Freitag 1. Februar 2013



Der Deal, bzw. die Verständigung im Strafprozess

Als ein Deal, eine Verständigung im Strafverfahren, wird eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten, bzw. seinem Verteidiger, bezeichnet, bei dem die Rechtsfolgen einer Verurteilung abgestimmt werden.

Durch das vereinbarte Geständnis sparen Staatsanwaltschaft und Gericht Zeit und Aufwand, während der Angeklagte eine erhebliche Strafmilderung erhält und auch eine nicht zu unterschätzende Sicherheit über den Verfahrensausgang. Auch Zeugen und Opfer profitieren von Einigungen, wenn sie nicht mehr einer belastenden, langwierigen Vernehmung ausgesetzt werden.

Allen ideologischen Vorurteilen zum Trotz stelle ich an dieser Stelle fest, dass es den Deal im Strafprozess sicherlich auch schon zu Zeiten des Königlich Bayerischen Amtsgerichts gab. Sofern sich die Absprache darauf beschränkt, dass für eine Verfahrensverkürzung ein Strafrabatt gewährt wird, spricht aus Sicht eines Verteidigers auch nicht viel gegen einen Deal. Solange die Justiz das ungeliebte Stiefkind einer Regierung ist, haben chronisch überlastete Richter ein Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung. Die Verständigung im Strafprozessrecht erscheint dabei noch das dem Rechtsstaat am meisten entsprechende Mittel, während Politiker sonst gerne Schnellgerichte, die Abschaffung von Unschuldsvermutung und unabhängiger Justiz fordern.

Der Deal wird juristisch korrekt als Verständigung im Strafverfahren bezeichnet. Während in den meisten anderen Verfahrensarten im Idealfall ein Vergleich geschlossen werden soll, ist das Strafrecht im Prinzip vergleichsfeindlich ausgestaltet. Im Gegensatz zu biblischen oder islamischen Traditionen findet kein Handel um Blutgeld und Entschädigungen statt. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet die Wahrheit aufzuklären.

Der Bundesgerichtshof und dann auch der Gesetzgeber mussten sich aber der Realität stellen und erkennen, dass in den unteren Instanzen eine Verständigung zwischen den Parteien eben doch einen Regelfall darstellt. Der Bundesgerichtshof stellte nach dieser Erkenntnis nun selbst Regeln für die Verständigung im Strafprozess auf, welche der Bundesgesetzgeber dann übernahm und im Paragraphen 257c StPO in Gesetzesform gegossen hat.

Danach ist ein Deal nur zulässig, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht grundsätzlich nachgekommen ist und nur noch der Strafausspruch zur Erörterung gestellt wird. Vom Angeklagten dürfen keine verfahrensfremden Leistungen verlangt werden und er darf nicht zu einem Rechtsmittelverzicht verpflichtet werden.

Für den Verteidiger ist der Deal ein zweischneidiges Schwert. Bei einem Mandanten, der sich gegenüber seinem Verteidiger für schuldig erklärt und gegen den auch die Beweislage klar ist, ist die Verständigung eine gute Methode um die Strafe zu reduzieren. Bei einem Mandanten, der sich als unschuldig bezeichnet und bei unklarer Beweislage, wird der Anwalt über die Risiken und Chancen der jeweiligen Vorgehensweise aufklären müssen, aber die letztendliche Entscheidung muss der Mandant treffen. Als Verteidiger gerät man hier in die Gefahr, aus dem Primat des sichersten Weges heraus, den wirklich unschuldigen Angeklagten zur Annahme des Deals zu drängen. Ebenso könnte aber beim leugnenden Mandanten am Ende des Prozesses die Beweislage doch gegen ihn sprechen und dann hätte er die Chance der strafmildernden Verständigung verpasst. Die letztendliche Entscheidung über die Annahme eines Deals oder das Ablehnen desselben, wird also der Angeklagte  treffen müssen, immerhin ist er auch der Einzige, der die Wahrheit kennt.

(Nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist die bisherige Handhabung des Deals in weiten Teilen verfassungswidrig. Über neue Regelungen gibt es erhebliche Zweifel und manche Richter verweigern mit Verweis auf Karlsruhe jegliche Überlegungen zu einer Verständigung. Zu gegebener Zeit werde ich dies in einem weiteren Artikel darlegen.)