Mittwoch 15. Mai 2013



Pflichtverteidiger für Jugendliche – Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin

Auch Jugendliche können einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Der Hauptfall ist das Vorliegen eines Verbrechens, wenn das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr für Erwachsene vorsieht. Das sind zum Beispiel Raub und räuberische Erpressung, als „Abziehen von Kleidung, Handys, etc.“ unter Jugendlichen nicht selten.

Bei Vergehen, wenn eine Strafe von über einem Jahr zu erwarten ist, liegt ebenfalls ein Pflichtverteidigungsfall vor. Ebenso ist dies der Fall, wenn der Fall rechtlich und sachlich schwierig ist, bzw. der Beschuldigte  sich nicht selbst verteidigen kann.

Verteidigung von Jugendlichen, JGG, Jugendstrafe

Kriminalgericht Moabit – Wilsnacker Straße, Copyright Malte Höpfner

In den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung besteht, ist Eltern zu empfehlen trotzdem anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, im Notfall im Rahmen der Beratungshilfe.  Das Jugendstrafrecht enthält ernsthafte Sanktionen vom Arrest bis zur Jugendstrafe und aus erzieherischen Gründen werden manchmal auch höhere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht gefordert und verhängt. In einem Fall erlebte ich, dass ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe aus pädagogischen Gründen noch eine Sanktion forderte, obwohl ernste Zweifel an seiner Schuld bestanden. Der JGH-Mitarbeiter hing damals dem Gedanken an, dass der Beschuldigte schon für so viele Straftaten nicht bestraft worden sei, dass man ihn nun zum Ausgleich einmal für eine Straftat bestrafen könnte, die er nicht begangen hatte.  Natürlich kam es in meiner Anwesenheit nicht zu einem solchen Unsinn.