Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei ist das Strafrecht. Dabei findet eine Vertretung vom Ermittlungsverfahren über das Hauptverfahren bis zur Strafvollstreckung statt. Manchmal ist es für Mandanten aber auch im Vorfeld nicht leicht festzustellen, ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich hier eine frühzeitige Beratung.

Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite für Sie Mandate aus allen Gebieten der Strafverteidigung, insbesondere:

Allgemeines Strafrecht

Zum allgemeinen Strafrecht gehören alle im Strafgesetzbuch genannten Tatbestände, vom Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) über Sachbeschädigungen, Diebstähle bis zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, aber auch alle Arten von Körperverletzungsdelikten bis zu Totschlag und Mord. Bei Verbrechen, allen Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, liegt immer ein Fall der gesetzlich notwendigen Verteidigung vor. Aber auch bei kleineren Delikten ist schon wegen der Schwierigkeit von materiellem Strafrecht und dem Prozessrecht die Beauftragung eines Verteidigers immer anzuraten. Gerade Einlassungen sind immer gefährlich, wenn nicht vorher über einen Verteidiger Akteneinsicht genommen wurde. Vielfach sind am Ende eines Prozesses die voreiligen Geständnisse und Einlassungen die einzigen Beweismittel, auf welche das Gericht seinen Schuldspruch stützt. Bei Strafbefehlen und erstinstanzlichen Urteilen ist anwaltliche Vertretung notwendig, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen und gegebenenfalls Einfluss auf das weitere Verfahren zu nehmen.

Betäubungsmittelstrafrecht

Hierunter fallen unter anderem alle im BtMG genannten Delikte, aber auch Beschaffungskriminalität gehört zum Betäubungsmittelstrafrecht. In diesem Gebiet findet mitunter auch eine intensive Ermittlungstätigkeit der Polizei mit allen Mitteln statt. Hier geht es dann schnell auch um die Frage von Beweisverwertungsverboten, wenn für eine Telekommunikationsüberwachung keine richterliche Erlaubnis vorlag oder nicht mehr vorlag. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Strafverteidigung erfordert dieses Spezialgebiet die Zusammenarbeit mit Suchtberatung, Ärzten u.a. um zum Beispiel ein Zurückstellen der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, eine Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 BtMG oder auch die Eintragung des Vermerks nach § 17 Abs. 2 BZRG zu erreichen.

Jugendstrafrecht

Jugendliche und Heranwachsende sind keine halben Menschen, wie es noch die mittelalterlichen Rechtsbücher vorsahen. Die Neurowissenschaft hat heute festgestellt, dass das Gehirn eines jungen Erwachsenen noch bis zum Alter von circa 28 immer noch geformt wird und immer noch Synapsen neuverknüpft werden. Das moderne Jugendstrafrecht stellt den Erziehungsgedanken in den Vordergrund und dementsprechend unterscheidet sich das Sanktionssystem erheblich vom Erwachsenenstrafrecht. Neben Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten wird im Verfahren auch immer die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts sind erheblich vielfältiger als im Erwachsenenstrafrecht, was eine besondere Erfahrung auf Seiten des Verteidigers voraussetzt, um mit den Beteiligten im Jugendstrafverfahren auf gleicher Augenhöhe agieren zu können. Diese Erfahrung habe ich nach Dutzenden von Sitzungsvertretungen für die Jugendstaatsanwaltschaft und mehrjähriger Verteidigertätigkeit.

Sexualstrafrecht

Die Verteidigung im Sexualstrafrecht bildet einen Schwerpunkt in der Arbeit der Kanzlei. Das Sexualstrafrecht dient heute überwiegend dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Diese Tatvorwürfe sind immer schwierig und für jeden Beschuldigten gefährlich, da zum einen aufgeheizte Stimmung durch den Boulevardjournalismus besteht, zum anderen hier auch einige Strafrichter aufgrund von persönlichen Vorurteilen nicht unbefangen sind. Aber auch die Staatsanwaltschaft agiert auf diesem Gebiet noch parteilicher als üblich, wie auch spektakuläre Freisprüche, gegen den Widerstand von engstirnigen Staatsanwälten, zeigen.

Für den Beschuldigten, ob unschuldig oder schuldig, sind Sexualstraftaten, Sexualdelikte immer besonders unangenehm und peinlich. Im Interesse des Beschuldigten liegt es das Strafverfahren schnell und ohne große Aufmerksamkeit zu beenden.

Leider ist die Falschbelastungstendenz im Sexualstrafrecht besonders hoch. Es gibt Studien, in denen von 50 Prozent falschen Anschuldigungen ausgegangen wird. Im Rahmen böser Trennungen wird aus Rache schnell aus einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine Nötigung, bzw. eine Vergewaltigung. Aus dem Bereich von Kollegen, die im Familienrecht tätig sind, erfährt man immer wieder von Anwälten, die in Sorgerechtsstreitigkeiten dazu raten, das andere Elternteil mit der Behauptung des Kindesmissbrauches zu diskreditieren. Um hier die Wahrheit herauszufinden, ist eine sehr ausführliche Befragung mit der Hilfe von Aussagepsychologen notwendig.

Viele Gerichte neigen aus Opferschutzgründen dazu, die Beschuldigtenrechte hier zu beschränken und kommen damit aber auch ihrer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nicht nach. Gleichzeitig muss auch jeder Verteidiger zugeben, dass ein echtes Opfer durch eine Gerichtsverhandlung erneut Schaden nehmen kann. Es liegt hier in der Aufgabe des Verteidigers dafür zu sorgen, gegen die Vorverurteilung eines unschuldigen Angeklagten vorzugehen. Dazu bedarf es einer entschlossenen und umsichtigen Verteidigung.

Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dem unschuldig Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen und dem Schuldigen zu einem fairen Verfahren und einer möglichst geringen Strafe, wobei das Gericht die Rücksichtnahme auf das wahre Opfer immer honoriert. Dem schuldigen Mandanten rate ich von Anfang an zu einer Therapie, wobei in Berlin im Gegensatz zu anderen Bundesländern annähernd genügend Therapieplätze vorhanden sind. In Brandenburg gibt es keine solchen Einrichtungen und es finden sich auch keine aufnahmebereiten Psychotherapeuten.

Nebenklage

Als Opfervertreter geht es mir hauptsächlich um ein schonendes Verfahren für das Opfer als Zeugen, um den Gerichtsprozess nicht zum „erneuten Vergewaltigungserlebnis“ werden zu lassen. Das Opfer muss über den Ablauf des Verfahrens informiert werden, um nicht durch Fragen oder andere Prozesshandlungen überrascht zu werden. In manchen Situationen geht es aber um die entschiedene Abwehr von ungerechtfertigten Fragen, Vorwürfen und sonstigen unzulässigen Beeinträchtigungen.

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht soll besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr bestrafen, während das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eher erziehend und präventiv wirken soll.
Vor einer Unfallflucht kann nur gewarnt werden, die Folgen sind immer schwerer, als wenn Sie die Feststellung zu den beteiligten Personen, den Fahrzeugen und der Art der Beteiligung am Unfall ermöglichen. Bei Schäden jenseits von 1.250,00 €, früher 2.500,00 DM, wird nach einer Unfallflucht schon kein Fahrverbot erteilt, sondern der Führerschein vollständig entzogen. Wider Erwarten sind die Aufklärungsraten in diesem Bereich sehr hoch und es scheint, dass in allen Straßen neunzigjährige Großmütter auch noch nach Mitternacht, unter Schlafmangel leidend, das Straßengeschehen beobachten. Vielfach überwindet der Fluchtinstinkt beim KFZ-Führer aber den Verstand und führt zu einer Kurzschlussreaktion. Sobald der Verstand wieder aktiv ist, sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, um eine angepasste Verteidigungsstrategie zu entwerfen.
Bei Fahren unter Alkohol wird schon ab 1,6 Promille der Führerschein entzogen und die Wiedererteilung erfolgt erst nach einem erfolgreichen Gutachten der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU-„Idiotentest“). Bei mehrmaligen Trunkenheitsfahrten kann die Entziehung aber auch schon bei Werten von unter 1,6 Promille erfolgen.

Im Verkehrsstrafrecht ist regelmäßig eine anwaltliche Beratung anzuraten, zum einen um nicht durch unüberlegte Einlassungen dem Gegner zusätzliches Material zu liefern, zum anderen auch um durch Aufbauseminare und Sachverständigengutachten Sperrfristen zu verkürzen.

Auf eine MPU sollte man sich gründlich vorbereiten, wozu gerade eine ehrliche Aufarbeitung der eigenen Taten gehört. Hierzu ist vielleicht auch die Inanspruchnahme eines Verkehrspsychologen erforderlich. Auf jeden Fall empfohlen werden, die kostenlosen Informationsveranstaltungen der MPU-Anbieter. Hier erfährt der Proband den Ablauf einer MPU, womit auch Ängste genommen werden. Die „Wir bringen Sie durch die MPU.“-Seminare sind nur sehr bedingt empfehlenswert, da ohne ehrliche Aufarbeitung und nur mit dem Lernen von Standardantworten eine MPU nicht zu bestehen ist.