Montag 16. Juli 2012



Wann ist Jugendstrafrecht anzuwenden?

Jugendstrafrecht ist im Prinzip auf Jugendliche anzuwenden und Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit vierzehn aber noch nicht achtzehn ist, § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Eine Einschränkung macht § 3 JGG, der auch noch die Verantwortlichkeit des Jugendlichen fordert, er muss zur Tatzeit nach seiner Entwicklung reif genug gewesen sein das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln.

Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen wie ein Familien- oder Vormundschaftsrichter, anordnen.

Auf Heranwachsende, wer also achtzehn aber noch nicht 21 Jahre alt ist, wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn der Richter zum Schluss kommt, dass der Heranwachsende nach seiner Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um Jugendverfehlung handelte, § 105 Abs. 1 JGG.

Als Strafverteidiger von Jugendlichen und Heranwachsenden muss man sich dieser Eingangstore zum Jugendstrafrecht bewusst sein. Bei Heranwachsenden ist es vielfach sinnvoll auf eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht zu dringen, weil diese für den Mandanten günstiger ist. In manchen Fällen fährt der Mandant aber mit einer Anwendung des allgemeinen Strafrechts besser, dies ist von Fall zu Fall abzuwägen.