Mittwoch 1. Mai 2013



§ 31 BtMG – Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Aufklärungshilfe)

Nach § 31 BtMG kann das Gericht nach seinem Ermessen die Strafe mildern oder in den Fällen des § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die gleichen Vorteile erhält er, wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle mitgeteilt hat, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 30a Abs.1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Durch diesen Paragraphen will der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden Informationen verschaffen, da im Bereich der Betäubungsmitteldelikte sonst alle Beteiligten regelmäßig schweigen.

Für den Strafverteidiger stellt sich die Frage, ob er seinem Mandanten zur Aufklärungshilfe raten soll. Zur Aufklärungshilfe bei der Polizei kann man nur abraten, da hier ein Überblick über den Erfolg nicht absehbar ist. Absprachen sollten nur mit Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen werden.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass § 31 BtMG aus zwei Gründen für Mandanten ausscheidet.

Zum einen befinden sich Mandanten in diesem Deliktsbereich oft in Geschäftsbeziehungen zu Personen, die sie mehr als Polizei und Gefängnis fürchten. Diese Furcht ist in der Regel auch berechtigt, da in Deutschland anders als zum Beispiel in den Vereinigten Staaten Zeugenschutz nicht funktioniert und in der Ebene darunter Polizei auch keine Schutzzusagen machen kann.

Zum anderen hat die Polizei immer nur einen kleinen Ausschnitt aufgedeckt und es besteht die Gefahr, dass die im Rahmen der Aufklärungshilfe Belasteten nun wieder den Mandanten mit anderen Sachverhalten belasten. Durch diese Spirale wäre die Strafe des Mandanten trotz Aufklärungshilfe am Ende höher, als wenn er von Anfang an geschwiegen hätte.

Es empfiehlt sich für jeden Beschuldigten die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Akteneinsicht zu prüfen, ob die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG im konkreten Fall für ihn Vorteile oder Nachteile bringt. Dies lässt sich nur nach Akteneinsicht und intensiven Besprechungen mit dem Mandanten klären.