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Dienstag 1. Januar 2013


Fortbildungen im Jahr 2012

Am 01.März besuchte ich eine Fortbildung der Berliner Strafverteidiger Vereinigung zu neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz.

Einen ganzen Tag nahm die 15. Berliner Junitagung am 08. Juni in Anspruch. Es war ein breites Programm, angefangen mit einem neuen Denkansatz des Historikers Prof. Dr. Jörg Baberowski, der über Ermöglichungsräume von Gewalt sprach. Die österreichische Gutachterin Dr. Adelheid Kastner berichtete an Hand des von ihr begutachteten Herrn Fritzl über Haustyrannen. Der Berliner psychiatrische Sachverständige Professor Dr. Hans-Ludwig Kröber sprach über vermeintlich motivlose Gewalttaten und wie sich bei näherem Hinschauen doch Motive finden ließen. In der Beantwortung einer Frage eines Zuhörers überraschte er mich, als er bei den Mördern der NSU weniger rechten Terror als Mordlust am Werk sah. Gegen Terror als Schreckensandrohung sprach das jahrelange Versteckspiel, während die Ideologie wohl nur vorgeschoben war und sich wohl hätte auch austauschen lassen. Seine Interpretation war leider nicht weniger erschreckend, als die bisherigen Medienberichte über eine Terrorzelle. Unterhaltsamer geriet der Vortrag von Professor Dr. Thomas Bliesener über Rituale der Gewalt und Gewaltsteuerung bei Hooligans. Es war verblüffend wie humorvoll er dieses Thema referieren konnte. Fast zum Schluss sprach der Vorsitzende Richter am Landgericht Marburg Dr. Thomas Wolf über ältere Gewalttäter vor der Strafvollstreckungskammer, während Dr. Corinna Paar auch Zürich mit einem Vortrag über rückfällige Tötungsdeliquenten die Junitagung das letzte Wort hatte.

Am 13.Juni 2012 besuchte ich eine Fortbildung des Berliner Verfassungsrichters und Rechtsanwaltes Meinhard Starostik mit dem Thema Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin. Ja, es gibt nicht nur in Karlsruhe ein Verfassungsgericht.

Am 21.Juni 2012 folgte eine kurze Veranstaltung durch Berliner Strafverteidigervereinigung zur Verteidigung von Ausländern, am 15. November eine Fortbildung zum Steuerstrafrecht, während eine zehnstündige Fortbildung zum Arbeitsrecht am Deutschen Anwaltsinstitut vom 07. bis zum 08. Dezember 2012 den Abschluss bildete.


Samstag 1. Dezember 2012


Inhaltliche Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes 1 StR 618/98 vom 30.07.1999 ist immer noch aktuell, auch wenn sie in der Zwischenzeit einige Ergänzungen und Fortentwicklungen erfahren hat. Sie gibt aber einen grundlegenden Überblick über die methodischen Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten.

1. Das entscheidende Grundprinzip besteht in der Nullhypothese. Danach soll der Gutachter so lange in seiner Prüfung davon ausgehen, dass eine Aussage unwahr ist, bis diese Hypothese mit den Fakten nicht mehr vereinbar ist. Erst dann kann er von einer wahren Aussage ausgehen. Zur wissenschaftlichen Vorgehensweise gehören die Bildung von Hypothesen und die Prüfung dieser Hypothesen an den Fakten. Im behandelten Fall hatte der Gutachter die Möglichkeit negiert, dass die Zeugin Erinnerungslücken konstruktiv geschlossen haben könnte. Gerade aber eine solche Lückenfüllung gehört zur normalen Vorgehensweise des menschlichen Gehirns.

2.  Der Gutachter soll ausschließlich methodische Mittel anwenden, die dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen.

Zu solchen Methoden gehören zum Beispiel nicht die Deutung von Tintenklecksbildern, die Verwendung von Penispuppen und anderen anatomisch korrekten Puppen, die Ausdeutung von Kinderzeichnungen oder das Auspendeln von Ergebnissen.

Im Rahmen einer Inhaltsanalyse soll der Gutachter „die Angaben des Begutachteten unter Heranziehung bestimmter Kriterien (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente) auf ihre inhaltliche Konsistenz“ prüfen.

Der Bundesgerichtshof fordert eine kritische Überprüfung des gefundenen Ergebnisses im Wege der Konstanz-, der Fehlerquellen- sowie der Kompetenzanalyse. Die Entstehung und Entwicklung der Aussage muss aufgeklärt werden (Aussagegenese), wenn (auch unbewusste) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen sind.

„Mit der Kompetenzanalyse ist zu prüfen, ob die Aussage etwa durch Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist. Bei Sexualdelikten wird daher grundsätzlich die Durchführung einer Sexualanamnese in Betracht zu ziehen sein. Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes Wissen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.“

Die Begutachtung und die erzielten Ergebnisse sollen nachvollziehbar und transparent dargestellt werden. Die diagnostischen Schlussfolgerungen müssen vom Sachverständigen nachvollziehbar aufgezeigt werden, so durch die Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Auch der Weg zu den Ergebnissen soll überprüfbar sein.

 

(Zur Frage, wann ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Betracht kommt, lesen Sie den Artikel  https://straf-kanzlei.de/glaubwurdigkeitsbegutachtung-bei-sexualdelikten/ .)


Donnerstag 15. November 2012


Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Sexualdelikten

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört zu den Kernaufgaben eines Richters. Dabei bewertet er das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe und die Urteilsfähigkeit des Zeugen. Die Vernehmungslehre kennt unter anderem Lügensignale und Realitätskennzeichen, wie die Detailhaftigkeit einer wahren Aussage. Wahre Aussagen sind auch von Emotionen gekennzeichnet, da das menschliche Gehirn Informationen besser speichert, wenn sie mit Emotionen verbunden sind.

Lügensignale sind unter anderem das Fehlen von Details bei einer Aussage, wenn nachgefragt wird. Gleichzeitig setzen Lügner auf eine Vielzahl von unwesentlichen Details, um damit ihr Gegenüber zu beeindrucken. Geschickte Lügner verbinden deshalb eine Lüge mit einer wahren Erinnerung. So wird eine Lüge auf ein traumatisches Erlebnis aus der Vergangenheit gepfropft, um die Lüge mit den wahren Emotionen glaubhafter zu machen. Eine solche Lüge ist für einen Richter schon erheblich schwerer aufzudecken. Die Vernehmungspsychologie bietet dem Richter aber noch genügend andere  Ansatzpunkte wie die Beobachtung einer Vorwegverteidigung beim Zeugen, vielleicht auch unsinnige Gegenangriffe startet und sich demonstrativ über Fragen entrüstet.

Zweifelhaft sind Beobachtungen wie Nervosität, Zittern, Schwitzen, Händereiben, usw., auch wenn diese als Warnsymptome bezeichnet werden. Denn ein Zeuge, der noch nie vor Gericht stand, kann abgrundtief nervös sein, während der geübte berufsmäßige Zeuge und Lügner völlig ruhig erscheint. Bei Zwangsstörungen und anderen psychischen Erkrankungen sollte der Anwalt das Gericht vorab darauf hinweisen, um falsche Eindrücke zu vermeiden. Neben dauernd nickenden Mandanten vertrat ich auch einen Beschuldigten, der wegen einer neurologischen Erkrankung seine Mimik nicht unter Kontrolle hatte und unkontrolliert grinste. Wenn der Richter nun Fragen zu einer Verletzung des Opfers stellte und der Angeklagte dabei grinste, war durch die Vorinformation des Richters klargestellt, dass es sich nicht um eine Unwertäußerung handelte.

In manchen Fallkonstellationen gibt es aber Zweifel an der Sachkunde eines Gerichtes, die Aussagetüchtigkeit und die Glaubhaftigkeit von Zeugen zu beurteilen, so dass hier nach Bundesgerichtshof zwingend ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden muss. Ich beantrage regelmäßig in Sexualstrafverfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten, wenn der Mandant die Tat bestreitet und das vermeintliche Opfer den einzigen Tatnachweis darstellt.

Als ein besonderes Merkmal sieht die Rechtsprechung eine psychische Erkrankung eines Zeugen an. In einem Fall aus der Praxis riet mir der Aussagepsychologe, dass vor ihm erst einmal Neurologen und Psychiater die Zeugin untersuchen sollten. Nach der Erweiterung meiner Anträge gegenüber der Staatsanwaltschaft stellte diese dann das Verfahren schnell ein. In einem Fall kam es auch auf den Medikamentenkonsum der einzigen Zeugin, die verschiedenste bewusstseinsverändernde Medikamente einnahm. Ich studierte ein Buch zu Nebenwirkungen von Medikamenten und habe dann der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass Wahnvorstellungen, gesteigerte Aggressivität, zwanghaftes Lügen, verstärkte Träume als Nebenwirkungen vielleicht doch relevant sein könnten. Entsetzt war ich aber, dass die Staatsanwaltschaft selbst vorher sogar über ein offensichtliches Opiat hinweggesehen hatte.

Genaues Lesen der Akte und oft auch weitergehende Erkundigungen decken manchmal  auf, dass Aussagen unter sehr zweifelhaften Umständen zustande gekommen sind. Eine Staatsanwältin in den Wormser Prozessen warf der Verteidigung vor, „Die Verteidigung meint also: Blindwütige Feministinnen wirken auf ahnungslose Kinder ein, bis die von Missbrauch berichten, und skrupellose Staatsanwältinnen übernehmen das …“. Der Ausgang der Wormser Prozesse zeigte, dass die Staatsanwältin das schon recht gut erkannt hat, nur dass es meiner Erfahrung nach oft nicht Skrupellosigkeit bei Polizei und Justiz sind, sondern einseitige Ermittlungen, Engstirnigkeit, Betriebsblindheit, fehlende Fortbildung, Arroganz und die Verbindung von Beamtenkarriere und medienwirksamen Verurteilungen. Einem Traumapsychologen oder einem Psychiater geht es um die Behandlung einer Erkrankung und nicht um die Wahrheitsfindung. Gefährlicher, aber auch heute noch verbreitet, sind „Kindesmissbrauchsaufdecker“ mit ihren Penispuppen, die faktisch Gehirnwäsche betreiben. Nach solchen „Befragungen“ erinnern sich Kinder an Missbrauchshandlungen, auch wenn diese aus faktischen Gründen nie stattgefunden haben können, so befanden sich die Täter in den fraglichen Zeiträumen im Gefängnis, im Ausland, usw. Dass die präparierten Kinder auch noch alle Männer im Umkreis inklusive vernehmender Polizeibeamter, Staatsanwälte und Richter des Missbrauches beschuldigten, wurde von der Justiz ignoriert.

Zeugnisfähigkeit von Kindern wird in der Regel ab drei Jahren angenommen, aber hier kann nie eine starre Grenze angenommen werden. Ein dreijähriger wird sicherlich kein Zeugnis über seine Beobachtungen zu Aktieninsiderhandel abgeben, aber vielleicht zur Farbe eines Autos. Aber jedes Kind hat eine eigene Entwicklung, so dass das eine Kind vielleicht schon mit drei zeugnisfähig ist, dass andere erst mit fünf Jahren. Eine Begutachtung zur Zeugnisfähigkeit von Geistigbehinderten wird auch regelmäßig notwendig sein.

Wenn die Tat lange zurückliegt, leidet immer auch die Erinnerung. Das die Erinnerung im Laufe der Jahre nicht besser wird, dürfte jedem Laien bewusst werden. Bei einer Videovernehmung vor dem Ermittlungsrichter vertrat ich eine Beschuldigte, während das Kind als Zeuge über eine Tat berichten sollte, die schon mehrere Jahre zurücklag. Er konnte sich an nichts erinnern, so dass das Verfahren eingestellt wurde. Dies wäre sonst ein Idealfall für ein Glaubwürdigkeitsgutachten gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.September 2002, BGH 1 StR 171/02 -, sich mit den Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beschäftigt.

Ich kann nur empfehlen, sich in jedem Fall des Sexualstrafrechts fachkundige anwaltliche Hilfe zu suchen.

(Zur Frage inhaltlicher Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten beachten Sie diesen Link, https://straf-kanzlei.de/inhaltliche-anforderungen-an-ein-glaubwurdigkeitsgutachten/ .)

 


Donnerstag 1. November 2012


Gefangenentransport in Deutschland – langsamer als der Ponyexpress

In der JVA Moabit einsitzende Gefangene haben sicher den kürzesten Weg in das Kriminalgericht Moabit. In anderen Berliner Anstalten befindliche Gefangene werden mit Transportfahrzeugen der Justiz zum Gericht gebracht. Diese Fahrzeuge pendeln teilweise mehrfach am Tag zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem Kriminalgericht. Teilweise ist es recht belastend für manchen Gefangenen um 8.30 Uhr im Gericht einzutreffen und dann vielleicht einige Stunden in den kleinen Vorführzellen im Keller warten zu müssen.

Erheblich zeitaufwändiger ist jedoch der Transport innerhalb von Deutschland. Diese Transporte kommen vor, wenn ein Transfer vom Ergreifungsort zum zuständigen Gericht durchgeführt wird, oder Gefangene zu einem auswärtigen Gutachter transportiert werden. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung werden Gefangene vom Untersuchungsgefängnis in ein Vollzugsgefängnis verlegt. Während man selbst mit dem Regionalexpress innerhalb eines Tages von Rostock nach München reisen kann, dauert eine solche Reise als Gefangener mehr als zwei Wochen.

Nein, es werden keine Pferdewagen eingesetzt, anders als bei den ersten regulären Gefangenentransporten in Preußen vor rund 150 Jahren. In Deutschland fahren heute moderne, speziell umgebaute Reisebusse. Aus Kostengründen verbunden mit Effizienzerwägungen gibt es zwischen weit entfernt liegenden Justizvollzugsanstalten keinen direkten Verkehr. Die Busse verkehren in einem festen Linienverkehr zwischen einzelnen Haftanstalten, wozu es sogar Kursbücher gibt. Ein Gefangener aus Rostock auf dem Weg nach München wird auf seiner Reise viele Haftanstalten kennen lernen, wo er übernachtet, um einen Tag oder mehrere Tage später die nächste Etappe anzutreten.

Ein Vergleich mit dem Ponyexpress ist absolut unzulässig, da dieser erheblich schneller war und für mehr als 3.000 Kilometer rund 7 Tage benötigte. In dieser Zeit würde ein Gefangener zwischen Rostock und München bei 660 Kilometer Luftlinie noch nicht die Hälfte seiner Reisestrecke erreicht haben.


Montag 15. Oktober 2012


Das letzte Wort des Angeklagten

Nach dem Plädoyer von Anklage und Verteidigung hat der Angeklagte das letzte Wort.

Für den Angeklagten stellt das letzte Wort eine Chance, aber auch eine Gefahr dar. Der schuldige Angeklagte kann vielleicht mit ehrlicher Reue noch einmal überzeugen und bei der Strafzumessung Pluspunkte sammeln. Der leugnende Angeklagte kann wiederum mit den falschen Worten beim letzten Wort den schon sicher geglaubten Freispruch einbüßen. Wenn man erfolgreich geleugnet hat und die Beweise für eine Verurteilung sonst nicht ausreichen, dann liefert der Angeklagte mit dem Satz, „Die Tat tut mir leid.“, den einzigen, aber völlig ausreichenden Beweis für eine Verurteilung.

Ich hatte in einer Verhandlung wegen Drogen im Gefängnis eine äußerst milde Ersttäterbestrafung mit dem Richter ausgehandelt, welche der Angeklagte mit seinem letzten Wort, „Ich rauche nicht oft und nur sehr wenig.“, erfolgreich torpedierte. Zur Erklärung ist noch hinzuzufügen, dass es bei Drogenbesitz in den Justizvollzugsanstalten keine Einstellung wegen geringfügiger Menge gibt.

Ein Kollege vertrat einen Mandanten wegen eines Propagandadelikts und hatte schon einen Freispruch sicher, da die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten. Der Angeklagte übernahm dann aber die Arbeit für die Staatsanwaltschaft, als er im letzen Wort ausgiebig zum Zeigen des deutschen Grußes in der Öffentlichkeit Stellung nahm und diesen rechtfertigte. Der Kollege musste durch seinen Mandanten zweifach leiden. Zum einen kam es nicht zum sicher geglaubten Erfolg, zum anderen verstauchte er sich den Fuß, als er versuchte gegen den Stuhl seines Mandanten zu treten und nicht mitbekommen hatte, dass der Tisch nach vorn nicht offen war.

Ein verteidigter Angeklagter kann sich eigentlich immer auf den Satz zurückziehen, „Ich schließe mich den Worten meines Verteidigers an.“ Wenn ein Mandant nicht in der Lage ist, die Chance des letzten Wortes positiv zu nutzen, dann ist diese Allgemeinformulierung auf jeden Fall besser als nur zu schweigen.

In der Vorbereitung auf jede Hauptverhandlung bespreche ich auch ausgiebig das letzte Wort mit dem jeweiligen Mandanten. Denn aus meiner Sicht kann auch das scheinbar unbedeutende letzte Wort noch etwas bewegen und stellt einen Teil der umfangreichen Konstruktion dar, auf welcher ein Erfolg aufgebaut ist.

Manchmal kann man auch als Verteidiger nur noch die Augen schließen und darauf hoffen, dass es zu Ende geht. Ein Mandant ignorierte alle eindringlichen Ratschläge zu schweigen oder sich meinen Worten anzuschließen und forderte die Richterin auf ihren Männerhass zu überwinden und ihn endlich freizulassen. Nicht besonders hilfreich waren auch seine Überlegungen, dass er stehlen müsse, um an der Gesellschaft Vergeltung zu üben. Er sprach weiter, dass man die „ollen Bullen“ gar nicht beleidigen könne und ich beschloss diesen Artikel zu schreiben.


Sonntag 7. Oktober 2012


Strafverteidigernotruf in Berlin – 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr

Auch außerhalb der üblichen Bürozeiten, an Wochenenden und an Feiertagen kann Bedarf an Hilfe durch einen Strafverteidiger bestehen. Damit jederzeit eine fachliche Beratung sichergestellt wird, hat in Berlin die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. einen Anwaltsnotdienst in Strafsachen organisiert. Die Nummer des Notdienstes kann von Beschuldigten bei Polizei und Justiz erfragt werden und diese ermöglichen auch einen Anruf.

In Berlin arbeiten Strafverteidiger ehrenamtlich im Notdienst und übernehmen jeweils eine 24-Stunden-Schicht. In dieser Zeit werden alle Anrufe auf der Notdienstnummer auf das Mobiltelefon des jeweiligen Bereitschaftsanwaltes umgeleitet. Die Notdienstanwälte erteilen telefonischen Rechtsrat in Strafsachen oder suchen den Rechtssuchenden bei Festnahmen auch sofort auf. Die Tätigkeit der Notdienstanwälte beschränkt sich auf den Notfall und ersetzt keinesfalls eine reguläre anwaltliche Beratung oder Vertretung. Der Notdienst greift auch nicht in bestehende Mandatsverhältnisse ein. Das Mandat erlischt mit Ende der Notdiensttätigkeit.

Sollten Sie danach eine weitere, dann entgeltliche Tätigkeit des Notdienstanwaltes wünschen, muss wie üblich ein Mandat erteilt werden.

In Berlin erfolgt der Notdienst der Strafverteidigervereinigung kostenlos. Werden Übersetzer notwendig, sollten diese von der jeweiligen Behörde gestellt werden.

Vom 06.Oktober 2012 um 17.00 Uhr bis zum 07.Oktober 2012 um 17.00 war ich selbst wieder einmal Bereitschaftsanwalt für den Strafverteidigernotruf. In der Regel übernehme ich ein bis zwei Mal im Jahr diese Aufgabe.

Strafverteidigung mit 24-h-Notruf bei Festnahmen - Untersuchungshaft, Allgemeines Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, Sexualdelikte, Sicherungsverfahren, Amtsgericht, Landgericht, Berlin, Brandenburg, bundesweit, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Strafverteidigung mit 24-h-Notruf bei Festnahmen – Untersuchungshaft, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Unabhängig vom Strafverteidigernotruf stehe ich Ihnen in Berlin bei Festnahmen und Durchsuchungen auch direkt und fast immer über meine Mobilfunknummer 0175 – 618 90 68 zur Verfügung. Sollten Sie in allen anderen Fällen eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie mich unter der Telefonnummer 030 – 5480 1493 erreichen.

Rechtsanwalt Malte Höpfner

Allee der Kosmonauten 28

12681 Berlin

Hilfe@Straf-Kanzlei.de

Telefon : 030 – 5480-1493

Mobil : 0175- 618 90 68


Samstag 15. September 2012


Neuregelungen im Jugendstrafrecht ab 01.09.2012

Jugendrichter haben ab dem 01.09.2012 weitere Sanktionsmöglichkeiten erhalten. Das Höchstmaß der möglichen Jugendstrafe bei Mord wurde bei Heranwachsenden (18-21) von 10 auf 15 Jahre heraufgesetzt. Das Jugendgericht muss dabei als zusätzliche Voraussetzung die besondere Schwere der Schuld feststellen.

Damit hat sich der Bundestag über die massiven Einwände von Kriminologen, Anwaltsverbänden, aber auch der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe hinweggesetzt. Andererseits betrifft die Änderung auch nur eine minimale Gruppe von Personen, die auch zuvor schon unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe hätten bestraft werden können.

Ab März 2013 kann nun auch der seit Jahren umstrittene Warnschussarrest durch die Jugendgerichte verhängt werden. Dabei können Richter bis zu 4 Wochen Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängen. Als Grund für die Einführung des Warnschussarrestes wurde angesehen, dass Jugendtäter Bewährungsstrafen oft als faktischen Freispruch empfinden. Als Praktiker kann man dies nicht immer bestreiten. Bei einer Verhandlung gegen mehrere Jugendliche und Heranwachsende erhielt ein Täter einen Freizeitarrest von einem Wochenende, während die anderen mit Bewährungsstrafen von über einem Jahr bedacht wurden.  In diesem Fall kam es zur eigenartigen Situation, dass sich nur hinter dem Täter mit der geringsten Beteiligung die Tore schlossen, während die anderen mitleidig auf ihn herunterblickten. Für die beteiligten Juristen war klar, dass bei einem Bewährungswiderruf sich hinter den anderen für eine mehr als hundertfach längere Zeit die Tore einer Jugendstrafanstalt schließen würden. Diese Erkenntnis war leider nicht allen Jugendlichen zu vermitteln und so kam es bei einigen Mandanten von Kollegen zum Bewährungswiderruf. Ich kann den Warnschussarrest nicht von vornherein verurteilen, es wird darauf ankommen, in welcher Weise die Jugendrichter ihn anwenden werden. Es wäre sicherlich falsch ihn bei jeder Bewährungsstrafe einfach draufzusatteln.


Samstag 1. September 2012


Beratungshilfe im Strafrecht

Für mittellose Personen  gibt es auch im Strafrecht die Möglichkeit sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies geschieht auf Grundlage der Beratungshilfe.

Wegen des nicht honorierten hohen zeitlichen Aufwandes und politisch gewollt pingeligen Gerichten lehnen die meisten Anwälte eine Beantragung von Beratungshilfe ab und beraten nur, wenn ein Beratungshilfeschein vom Gericht mitgebracht wird. Dafür muss der zukünftige Mandant mit Einkommensbelegen wie zum Beispiel dem Hartz-IV-Bescheid; dann dem Mietvertrag und den Kontoauszügen der letzten 3 Monate zu seinem lokal zuständigen Amtsgericht gehen und einen Beratungshilfeschein beantragen. Auch wenn am zentralen Berliner Kriminalgericht, dem Amtsgericht Tiergarten eine Tat angeklagt ist, so ist für den Beratungshilfeschein das lokale Amtsgericht zuständig. Die meisten Amtsgerichte bestehen dann auch noch auf einen Nachweis des Beratungsbedarfs wie einem  Schreiben von der Justiz oder der Polizei, zum Beispiel eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklage.

Mit Beratungshilfeschein und 15 Euro kann man dann zum Anwalt gehen und um eine Beratung bitten, zu welcher Rechtsanwälte auch verpflichtet sind. Im Strafrecht gibt es eine Einschränkung zum Zivilrecht, da hier keine Tätigkeit durch die Beratungshilfe bezahlt wird, sondern ausschließlich die Beratung. Das Abfassen eines Einspruchsschreibens oder eine Schutzschrift werden also durch die Beratungshilfe nicht bezahlt.

Da als Beratungshilfe nur 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden, sind für die meisten Kanzleien Beratungshilfemandate Verlustgeschäfte, da die Bürokosten schon höher sind. Mehr als einen einstelligen Stundenlohn wird kein Strafverteidiger auch bei einer sehr niedrigen Kostenstruktur mit einem Beratungshilfemandat verdienen können.

Da wo die Politik versagt, leistet die Anwaltschaft mit ihrer Opferbereitschaft Nothilfe am erkrankten Rechtsstaat. Deshalb sind auch Mandanten mit einem Beratungshilfeschein in meiner Kanzlei willkommen und ich bemühe mich um die bestmögliche Beratung für Sie im Rahmen der Beratungshilfe.


Mittwoch 15. August 2012


Das Werkzeug des Jugendrichters und die Einflussmöglichkeiten des Verteidigers im Jugendstrafrecht

Bei Anwendung von Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die Rechtsfolgen der Straftat bestimmen sich nach § 5 JGG, worunter Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe fallen. Die Sanktionsbreite des Jugendstrafrechts ist erheblich weiter als das allgemeine Strafrecht und auch wenn mit zehn Jahren Jugendstrafe eine Begrenzung nach oben existiert, können die Sanktionen in manchen Fällen härter als im allgemeinen Strafrecht sein.

Erziehungsmaßregeln, § 9 JGG

Erziehungsmaßregeln sind ein Mittel mit einem sehr hohen erzieherischen Anteil und einem geringen Strafpotential.

Weisungen, § 10 JGG

Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und seine Erziehung fördern sollen. Darunter fallen unter anderem Weisungen zum Aufenthaltsort, eine Weisung zum Schulbesuch, zur Annahme von Ausbildungsstellen, der Unterstellung unter einen Betreuungshelfer und auch die Weisung an sozialen Trainingskursen teilzunehmen. Bei Zuwiderhandlung kann der Jugendrichter bis zu vier Wochen Beugearrest verhängen.

Hilfe zur Erziehung, § 12 JGG

Nach Anhörung des Jugendamtes kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen Hilfen zur Erziehung anzunehmen, wie eine Erziehungsbeistandschaft oder die Unterbringung in Jugendeinrichtungen.

Zuchtmittel, § 13 JGG

Wenn Jugendstrafe noch nicht geboten ist, aber Weisungen nicht mehr ausreichen, wird der Richter zu den Zuchtmitteln greifen, um dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für sein begangenes Unrecht einzustehen hat.

Verwarnung, § 14 JGG

Die Verwarnung stellt das geringste Zuchtmittel dar, sie erweist sich aber in den meisten Fällen doch als ausreichend.

Erteilung von Auflagen, § 15 JGG

Der Richter kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen, wie Freizeitarbeiten, Geldauflagen oder Wiedergutmachung. Der Verurteilte wird mit der Androhung von Beugearrest von bis zu 4 Wochen zur Erfüllung der Auflagen angehalten. In meiner praktischen Tätigkeit muss ich immer wieder mit Erstaunen feststellen, dass manche Jugendliche es auf den Beugearrest ankommen lassen. Das Entsetzen ist dann immer groß, wenn sich die Stahltore für Wochen hinter ihnen schließen.  Auch nach Jahren ärgere ich mich noch regelmäßig über diese vermeidbaren Aufenthalte in der Jugendarrestanstalt, aber diese Entscheidung liegt dann ganz in der Hand der Jugendlichen.

Jugendarrest, § 16 JGG

Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest meist von Freitag bis Sonntag, als Kurzarrest oder als Dauerarrest von einer bis zu 4 Wochen verhängt werden. In diesem Punkt ist das Jugendstrafrecht schärfer als das allgemeine Strafrecht, wo nach § 47 Strafprozessordnung (StPO) kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt werden dürfen und sonst die Geldstrafe vorrangig anzuwenden ist.

Jugendstrafe, § 17 JGG

Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion des Jugendstrafrechts und ist derzeit auf zehn Jahre begrenzt.

Dauer der Jugendstrafe, § 18 JGG

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Wenn das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren androht, dann können bis zu zehn Jahre Jugendstrafe verhängt werden.

Strafaussetzung zur Bewährung, § 21 JGG

Die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Strafaussetzung der Jugendstrafe, § 27 JGG

Eine Besonderheit des Jugendstrafrechts ist § 27 JGG, wonach der Jugendrichter die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe über eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen kann. Er stellt also die Schuld fest und entscheidet aber zum Beispiel erst 6 Monate später, ob er eine Jugendstrafe verhängt. Für den Jugendlichen ist dies dann die letzte Chance sich zu bewähren.

Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung, § 57 JGG

Eine weitere Besonderheit ist § 57 JGG, wonach der Jugendrichter auch die Entscheidung über die Bewährung zurückstellen kann. Nach meiner Erfahrung stellen die §§ 27 und 57 JGG eine sehr starke Motivation für einen Verurteilten dar und für den erfahrenen Verteidiger im Jugendstrafrecht die letzte Chance um seinen Mandanten vor einer Jugendstrafe zu bewahren. Ich habe dabei die Erfahrung gemacht, dass Anwälte aus anderen Rechtsgebieten diese Vorschriften nicht kannten, was sich für ihre Mandanten negativ auswirkte.

 

So wie der Werkzeugkasten des Jugendrichters vielfältig ist, so sollte auch der als Verteidiger von Jugendlichen tätige Rechtsanwalt die Möglichkeiten kennen, um für seinen Mandanten die günstigste Lösung zu finden. Gerade in kritischen Fällen wird der erfahrene Verteidiger in Jugendverfahren frühzeitig das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe und dem Gericht suchen und versuchen Überzeugungsarbeit zu leisten. Dies erst in der Verhandlung zu versuchen, könnte sich manchmal als zu spät erweisen.

 

Zu Neuregelungen im Jugendstrafrecht finden Sie weitere Informationen in diesem Artikel https://straf-kanzlei.de/neuregelungen-im-jugendstrafrecht-ab-01-09-2012/ .


Mittwoch 1. August 2012


Vergütung nach gesetzlichen Gebühren

Bei jeder Verteidigung fällt die Grundgebühr an. Sofern im Ermittlungsverfahren verteidigt wird, kommen dazu die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren und eventuelle Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen, Verhandlungen, etc.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es entsprechend eine Verfahrensgebühr für jede Instanz und für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr.

Sofern der Anwalt daran mitwirkt eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden, kann er auch eine zusätzliche Gebühr nach RVG 4141 beanspruchen.

Das waren die wesentlichen Gebühren, die in den meisten Fällen ihre Anwendung finden. Bei diesen Gebühren kann es noch zu Erhöhungen durch Aufschläge für besondere Verfahrensarten, höhere Instanzen und Haftzuschläge kommen.

Die gesetzlichen Gebühren sind Rahmengebühren, aus denen eine Mittelgebühr gebildet wird, in dem der untere und der obere Wert addiert werden und dann durch 2 geteilt. Von der Mittelgebühr wird der Verteidiger dann nach oben und nach unten abweichen, in dem er die Schwere des Falls berücksichtigt, den Umfang seiner Tätigkeit und noch andere mandatsbezogene Merkmale.

Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen wie für Post und Telekommunikation, für das Kopieren aus Behördenakten und besonders wichtig die Umsatzsteuer.

Beispiel 1 : Verfahren vor dem Amtsgericht, Beauftragung während des gerichtlichen Verfahrens, 1 Verhandlungstag, 25 Kopien, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4100 : 165,00 €

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht RVG 4106 : 140,00 €

Terminsgebühr in den Verfahren gemäß RVG 4106, je Verhandlungstag RVG 4108 : 230,00 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000: 25,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 110, 20 €

Summe : 690,20 €

Beispiel 2 : Verfahren vor dem Landgericht, Beauftragung im Ermittlungsverfahren, Haft während des gesamten Verfahrens, 1 Haftprüfung, 2 Verhandlungstage, 700 Kopien, keine Berufung – da Bewährungsstrafe akzeptiert, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4101 : 202,50 €

Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren, RVG 4105 : 171,25 €

Termingebühr Haftprüfung, RVG 4103 : 171,25 €

Verfahrensgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4113 : 188,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4115 : 328,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer ( 2. Verhandlungstag) RVG 4115 : 328,75 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000 : 147,50 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 296,16  €

Summe : 1.854,91 €

(Achtung, Rechenbeispiele beziehen sich auf die RVG 2004. Am 01.08.2013 und am 01.01.2021 wurden die gesetzlichen Vergütungssätze erhöht.)


Montag 16. Juli 2012


Wann ist Jugendstrafrecht anzuwenden?

Jugendstrafrecht ist im Prinzip auf Jugendliche anzuwenden und Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit vierzehn aber noch nicht achtzehn ist, § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Eine Einschränkung macht § 3 JGG, der auch noch die Verantwortlichkeit des Jugendlichen fordert, er muss zur Tatzeit nach seiner Entwicklung reif genug gewesen sein das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln.

Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen wie ein Familien- oder Vormundschaftsrichter, anordnen.

Auf Heranwachsende, wer also achtzehn aber noch nicht 21 Jahre alt ist, wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn der Richter zum Schluss kommt, dass der Heranwachsende nach seiner Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um Jugendverfehlung handelte, § 105 Abs. 1 JGG.

Als Strafverteidiger von Jugendlichen und Heranwachsenden muss man sich dieser Eingangstore zum Jugendstrafrecht bewusst sein. Bei Heranwachsenden ist es vielfach sinnvoll auf eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht zu dringen, weil diese für den Mandanten günstiger ist. In manchen Fällen fährt der Mandant aber mit einer Anwendung des allgemeinen Strafrechts besser, dies ist von Fall zu Fall abzuwägen.


Sonntag 15. Juli 2012


E. Schnäppchenangebote, die Suche nach dem günstigsten Preis, der Promianwalt

Für den einzelnen Rechtssuchenden ist es schwer den richtigen Verteidiger zu finden.

Empfehlungen von Freunden und Bekannten sind in der Regel nützlich, sofern sie einen spezialisierten Strafverteidiger empfehlen können und nicht nur den Anwalt, der „auch schon gegen den Vermieter erfolgreich war“.

Der wohl wichtigste Ratschlag ist, sich einen Anwalt zu suchen, der sich im Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Strafrecht befasst. Mancher Anwalt mag im Mietrecht oder im Familienrecht ein Spezialist sein, dies macht ihn aber nicht automatisch auch zu einem guten Strafverteidiger.

Der aus Film, Funk und Zeitungen bekannte Anwalt ist ein mehrschneidiges Schwert. Manch ein Anwalt ist durch einen Fall berühmt geworden und zehrt trotz schwacher Leistungen und beginnender Demenz auch noch Jahrzehnte später von dem frühen Ruhm. Es gibt auch den guten prominenten Anwalt, der wegen dauerhafter Überlastung die meisten seiner Fälle durch Referendare und frische Universitätsabsolventen bearbeiten und auch vor Gericht vertreten lässt. Anstelle des erwarteten erfahrenen Dr. X trifft der überraschte Mandant vor dem Gerichtssaal dann auf jungen Assessor Y. In diesen Fällen hat der Mandant wenigstens das Honorar auf Basis von Dr. X bezahlt, wenn er auch nur eine Leistung aus der Basis von Assessor Y erhalten hat. Ein weiteres Problem des prominenten Anwaltes ist die Jury, die in der Regel aus rechtsunkundigen Journalisten besteht. In Gesprächen unter Strafverteidigern kommen meist andere Listen zustande.

Neben den Empfehlungen sollte man versuchen auch andere Informationsquellen, wie vielleicht eine Internetseite, heranzuziehen.

„Erstberatung umsonst, nur 50,00 € oder bei Erstberatung erhalten Sie 5,00 €“, sind Werbebotschaften, die einige Kanzleien heute aussenden. Diese Botschaften sind Hasenfallen, in welche das Opfer gelockt wird, um ihm dann das Fell über die Ohren zu ziehen. Wenn die Erstberatung länger als einige Minuten dauert, wird dem „Opfer“ mitgeteilt, dass für richtigen Rat natürlich ein Mandat erteilt werden müsse oder zumindest ein üppiges Beratungshonorar gezahlt. Da das Opfer sich schon im anwaltlichen Büro, bzw. der Falle befindet, wird das Opfer schon aus Trägheit auf die Forderung eingehen. Ganz klar ist bei der Masche der Mandatsgewinnung um jeden Preis, dass das System nicht funktionieren kann, wenn die Kanzlei Mandate aus mangelnder Kompetenz ablehnt oder aus fehlenden Erfolgsaussichten von einer Rechtsverfolgung abrät. Hier wird jedes Mandat bearbeitet, wobei der Mandant danach den Preis nicht nur mit dem vereinbarten Honorar zahlt, sondern mit einer höheren als notwendigen Strafe. Dieses Geschäftsmodell muss zwangsläufig damit Probleme haben, einem Mandanten von einer aussichtslosen Rechtsverfolgung abzuraten. Wichtig festzustellen ist, dass die vermeintlichen Schnäppchenangebote bei der Erstberatung auch unter nur finanzieller Betrachtung beim Endpreis keine Schnäppchen mehr sind.

Das Herunterhandeln ist eine lästige Methode, die einige Rechtssuchende bei Anwälten versuchen. Man erhält dann E-Mails oder Anrufe mit einer völlig unzureichenden Sachverhaltsangabe und meist auch noch gleich mit echten oder unechten Konkurrenzangeboten von anderen Anwälten. Seriöse Kanzleien lassen sich auf solche Unterbietungswettbewerbe nicht ein, auch mit der Befriedigung, dass dieser Rechtssuchende am Ende auf die eine oder andere Weise draufzahlen wird.

Viele seriöse Strafverteidigerkanzleien haben 2 Pauschalhonorare für Erstberatungen in einfachen Fällen. Für die einfache Erstberatung werden 150,00 € + Umsatzsteuer veranschlagt und für eine Rechtsberatung mit Akteneinsicht 250,00 € + Auslagen + Mehrwertsteuer. Ein einfacher Fall liegt dabei vor, wenn die Akte aus nicht wesentlich mehr als 250 Seiten besteht und insbesondere keine vollen Postkisten umfasst. Außerdem sollten die zu klärenden Probleme aus dem Strafgesetzbuch und üblichen Nebengesetzen stammen, aber nicht das Studium von mehreren Tausend Seiten Lektüre zur Abgabenordnung erfordern. Diese beiden Honorarsätze sind fair und überfordern weder den Mandanten noch den Strafverteidiger. Inwieweit die Honorare für die Erstberatung auf die weitere Vergütung angerechnet werden, sollten Mandant und Anwalt klären.

Der wichtigste Rat: Sprechen Sie vor der Mandatierung mit dem Rechtsanwalt über das Honorar; Ihre möglichen finanziellen Einschränkungen, ob eine Pflichtverteidigung in Frage kommt; Zeithonorar oder eine Pauschale. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe muss vor der Beratung geklärt werden, sonst gelten die normalen Gebühren. Zuerst unterschreiben und dann sich über die Gebührenvereinbarung streiten, hat geringe Erfolgsaussichten. Lassen Sie sich vor dem Unterschreiben von Vollmacht und Gebührenvereinbarung erklären, warum der Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebühren abweichen will. Dies kann unter anderem wegen eines großen Arbeitsaufwandes im Mandat begründet sein, sollte aber vom Anwalt auch erklärt werden.


Samstag 7. Juli 2012


Gründe für Falschanzeigen im Sexualstrafrecht Nr. 4, 5, 6

Vor einiger Zeit schrieb ich schon einen Artikel über Gründe für Falschaussagen im Sexualstrafrecht. Damals waren es aus gegebenem Anlass die Motive Rache, das Bedürfnis Opfer zu sein und Missverständnisse bei Aussagen von Kindern.

Diesmal stütze ich mich wieder auf auf Fälle meiner Kanzlei und einen Fall eines Kollegen.

Für mich unerwartet wurde ich in mehreren Fällen mit Sympathieanzeigen konfrontiert. Der Hintergrund waren echte, aber auch erfundene Taten einer jeweils anderen Anzeigenerstatterin. In diesen Fällen gab es eine Bekanntmachung im Familien- oder im Bekanntenkreis, wobei dann vermutlich auch die Erfolgsaussichten der Strafanzeigen erörtert wurden. Verwandte und Freundinnen entschlossen sich dann ebenfalls Anzeige gegen den Beschuldigten zu stellen, wobei die Taten diesmal eindeutig erfunden waren. Ziel dieser Anzeigen war es die Strafanzeige der ersten Anzeigenerstatterin zu stützen. Während in einem Teil der Fälle diese Vorgehensweise mit der ersten Anzeigenerstatterin vermutlich abgesprochen war, gab es in dem anderen Teil der Fälle solche Absprachen vermutlich nicht. Hier kann ich aber nur Vermutungen treffen. Vergeblich habe ich bisher auf das Motiv der Trittbrettfahrerin gewartet, die eine Sympathieanzeige vielleicht aufgibt, um vom Opferstatus zu profitieren. Aber dies ist vermutlich nur eine Frage der Zeit.

Sehr schwierig sind die Wahnhaften und Geisteskranken als Anzeigenerstatter. Während mir als Laien in einer Akte schon schnell Zeichen für eine Geisteskrankheit bei der Anzeigenerstatterin auffielen, ignorierten Polizisten diese Anzeichen und ermittelten stur weiter gegen einen Mandanten. Dabei muss man feststellen, dass Polizisten selbst von Geisteskranken oft Sexualstraftaten unterstellt werden, diese werden aber in der Regel nicht einmal zur Anzeige entgegengenommen. Während die Polizei bei ihren Leuten als Beschuldigten diese mit Seidenhandschuhen vor jedem Übel abschirmt, ermitteln sie in anderen Fällen oft sehr einseitig. In solchen Fällen muss man dann die Panzerhandschuhe anziehen, um Polizei und Staatsanwaltschaft klarzumachen, dass man offene Fragen nicht einfach nur deshalb ignorieren darf, weil sie einem nicht in das gewünschte Bild passen. Bevor man sich der Aussage widmen kann, sollte man vielleicht den neurologischen Status der Anzeigenerstatterin untersuchen. Zu dieser Erkenntnis kam die Polizei allein nicht, ebenso wenig auf die Idee einmal in medizinischer Fachliteratur eine Liste von verabreichten Medikamenten auf Nebenwirkungen zu überprüfen. Selbst bei einem Opiat kamen die Beamten nicht auf die Idee, dass dieses vielleicht Nebenwirkungen haben könnte. Die medizinische Fachliteratur listete dann für die Medikamente Wahnvorstellungen, Zwangshandlungen, Aggressionen, Depressionen, unmotivierte Feindseligkeit, übersteigerte Phantasie und vieles mehr auf. Motive aus dem kulturellen und dem persönlichen Bereich, die eine Falschaussage wahrscheinlich erscheinen ließen, wurden ebenso ignoriert und erschütterten mein Vertrauen in die polizeiliche Ermittlungsarbeit vollständig. Erst die Staatsanwaltschaft begriff nach langem Bemühen, dass an den Zweifeln des Verteidigers an der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit der vermeintlich Geschädigten doch etwas dran sein könnte und stellte dann das Verfahren ein. Gerechterweise muss man aber feststellen, dass auch ein Geisteskranker ein Opfer einer Sexualstraftat werden kann und nach wissenschaftlichen Befragungen gibt es gerade in entsprechenden Einrichtungen viele solcher Taten, weniger aber durch Personal, sondern hauptsächlich in Form von Übergriffen durch Mitpatienten. Hier wird aber viel totgeschwiegen, um den Ruf der Einrichtungen nicht zu beschädigen und um Fragen nach Aufsichtspflichten der Personals zu vermeiden.

Der Fall eines Kollegen war mir neu, nach Umfragen unter Kollegen kommt er aber nicht selten vor. Eine junge Frau aus einem ausländischen Kulturkreis war mit ihrem Freund durchgebrannt, nachdem die Familie die Beziehung abgelehnt hatte. Zurückgekehrt in den Familienkreis konnte sie ihre eigene Verfehlung aber nicht zugeben und sprach dann über eine Entführung und Vergewaltigung. Vielfach werden solche Fälle an der deutschen Justiz vorbei durch private Schlichter geklärt, aber diesmal kam der Fall vor die Justiz und der Kollege konnte nur mit Mühe die Unschuld seines Mandanten beweisen und einen Freispruch erzielen.

In jeder der Fallkonstellationen wären die Beschuldigten ohne die Unterstützung des Anwaltes auf der Strecke geblieben. Gerade bei den oft einseitigen Ermittlungen im Sexualstrafrecht durch die Polizei droht oft der Verlust von entlastenden Beweismitteln. Bei Sexualdelikten kann man daher nur raten, so schnell wie möglich einen Strafverteidiger einzuschalten.


Freitag 29. Juni 2012


Rechtsanwaltsvergütung im Strafrecht

Erklärungen zur Rechtsanwaltsvergütungen beginnen in Zeitungen in der Regel mit dem Satz, „Die Gebühren des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.“

Dies ist für das Strafrecht ebenso grundsätzlich falsch, da es hier regelmäßig keinen Gegenstandswert gibt, wobei es auch hier wieder Ausnahmen gibt.

Im Strafrecht gibt es 4 Vergütungssysteme.

Eine große Bedeutung hatte immer die vereinbarte Pauschalvergütung gehabt und hat sie auch heute noch. Dabei gibt es neben der einen vereinbarten Pauschale für ein Verfahren auch abgestufte Vereinbarungen mit Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte.

In größeren Verfahren und meist auch in Wirtschaftsstrafsachen werden auch Zeithonorare mit festgelegten Stundensätzen vereinbart. Die Zeithonorare spielen vor allem in umfangreichen Wirtschaftsverfahren auch deshalb eine große Rolle, da zum einen gesetzliche Gebühren den Arbeitsaufwand nicht mehr angemessen vergüten und zum anderen die Kanzleien den Arbeitsaufwand vor der Arbeitsaufnahme nicht einschätzen können, um eine angemessene Pauschale zu vereinbaren. In diesen Fällen stellt das Zeithonorar ein für beide Seiten gerechtes Vergütungssystem dar.

Dem Erfolgshonorar im herkömmlichen Sinne kommt im Strafrecht meines Erachtens keine Bedeutung zu, da sich zum einen Erfolge schwer definieren lassen und zum anderen ein Beschuldigter auch lügen darf und auch gegenüber seinem Verteidiger nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist daher eine Vorabeinschätzung eines Erfolges viel schlechter möglich. Das strafrechtliche Erfolgshonorar basierte hingegen auf dem Modell, auf Pflichtverteidigergebührenbasis zu arbeiten und bei einem Freispruch die höheren gesetzlichen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen zu können.

Am meisten angewendet wird immer noch die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, welche auch die Pflichtverteidigervergütung umfasst. Zur Vergütung nach gesetzlichen Gebühren können Sie auch diesen Artikel lesen, https://straf-kanzlei.de/vergutung-nach-gesetzlichen-gebuhren/ .


Sonntag 17. Juni 2012


Wie wird eine Strafe gebildet?

Diese Frage erfährt auch ein Jurist bestenfalls nach seinem Studium im Referendariat. Es ist nicht einfach und man findet immer wieder Fehler bei Richtern, Staatsanwälten, aber auch Rechtsanwälten.

Zuerst muss der richtige Grundtatbestand gefunden werden. Wenn eine andere Person verletzt wurde, handelt es sich um eine Körperverletzung. Wurde sie nun vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist eine weitere Frage, welche die Strafbarkeit und den Strafrahmen betrifft. Bei einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung sind bis zu fünf Jahre als Strafe möglich.

Wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde, handelt es sich um eine Qualifikation mit einem erhöhten Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Liegt nur ein minder schwerer Fall vor, wäre die Strafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Gehen wir jetzt einmal davon aus, dass wir den richtigen Tatbestand gefunden haben, sucht man nach Milderungen. War der Täter nur Gehilfe des Täters ist seine Strafe nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern. War er nun auch noch vermindert schuldfähig, kann ein weiteres Mal gemindert werden. Auch ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann nach § 46a StGB zu einer Milderung führen. Das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz über Kronzeugen und andere Spezialgesetze bringen mit ihren Strafbestimmungen in vielen Fällen auch noch spezielle Milderungsgründe mit.

Die Milderung erfolgt nach § 49 StGB, der auch dann die neuen gemilderten Strafrahmen bestimmt.

Im letztendlich gefundenen Rahmen ist dann die Strafe zu bestimmen. Hierfür spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle, angefangen vom Tatvorgehen, den Beweggründen und Zielen des Täters, über Vorstrafen, eine glaubhafte Reue, der Lebensperspektive des Angeklagten bis zu seinem Verhalten nach der Tat oder einer möglichen Wiedergutmachung. Dann sind für und gegen den Täter sprechende Umstände abzuwägen.

Meine Darstellung stellt zwangsläufig nur eine sehr grobe Vereinfachung dar. Ich denke aber, dass sie zeigt, dass ein Verteidiger viele Stellschrauben hat, die es zu finden und geschickt zu bedienen gilt.


Freitag 8. Juni 2012


Strafverteidigung und Jugendgerichtshilfe

Sollen jugendliche Beschuldigte Termine bei der Jugendgerichtshilfe (JGH) wahrnehmen? Diese Frage erhält man als Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren oft gestellt.

Eine einfache Antwort gibt es wie bei vielen juristischen Fragen natürlich nicht.

Es gilt zuerst die Frage zu beantworten, welche Aufgabe hat die Jugendgerichtshilfe. Als besondere Abteilung des Jugendamtes, welches die Aufgabe hat, das Gericht mit einem sozialpädagogisch begründeten Sanktionsvorschlag bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die Jugendgerichtshelfer nehmen dazu an der Hauptverhandlung teil und führen oft auch ein Vorgespräch mit den jungen Beschuldigten. Nach dem Urteil obliegt der JGH die Nachbetreuung, unter anderem überwachen sie dabei die Ausführung von Weisungen und informieren das Gericht.

Obwohl sich einige JGH’s in Deutschland schon in „Jugendhilfe im Strafverfahren“ umbenannt haben, um sich vermeintlich von der Justiz zu distanzieren, stehen sie im Zweifel doch klar im Lager der Justiz. So unterliegen sie keiner Schweigepflicht und fordern aus sozialpädagogischen Gründen oft noch Sanktionen, wenn das Gericht schon einen Freispruch aus Mangel an Beweisen plant.

Man muss sich der Rolle der JGH bewusst sein, bevor man über die Teilnahme an einem Vorgespräch bei der JGH entscheidet. Dann bleiben neben den Varianten „hingehen“ oder „nicht hingehen“, auch Abstufungen möglich.  So empfehle ich in manchen Fällen jungen Mandanten die Jugendgerichtshilfe aufzusuchen, aber von vornherein klar zu erklären, dass die Tatvorwürfe nicht besprochen werden. In anderen Fällen übernimmt der Strafverteidiger auch die Darstellung der persönlichen Verhältnisse und übermittelt diese Daten der JGH. Diese kann auf dieser Grundlage ihrer Arbeit nachkommen und der Mandant kommt nicht in Gefahr zu viel zu erzählen.

Bis auf wenige sehr einfach gelagerte Fälle empfiehlt sich meist die Beratung durch einen Strafverteidiger, und eventuell auch die spätere Beauftragung. In der Regel wird eine Akteneinsicht für den Strafverteidiger notwendig sein, um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können.


Dienstag 15. Mai 2012


Gründe für Falschanzeigen bei Sexualdelikten, Nr. 1-3

Nicht selten erlebt man bei Anzeigen wegen Sexualstraftaten, dass sich diese als unbegründet herausstellen. Die Gründe dafür sind vielfältig, sie beruhen teilweise auf Irrtümern und Missverständnissen, aber vielfach auch auf krimineller Energie.

Nachdem innerhalb eines Monats gleich drei Verfahren meiner Kanzlei schon im Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, will ich einmal einige Gründe aufzeigen.

Wegen der gesteigerten Sensibilität in Hinblick auf Kindesmissbrauch kommt es immer öfter wegen Missverständnissen zu Anzeigen. Eltern konstruieren aus Äußerungen ihres Kindes einen Fall einer Straftat. Leider sind solche Konstellationen nicht selten und gerade Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten bekommen die negative Begleiterscheinung von zunehmender Sensibilisierung zu spüren. In solchen Verfahren besteht immer die Gefahr, dass im Rahmen von unprofessionellen Zeugenbefragungen bei Psychologen und der Polizei sich Falschaussagen verfestigen oder gerade erst konstruiert werden. Leider sind wenige Psychologen und noch weniger Polizisten mit Aussagepsychologie und Fehlerquellen wie Fremd- und Selbstsuggestion oder Falscherinnerungen vertraut.

Immer noch kommt es auch zu Anzeigen aus Rache. Meist liegen die Motive im persönlichen Bereich, in manchen Fällen verbinden sich diese aber auch mit taktischen Erwägungen in familienrechtlichen Streitigkeiten. Seit Familienrichter in den letzten Jahren solche Verfahren sofort an die Staatsanwaltschaft weiterlesen, werden heute weniger leichtfertig Vorwürfe in Sorgerechtsverfahren erhoben.

Geltungsbedürfnis und die gewünschte Anerkennung als Opfer sind ein weiteres Motiv. Gerade bei Personen mit gestörten, verminderten Selbstbewusstsein stellte „Opfer zu sein“ eine große Verlockung dar. Gerade bei solchen Verfahren besteht immer auch die Gefahr, dass sich die vermeintlich „Geschädigten“ selbst in einem Maße überzeugen oder im Rahmen psychologischer Behandlungen überzeugt werden, dass sie sich an ihre falsche Geschichte erinnern. Diese „false memories“ lassen sich nicht in einer Vernehmung mit der üblichen Methode von Realitätskennzeichen und Lügenmerkmalen überprüfen. Hier sind erfahrene Aussagepsychologen gefragt, welche das gesamte Verfahren bewerten und prüfen. Zudem hilft natürlich auch ein Abgleich mit anderen Beweismitteln, welche die falsche Aussage enttarnen können.

Trotz Erfahrung als Strafverteidiger und dem durch Fortbildungen erworbenen Fachwissen besteht immer die Gefahr durch inkompetente Polizisten, aber auch durch Psychotherapeuten, die nicht an der Wahrheitsfindung interessiert sind. Dies zeigen die großen Missbrauchsfälle in Worms, Trier und Saarbrücken, die sich letztendlich als falsch herausgestellt haben. Hier wurden Kinder solange durch wohlmeinende Therapeuten und Polizisten bearbeitet, bis sie jede gewünschte Person des Missbrauches beschuldigten. In verschiedenen Verfahren als Strafverteidiger in Berlin musste ich leider feststellen, dass die Fehleranalyse noch nicht bis zu allen Polizisten oder Staatsanwälten gedrungen war. Dies liegt sicherlich auch daran, dass Fortbildung bei Staatsanwaltschaft und Richtern keine Pflicht ist und nur dreißig Prozent der Richter Fortbildungsangebote überhaupt kontinuierlich wahrnehmen.


Dienstag 10. April 2012


Das Gedächtnisprotokoll – wichtig für jeden Zeugen

Sie beobachten eine Prügelei auf einem Marzahner S-Bahnhof, welche mit dem Eintreffen der Polizei endet. Die Beamten nehmen die ersten Aussagen auf und notieren auch die Adressen der anwesenden Beobachter.

Einige Wochen später werden Sie angeschrieben, mit der Bitte zur Zeugenvernehmung zu kommen oder sich auf einem Fragebogen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zeitpunkt können Sie sich vielleicht noch an das Kerngeschehen erinnern.

Monate oder auch Jahre später kommt es zur gerichtlichen Hauptverhandlung, wobei man Sie dann als Zeugen hört, zu diesem Zeitpunkt erinnern sie sich an noch weniger. Oft höre ich dann den Satz, „Das habe ich doch alles schon bei der Polizei ausgesagt.“ In diesem Satz kommt Unkenntnis über das deutsche Strafprozessrecht zum Ausdruck. Es gibt die Beweismittel SAUEZ: Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Einlassung und Zeugen. In dieser Liste gibt es nicht das Beweismittel Verlesung der polizeilichen Zeugenvernehmung. Es existiert dafür der Grundsatz des tatnächsten Beweismittels und das ist in unserem obigen Beispiel der Zeuge. Eine Zeitlang lasen deutsche Richter einfach das Vernehmungsprotokoll vor und fragten, „Stimmt das so?“, worauf der Zeuge bejahte, „Ja, wenn ich das damals so gesagt habe, wird das schon stimmen.“ Der Bundesgerichtshof sorgte dann für die Anwendung des deutschen Strafprozessrechts in den unteren Instanzen, was es für Zeugen wieder etwas schwerer machte.

In unserem Beispiel stellen wir uns nun eine mögliche Berufung oder Zurückverweisung nach einer erfolgreichen Revision vor. Die Tat liegt Jahre zurück und das Gedächtnis des Zeugen hat zwangsläufig gelitten und vielleicht hat man nun auch noch falsche Erinnerungen, ausgelöst durch die suggerierenden Fragen eines Richters, das Bohren des Staatsanwaltes oder die hartnäckige Befragung durch einen engagierten Verteidiger.

Das Problem ist nun klar, die Lösung wiederum ist einfach. Wenn Sie es für möglich halten, später als Zeuge eines Geschehens für die Justiz in Betracht zu kommen, fertigen Sie so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll.

Was gehört in ein Gedächtnisprotokoll? Das Datum und die Zeit sind unbedingt notwendige Informationen. Schildern Sie den Ablauf eines Geschehens, beschreiben Sie Personen, skizzieren Sie vielleicht auch den Standort der Personen. In der Regel kann es nicht zu wenige Fakten geben. Das Gericht will vielleicht auch wissen, ob sich ein Zeuge geirrt haben kann. War es vielleicht schon zu dunkel, um einen Täter sicher zu identifizieren? Bei Verkehrsunfällen kann es auch auf die Straßenverhältnisse ankommen. War die Straße nass, weil es gerade geregnet hatte? Oder war ein Sprühfahrzeug kurz zuvor vorbeigefahren?

Was gehört nicht in ein Gedächtnisprotokoll? „Der Idiot fuhr viel zu schnell, das konnte ich an dem laut aufheulenden Motor feststellen.“ Beleidigungen sind immer fehl am Platz und entwerten eine vielleicht sonst wahre Aussage. Auch Wertungen sollte man dem Gericht oder einem Sachverständigen überlassen, wenn man nicht sachverständiger Zeuge ist. So gibt es Untersuchungen, dass Zeugen hochtourige fahrende Fahrzeuge immer als schneller einschätzen, als objektiv schnellere Fahrzeuge, die mit einem höheren Gang fahren.

Schade ich meinen Mandanten, wenn ich für bessere Zeugen sorge? Nein, denn Zeugen, die sich nicht mehr richtig erinnern können und fehlendes oder verlorenes Wissen durch eigene Überlegungen ersetzen, sind viel gefährlicher für jeden Beschuldigten. Nicht umsonst gilt in der Justiz der Zeuge als unzuverlässigstes Beweismittel. Das zeitnah zum Geschehen gefertigte Gedächtnisprotokoll macht den Zeugen um einiges zuverlässiger.

Wie wird das Gedächtnisprotokoll verwendet? Vor und in der Vernehmung können Sie sich mit dem Gedächtnisprotokoll das Geschehen wieder in Erinnerung rufen und auch ein Blick in das Gedächtnisprotokoll während der Gerichtsverhandlung ist zulässig.


Freitag 30. März 2012


Falsche Adelstitel – Kein Titelmissbrauch nach § 132 a StPO

Über mehrere Monate ermittelte die Polizei eines südwestdeutschen Bundeslandes gegen einen Beschuldigten wegen des unbefugten Führens von Adelstiteln. Die Anwaltskanzlei eines deutschen Adelshauses versorgte dabei die Polizei immer wieder mit neuem Material. Am Ende der Ermittlungen standen mehrere Aktenordner.

Es muss ein Schock für die Polizei gewesen sein, als die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit wenigen Sätzen niederschlug. Meines Erachtens wäre ein Satz ausreichend gewesen: Adelstitel sind seit 1918 nur noch Namensbestandteile, aber keine Titel mehr.


Donnerstag 16. Februar 2012


Aktualität von Telefonverzeichnissen in Berliner Behörden

Lange Wartezeiten ist man bei der zentralen Telefonvermittlung der Berliner Behörden gewohnt, oft auch den aufgezeichneten Spruch „Rufen Sie bitte zu einer anderen Zeit an.“ Besonders ärgerlich ist aber die fehlende Aktualität. Bei der Jugendgerichtshilfe Marzahn-Hellersdorf war über mehrere Jahre ein ausgeschiedener Mitarbeiter eingetragen, dafür fehlten die Nachfolger. Für den Anrufer und wie auch für die Behördenmitarbeiter ist es zeitraubend, wenn man sie als direkte Vermittlung benutzen muss. Offensichtlich fehlt es in vielen Behörden aber am Einsehen, dass man nicht nur die internen Telefonverzeichnisse aktuell halten sollte, sondern auch die zentrale Vermittlung von Stellenänderungen informieren sollte.


Sonntag 12. Februar 2012


Therapie für Pädophile in Brandenburg kaum existent

Wenn ich in Berlin in Sexualstrafverfahren tätig bin, empfehle ich meinen Mandanten regelmäßig die Aufnahme einer Therapie. In Berlin gibt es hier mit der Einrichtung „Kind im Zentrum“ und der „Sexualambulanz der Charité“ zwei hervorragende Einrichtungen. Bei beiden Einrichtungen reflektieren die Patienten ihre Gefühle und Empfindungen und lernen sich selbst kennen, erfahren aber auch Strategien zur Risikovermeidung, wie die Notwendigkeit von Distanz zu Kindern. Dabei zeigt sich, dass eine Therapie die beste Prävention ist und mehr leistet als eine reine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt. Bei der Verteidigung von Brandenburger Mandanten stehe ich vor dem Problem, dass es keine vergleichbaren Einrichtungen gibt. Die Suche über mehrere Wochen nach qualifizierten Psychotherapeuten blieb selbst mit Hilfe der Krankenkasse erfolglos. Über zwanzig Psychotherapeuten wurden angesprochen, fühlten sich aber meist nicht qualifiziert oder hatten keine freien Kapazitäten. Hier ist die Brandenburger Politik aufgerufen Therapiemöglichkeiten zu schaffen, denn das liegt nicht nur im Interesse der Täter, sondern vor allem auch im Interesse der vermeidbaren Opfer.


Mittwoch 1. Februar 2012


Frostige Rechtsberatung am 01.02.2012 in der JVA Moabit

Die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger hat in den Berliner Strafanstalten ein System zur Rechtsberatung von Gefangenen ohne anwaltlichen Beistand etabliert. Am 01.Februar 2012 übernahm ich selbst die Aufgabe des beratenden Anwaltes. Anders als bei den normalen Anwaltsgesprächen auf der Anwaltsstation fand die Beratung in einem leeren Büroraum auf der Station E 4 statt. Frostig war die Beratung weniger wegen der Themen als dem undichten Fenster und dem nicht regelbaren und völlig unterdimensionierten, einzelnen Heizkörper.
Wenn man die alte Gebäudestruktur der JVA Moabit berücksichtigt und den Trend der Berliner Verwaltung zur Energieeinsparung bedenkt, war es nicht verwunderlich, dass ich mir schon nach weniger als einer Stunde meine Winterjacke anzog.


Sonntag 1. Januar 2012


Fortbildungen im Strafrecht 2011

Gesetze werden ständig geändert, die Rechtsprechung ist in einem fortdauernden Zustandes des Flusses und auch im Bereich von Wissenschaft und Technik gibt es immer neue Erkenntnisse und Verfahren. Deshalb ist eine kontinuierliche Fortbildung für jeden guten Strafverteidiger unverzichtbar.

Am 30.03.2011 nahm ich bei der DEKRA an einem Seminar zur Verkehrsüberwachung teil, wo die in Berlin und Brandenburg relevanten Messgeräte vorgestellt wurden und Fragen der Überprüfbarkeit und möglichen Fehlerquellen erörtert wurden.

Bei der Vereinigung Berliner Strafverteidiger absolvierte ich am 17.Mai 2011 eine Fortbildung zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung.

Fast schon ein ständiger Termin ist die Berliner Junitagung des Instituts für forensische Psychiatrie für mich geworden,  die am 24.06.2011 das Thema „Lange Strafen: Sicherung oder soziale Integration – Alternativen zum endlosen Freiheitsentzug?“ hatte.

Mit der Veranstaltung zum Steuerstrafrecht am 10.November 2011, durchgeführt durch die Vereinigung Berliner Strafverteidiger, war ein interessanter Abschluss für die jährliche Fortbildung gefunden.


Freitag 1. Juli 2011


Rechtsberatung durch den Berliner Anwaltsverein (BAV) im Jugendclub Betonia

Der Berliner Anwaltsverein hat nach der ersten Rechtsberatungsstelle für Jugendliche aus armen Familien im Wedding nun auch in Marzahn-Hellersdorf eine zweite Beratungsstelle eröffnet. Im Jugendclub Betonia findet immer mittwochs in der Zeit von 15.00-18.00 Uhr eine kostenlose Jugendberatung durch Anwälte statt. Vorgesehen ist die rechtliche Beratung zum Strafrecht, ALG II, zu Internetverträgen, zum Familienrecht u.a.

Unter der zentralen Telefonnummer der anwaltlichen Jugendberatung 030-460 67 584 kann die notwendige Anmeldung erfolgen.

„Jugendliche wissen oft viel zu wenig über ihre Rechte. Genau hier setzt die Jugendberatungsstelle an. Wir wollen den jungen Menschen helfen ihre Rechte zu erkennen und zu wahren“, sagte Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins und Initiator der Jugendberatung.

Am 29. Juni 2011 stellte ich mich für die Beratung zur Verfügung. Genügend Erfahrung brachte ich schon meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Vereinigung Berliner Strafverteidiger mit, für die ich in der Beratung in Haftanstalten und im Berliner System des Anwaltsnotrufs tätig war. Gern brachte ich meine Erfahrung als Verteidiger im Jugendstrafrecht ein.

Ich teile die von der damaligen Justizsenatorin geäußerte Hoffnung, dass sich die anwaltliche Beratung in den Räumlichkeiten von Betonia etablieren wird und will durch weiteres eigenes Engagement dazu beitragen. Gerade für Marzahn-Nord und Problemviertel in Hellersdorf ist dies ein Angebot zur richtigen Zeit.


Samstag 1. Januar 2011


Fortbildungen im Strafrecht 2010

Am 21.04.2010 besuchte ich die Veranstaltung „Noch jugendlich oder schon erwachsen?“ der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ). Über 2 Tage fanden im Mai an der Humboldt-Universität die  1. Berliner Gefangenentage – Strafvollstreckung und Strafvollzug statt. Die Veranstaltung war vom Arbeitskreis Strafvollzug in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger organisiert worden und widmete sich der Strafvollstreckung, dem Strafvollzug und der Sicherungsverwahrung.

Mit dem gleichen Schwerpunkt besuchte ich am 20.Oktober eine Fortbildung zum Berliner Jugendstrafvollzug und nahm am 25.Oktober an einer weiteren Veranstaltung zur Sicherungsverwahrung teil. Diese Veranstaltung bildete dann den Abschluss der Fortbildungsveranstaltungen.

Auf Nachfragen von interessierten Lesern erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen bei jedem Anwalt natürlich die Lektüre von Fachzeitschriften, aber auch Tagespresse kommt. Den Besuch von rechtspolitischen Veranstaltungen führe ich nicht bei der Fortbildung auf, auch wenn es sicherlich Überschneidungen gibt.

Mehr dem Erfahrungsaustausch und weniger dem Getränkekonsum dient der Stammtisch mit mehreren Berliner Strafverteidigerkollegen. Das Berliner Kriminalgericht ist das größte in Deutschland, was leider den Effekt hat, dass man nicht jeden Richter so gut kennt, wie an kleineren Gerichten. Man kann aber fast immer sicher sein, dass die Kollegen den jeweiligen Richter kennen und einschätzen können.

Strafverteidiger Marzahn-Hellersdorf

Alt-Marzahn

Alt-Hellersdorf

Biesdorf

Biesdorf-Nord

Biesdorf-Süd

Dorf Hellersdorf

Dorf Marzahn

Hellersdorf

Hellersdorf-Mitte

Hellersdorf-Nord

Hellersdorf-Süd

Kaulsdorf

Kaulsdorf-Nord

Kaulsdorf-Süd

Mahlsdorf

Mahlsdorf-Nord

Mahlsdorf-Süd

Marzahn

Marzahn-Mitte

Marzahn-Nord

Marzahn-Süd

Springpfuhl

 

Strafverteidiger Lichtenberg

Alt-Friedrichsfelde

Alt-Hohenschönhausen

 Falkenberg

 Fennpfuhl

 Friedrichsfelde

Friedrichsfelde-Ost

Gut Hohenschönhausen

Hohenschönhausen (Großsiedlung)

 Karlshorst

 Lichtenberg

 Malchow

 Neu-Hohenschönhausen

 Rummelsburg

Victoria-Stadt

 Wartenberg

Weitlingkiez

 

Strafverteidiger Pankow

Alt-Karow

Arkenberge

Blankenburg

Blankenfelde

Buch

Französisch Buchholz

Heinersdorf

Karow

Malchow

Niederschönhausen

Nordend

Pankow

Prenzlauer Berg

Rosenthal

Schönholz

Weißensee

Wilhelmsruh

 

Strafverteidiger Mitte

Afrikanisches Kiez

Alt-Moabit

Brunnenviertel

Gesundbrunnen

Hansaviertel

Leopoldkiez

Mitte

Moabit

Spreebogen

Sprengelkiez

Tiergarten

Wedding

 

Strafverteidiger Friedrichshain-Kreuzberg

Boxhagen

Boxhagen-Rummelsburg

Friedrichshain

Friedrichstadt

Kreuzberg

Kreuzberg 61

Oberbaum-City

Östliches Kreuzberg

SO 61

Stralau

Westliches Kreuzberg

 

Strafverteidiger Charlottenburg-Wilmersdorf

Charlottenburg

Charlottenburg-Nord

Großsiedlung Siemensstadt

Grunewald

Halensee

Jungfernheide

Kalowswerder

Klausenerplatz

Neu-Westend

Paul-Hertz-Siedlung

Pichelsberg

Plötzensee

Rheingauviertel

Ruhleben

Schmargendorf

Siedlung Eichkamp

Siedlung Heerstraße

Villenkolonie Westend

Westend

Wilmersdorf

Witzleben

 

Strafverteidiger Neukölln

Britz

Buckow

Gropiusstadt

Hufeisensiedlung

Neukölln

Reuterkiez

Rixdorf

Rudow

 

Strafverteidiger Reinickendorf

Alt-Reinickendorf

Alt-Tegel

Borsigwalde

Cité Foch

Cité Guynemer

Frohnau

Glienicke

Heiligensee

Hermsdorf

Invalidensiedlung

Jörsfelde

Konradshöhe

Lübars

Märkisches Viertel

Reinickendorf

Schulzendorf

Schwarzwald-Siedlung

Tegel

Tegelort

Waidmannslust

Weiße Stadt

Wittenau

 

Strafverteidiger Spandau

Albrechtshof

Alt-Gatow

Alt-Kladow

Altstadt Spandau

Charlottenburger Chaussee

Dorf Staaken

Falkenhagener Feld

Gartenfeld

Gartenfelder Straße

Gartenstadt Staaken

Gartenstadt Waldsiedlung Hakenfelde

Gatow

Großsiedlung Siemensstadt

Hakenfelde

Haselhorst

Hohengatow

Johannesstift

Kladow

Klosterfelde

Kolk Spandau

Landstadt Gatow

Neu-Staaken

Neustadt Spandau

Oranienburger Vorstadt

Pichelsdorf

Quartier Pulvermühle

Rathaus Spandau

Schuckertdamm

Siedlung Habichtswald

Siedlung Hahneberg

Siedlung Heimat

Siedlung Neu-Jerusalem

Siedlung Rohrdamm-West

Siemensstadt

Siemens-Siedlung am Rohrdamm

Siemenswerke

Spandau

Staaken

Stresow

Wasserstadt Spandau

Weinmeisterhöhe

Werderstraße

Wilhelmstadt

Zitadelle Spandau

 

Strafverteidiger Steglitz-Zehlendorf

Am Sandwerder

Dahlem

Düppel

Heckeshorn

Kohlhasenbrück

Lankwitz

Lichterfelde

Lichterfelde-Ost

Lichterfelde-Süd

Lichterfelde-West

Nikolassee

Onkel Toms Hütte

Schlachtensee

Schönow

Schwanenwerder

Steglitz

Steinstücken

Stolpe

Südende

Wannsee

Zehlendorf

 

Strafverteidiger Tempelhof-Schöneberg

Alt-Mariendorf

Bayerisches Viertel

Ceciliengärten

Friedenau

Kielgan-Viertel

Lichtenrade

Mariendorf

Marienfelde

Neu-Tempelhof

Rote Insel

Schöneberg

Siedlung Lindenhof

Tempelhof

Tempelhofer Feld

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Schlagworte :

Allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, BtM, Nebenklage, Strafverteidigung, Strafverteidiger, Verteidiger im Strafrecht, Anwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt, Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigung, Beratungshilfe, Wahlverteidigung, Straftaten, Kriminalität, Verbrechen, Vergehen, Delikte, Straftaten, Beschuldigte, Angeklagte, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Anklage, Haft, U-Haft, Festnahme, Haftprüfung, Gefängnis, Geldstrafe, Bewährung, Freiheitsstrafe, Maßregelvollzug, Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, Fachanwalt für Strafrecht, Drogendelikt, Sexualdelikt, Gnade