Dienstag 1. Oktober 2013



Strafbarkeit pornographischer Reden vor Kindern, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB

Die Fälle pornographischer Reden vor Kindern kenne ich nur aus der Zeit bei der Jugendschutzabteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin.  In meiner jahrelangen anwaltlichen Tätigkeit im Sexualstrafrecht wurde bisher noch nie ein solcher Fall an mich herangetragen.

In der Regel waren es grenzdebile Alkoholiker, die vor Supermärkten obszön Kinder ansprachen. Zum Glück für die Kinder, aber vielleicht auch zum Glück für die Täter blieb es bei den Reden über ihre Geschlechtsteile und Sexualpraktiken.

Die Berliner Staatsanwaltschaft ging regelmäßig von Beleidigungen und sexuellen Kindesmissbrauch durch pornographische Reden aus und stand dann oft vor dem Problem, dass die Täter regelmäßig an der Grenze zur Schuldunfähigkeit standen, aber gleichzeitig das reine pornographische Reden vor Kindern noch nicht erheblich genug für den Maßregelvollzug war. Vielfach blieb dann nur die Verfahrenseinstellung, was einen verärgerten Staatsanwalt zurückließ, der jedoch rechtlich korrekt gehandelt hatte.

Das Landgericht Rostock versuchte einen anderen Weg und wollte in den pornographischen Reden schon das Ansetzen zu einem versuchten Kindesmissbrauch in der Form des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB sehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieses Vorgehen dann doch für zu kreativ und hob das Urteil des Landgerichts Rostock auf mit dem Beschluss BGH 4 StR 454/11 vom 27.11.2011 auf. Der Bundesgerichtshof führte dabei aus, dass das Landgericht hätte feststellen müssen, dass vom Reden im unmittelbaren Zusammenhang zum Handeln übergegangen würde. Das Landgericht hatte eine solche Feststellung aber nicht getroffen.

Meinen Erfahrungen nach wäre eine solche Feststellung aber auch lebensfremd gewesen, da sie nicht dem regelmäßigen Profil dieser Tätergruppe entspricht. Das Landgericht Rostock hat meiner Ansicht nach hier überreizt und hätte sich von Anfang an auf eine Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB beschränken können, die hier der BGH für rechtsfehlerfrei hielt, wegen der tateinheitlichen Verurteilung aber trotzdem aufheben musste, bevor er die Sache zurückverwies. Die Landrichter haben mit ihrer Entscheidung keiner Seite einen Gefallen getan, insbesondere auch nicht der Geschädigten, die nun noch einmal eine Verhandlung vor sich hat.