-Leitung.

Von Donnerstag zu Montag, das war für mich das kürzeste vollständige Verfahren in meiner bisherigen Praxis. Der Arbeitsaufwand konnte sich aber mit drei Gefangenenbesuchen und langen Telefonaten aber mit jedem normalen Verfahren messen.

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Fortbildungen im Jahr 2012

Dienstag 1. Januar 2013 von RA Höpfner

Am 01.März besuchte ich eine Fortbildung der Berliner Strafverteidiger Vereinigung zu neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz.

Einen ganzen Tag nahm die 15. Berliner Junitagung am 08. Juni in Anspruch. Es war ein breites Programm, angefangen mit einem neuen Denkansatz des Historikers Prof. Dr. Jörg Baberowski, der über Ermöglichungsräume von Gewalt sprach. Die österreichische Gutachterin Dr. Adelheid Kastner berichtete an Hand des von ihr begutachteten Herrn Fritzl über Haustyrannen. Der Berliner psychiatrische Sachverständige Professor Dr. Hans-Ludwig Kröber sprach über vermeintlich motivlose Gewalttaten und wie sich bei näherem Hinschauen doch Motive finden ließen. In der Beantwortung einer Frage eines Zuhörers überraschte er mich, als er bei den Mördern der NSU weniger rechten Terror als Mordlust am Werk sah. Gegen Terror als Schreckensandrohung sprach das jahrelange Versteckspiel, während die Ideologie wohl nur vorgeschoben war und sich wohl hätte auch austauschen lassen. Seine Interpretation war leider nicht weniger erschreckend, als die bisherigen Medienberichte über eine Terrorzelle. Unterhaltsamer geriet der Vortrag von Professor Dr. Thomas Bliesener über Rituale der Gewalt und Gewaltsteuerung bei Hooligans. Es war verblüffend wie humorvoll er dieses Thema referieren konnte. Fast zum Schluss sprach der Vorsitzende Richter am Landgericht Marburg Dr. Thomas Wolf über ältere Gewalttäter vor der Strafvollstreckungskammer, während Dr. Corinna Paar auch Zürich mit einem Vortrag über rückfällige Tötungsdeliquenten die Junitagung das letzte Wort hatte.

Am 13.Juni 2012 besuchte ich eine Fortbildung des Berliner Verfassungsrichters und Rechtsanwaltes Meinhard Starostik mit dem Thema Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin. Ja, es gibt nicht nur in Karlsruhe ein Verfassungsgericht.

Am 21.Juni 2012 folgte eine kurze Veranstaltung durch Berliner Strafverteidigervereinigung zur Verteidigung von Ausländern, am 15. November eine Fortbildung zum Steuerstrafrecht, während eine zehnstündige Fortbildung zum Arbeitsrecht am Deutschen Anwaltsinstitut vom 07. bis zum 08. Dezember 2012 den Abschluss bildete.

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Juristische Abkürzungen

Samstag 15. Dezember 2012 von RA Höpfner

In den Tageszeitungen wird BVG je nach Journalist unterschiedlich übersetzt. Die Bandbreite reicht von Bundesverfassungsgericht über das Bundesverwaltungsgericht bis zur Berliner Verkehrsgesellschaft. Den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verwechseln Journalisten gern mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Das Gericht der Europäischen Union führte zur völligen Verwirrung bei der Presse. Deshalb an dieser Stelle ein kleines Abkürzungsverzeichnis.

Gerichte :

BVerfG : Bundesverfassungsgericht

BVerwG : Bundesverwaltungsgericht

BGH : Bundesgerichtshof

BAG : Bundesarbeitsgericht

BSG : Bundessozialgericht

BFH : Bundesfinanzhof

AG : Amtsgericht, wahlweise auch Aktiengesellschaft

LG : Landgericht

OLG: Oberlandesgericht (in Berlin aus historischen Gründen Kammergericht genannt)

VerfGHG BE: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

EUGH : Europäischer Gerichtshof (Gericht der EU in Luxemburg)

EUG : Gericht der Europäischen Union (Gericht der EU in Luxemburg)

EFTA-Gerichtshof: (Gerichtshof des Europäischen Wirtschaftsraums in Luxemburg – Pendant von Norwegen, Lichtenstein und Island zum EUGH; Rechtsprechung orientiert sich am EUGH)

EGMR : Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Gericht des Europarates in Straßburg)

IStGH : Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag

 

Gesetze :

GG : Grundgesetz

StGB : Strafgesetzbuch

StPO : Strafprozessordnung

JGG : Jugendgerichtsgesetz

GVG : Gerichtsverfassungsgesetz

BGB : Bürgerliches Gesetzbuch

ZPO : Zivilprozessordnung

HGB : Handelsgesetzbuch

StVG : Straßenverkehrsgesetz

StVO : Straßenverkehrsordnung

WaffG : Waffengesetz

BtMG : Betäubungsmittelgesetz

BZRG : Bundeszentralregistergesetz

 

Behörden, etc.:

JGH : Jugendgerichtshilfe

JVA :  Justizvollzugsanstalt

BKA : Bundeskriminalamt

LKA : Landeskriminalamt

RAK Berlin : Berliner Rechtsanwaltskammer

BRAK : Bundesrechtsanwaltskammer

SpD : Sozialpsychiatrischer Dienst

 

Vereine, Gesellschaften :

BVG : Berliner Verkehrsbetriebe (ehemals Berliner Verkehrs-Aktien-Gesellschaft)

DAV : Deutscher Anwaltsverein (auch Deutscher Alpenverein und Deutscher Anglerverein)

DAI : Deutsches Anwaltsinstitut

 

Der Artikel wird fortlaufend aktualisiert.

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