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Dienstag 1. Juli 2014


Begriffserklärungen Juristendeutsch – Deutsch

Amtsanwalt: Amtsanwälte bearbeiten meist Delikte der Kleinkriminalität und Verkehrsstraftaten und treten beim Amtsgericht als Anklagevertreter auf. Sie entlasten dadurch Staatsanwälte und sind als Beamte des gehobenen Dienstes auch für den Staat billiger als Volljuristen im höheren Dienst.

Amtsgericht: Nach § 24 Abs. 1 Nr. GVG ist das Amtsgericht grundsätzlich für Straftaten zuständig, in denen keine Freiheitsstrafe über 4 Jahre zu erwarten ist und auch keine Unterbringung oder Sicherungsverwahrung im Raum steht.

Amtsrichter: Der Amtsrichter als Einzelrichter ist nach § 25 GVG zuständig, wenn keine Strafe über 2 Jahre zu erwarten ist.

Schöffengericht:  Wenn eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren erwartet wird, ist das Schöffengericht zuständig. Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter und zwei Schöffen.

Erweitertes Schöffengericht:  In umfangreichen Verfahren mit vielen Zeugen, etc. kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Während in den meisten Amtsgerichten erweiterte Schöffengerichte von Fall zu Fall gebildet werden, gibt es als große Ausnahme am Amtsgericht Tiergarten erweiterte Schöffengerichte auch als ständige Abteilungen.

Antragsdelikte: Während im Strafrecht im Prinzip die Verfolgung von Amts wegen gilt, setzen einige Straftaten einen Strafantrag des Berechtigten voraus. Ein typisches Beispiel für ein Antragsdelikt ist die Beleidigung.

Auskunftsverweigerungsrecht:  Recht des Zeugen nach § 55 StPO auf Fragen, deren Antwort ihn belasten oder einer Strafverfolgung aussetzen würden, nicht zu antworten.

Aussageverweigerungsrecht: Der Beschuldigte hat das Recht keine Aussage zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu machen.

Beratungshilfe: Im Strafrecht ist über die Beratungshilfe nur eine Beratung möglich. Der Beratungshilfeschein wird vom Ratsuchenden beim lokal zuständigen Amtsgericht beantragt. Mit dem Beratungshilfeschein und 15,00 € Selbstbeteiligung kann dann ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Berufung: Im Strafrecht gibt es eine Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Die Berufung ermöglicht eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils.

Annahmeberufung: Bei Verurteilungen von bis zu 15 Ts ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird.

Beweismittel: im Strafrecht gibt es fünf Beweismittel SAUEZ = Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Einlassung des Beschuldigten und Zeugen

Bußgeldverfahren:  Im Bußgeldverfahren werden keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten geahndet. Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde geahndet. Auf einen Einspruch wird der Vorgang an das Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.

Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren wird auch als Vorverfahren bezeichnet und steht als solches am Anfang eines Strafverfahrens, §§ 160 ff. StPO. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft.

Ersatzfreiheitsstrafe: Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt oder ersatzweise auch nicht durch Arbeit abgeleistet wird. Um es nicht zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen zu lassen, empfiehlt sich frühzeitige Kontaktaufnahme zur Vollstreckungsbehörde, um Ratenzahlung oder freie Arbeit zu vereinbaren.

Gnadenantrag: Kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag eigener Art. Das Gnadenverfahren folgt eigenen, teils geheimen Regeln, so werden Entscheidungen in der Regel auch nicht begründet.

Hauptverfahren: Das Hauptverfahren beginnt mit Zulassung der Anklage und endet mit Urteil oder Einstellung des Verfahrens. Es wird oft als wichtiger Teil des Strafverfahrens bezeichnet, womit nach meiner Ansicht aber auch die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens verkannt wird.

Kapitalverbrechen: Kapitalverbrechen ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für schwerste Straftaten wie Mord und schwerer Raub, die früher mit auch mit der Enthauptung bestraft wurden. Wobei eine Herleitung vom lateinischen Wort capitalis, das Haupt betreffend, erfolgt.

Landgericht:  Das Landgericht ist in Strafsachen zuständig, wenn Sicherungsverwahrung oder eine Unterbringung in Betracht kommt oder eine Strafe von über 4 Jahren für möglich gehalten wird. Auch in Berufungen ist das Landgericht zuständig.

Kammergericht, bzw. Oberlandesgericht: Das Oberlandesgericht ist in Strafsachen für Revisionen amtsgerichtlicher Urteile zuständig und erstinstanzlich in so genannten Staatsschutzsachen. In Berlin wird das Oberlandesgericht aus historischen Gründen Kammergericht bezeichnet, da es ursprünglich in den Räumen (Kammern) der brandenburgischen Kurfürsten tagte.

Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Verletzungen der Rechtsregeln, anders als Straftaten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine Mischform zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht. Ordnungswidrigkeiten sollten nicht unterschätzt werden, da in einigen Bereichen Bußgelder sehr hoch sein können, höher als im Strafrecht manche Geldstrafe. Auch Nebenfolgen können schwere Folgen haben.

Pflichtverteidiger: Vom Gericht in Fällen notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten beigeordnete Rechtsanwälte, wenn diese keine Wahlverteidiger haben. Pflichtverteidiger sind Rechtsanwälte und im Prinzip nicht schlechter als Wahlverteidiger. Dem Beschuldigten ist nur anzuraten, selbst dem Gericht einen Pflichtverteidiger vorzuschlagen, da Gerichte sonst bei der Auswahl nicht immer die Interessen des Beschuldigten im Blick haben. In besonders aufwendigen Ermittlungsverfahren kann die Pflichtverteidigervergütung so unangemessen niedrig sein, dass der Beschuldigte hier mit einem aus eigener Tasche bezahlten Wahlverteidiger besser fährt.

Rechtskraft: Rechtskraft tritt ein, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Ein Gnadenantrag stellt aber gerade kein Rechtsmittel dar, sondern ist ein Antrag eigener Art.

Rechtsmittel:  Mit Rechtsmitteln werden staatliche Entscheidungen angefochten. Rechtsmittel sind zum Beispiel Berufung, Revision, Beschwerde, sofortige Beschwerde, etc.

Revision: Rechtsmittel gegen Urteile, bei dem nur auf Rechtsfehler geprüft wird. Geprüft werden materiell rechtliche Richtigkeit und das verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Zustandekommen des Urteils. Anders als bei einer Berufung werden keine Tatsachen erneut geprüft.

Schöffen: Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die beim Amtsgericht bei Schöffengerichten und erweiterten Schöffengerichten und beim Landgericht in großen und kleinen Strafkammern eingesetzt werden. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter und sollen Volkes Stimme in Gerichtsverhandlungen einbringen. Berufsrichter bezeichnen hinter vorgehaltener Hand ihre ehrenamtlichen Beisitzer manchmal abschätzig als Beischläfer. Die meisten Schöffen bemühen sich aber fleißig in den Prozess einzubringen und haben oft eine ungeahnte, aber förderliche neue Perspektive oder manchmal auch überraschendes Zusatzwissen.

Sexualdelikt: Sexualdelikte sind Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts. Empfehlenswert für Beschuldigte sind Verteidiger mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in diesem Bereich, http://www.sexualdelikt.berlin . Das Sexualstrafrecht stellt im Rahmen meiner Verteidigertätigkeit einen Schwerpunkt meiner Arbeit dar.

Sexualstrafrecht: Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts, und nach meiner persönlichen Auffassung auch die Beleidigung, wenn es um sexualisierte Beleidigungen geht. Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der Körperverletzung, über Nötigung und Freiheitsberaubung bis zum Totschlag. Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, so http://www.sexualdelikt.berlin . Ich stehe hier gerne zur Verfügung.

Sprungrevision: Bei Urteilen des Amtsgerichts ist unter Umständen auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht, bzw. zum Kammergericht möglich. Da dabei auf eine Instanz verzichtet wird, findet die Sprungrevision nur in den seltenen Fällen statt, wenn die Rechtswidrigkeit dem Urteil schon auf die Stirn geschrieben steht.

Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und vertritt im Hauptverfahren die Anklage. Außer im Jugendbereich ist sie auch für die Strafvollstreckung zuständig.

Strafkammer: Kleine Strafkammern aus einem Berufsrichter mit 2 Schöffen entscheiden beim Landgericht über Berufungen und große Strafkammern mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen über Verfahren der 1. Instanz beim Landgericht.

Strafmündigkeit: Nach deutschem Recht ist man erst ab 14 Jahren strafmündig. In Großbritannien beginnt die Strafmündigkeit bei 10 Jahren und andere Länder kennen keine Strafmündigkeit oder entscheiden von Fall zu Fall.

Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden sind Behörden die Straftaten verfolgen. Dies sind unter anderem die Staatsanwaltschaft, die Polizei, der Zoll, auch die Finanzämter für Strafsachen und Fahndung und in Einzelbereichen auch andere Behörden.

Strafverteidiger: Die einzige Person im Strafverfahren, die eindeutig auf der Seite des Beschuldigten steht.

U-Haft: Untersuchungshaft, soll der Verfahrenssicherung bei Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr dienen, kommt auch bei Wiederholungsgefahr in Betracht

Zeugnisverweigerungsrecht: Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52, 53 StPO berechtigen den Zeugen Auskunft zu sich oder zu Dritten zu verweigern.

Zwischenverfahren: Im Zwischenverfahren ab Erhebung durch die Anklage soll das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Da leider viele Richter nach dem Prinzip handeln, „Wir schauen mal, was die Hauptverhandlung ergibt.“, fristet das Zwischenverfahren leider ein Schattendasein. Trotzdem sollte der Verteidiger die Möglichkeiten des Zwischenverfahrens nicht ignorieren.

Siehe auch die gut gemachte Seite der NRW-Justiz : http://justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/index.php, ein eingeschränktes aber kostenloses Begriffslexikon. Aber auch auf http://www.wikipedia.de finden sich viele Begriffe erklärt, und meist noch erheblich umfangreicher. Außerdem gibt es auf dem Markt noch mehrere Rechtslexika. Sie können natürlich auch Ihren Verteidiger fragen.

Dieser Artikel wird fortlaufend erweitert.


Donnerstag 15. Mai 2014


Das Strafbefehlsverfahren – Einspruch gegen einen Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren entlastet eine chronisch überforderte Justiz, in dem es bei leichter Kriminalität zu rechtskräftigen Verurteilungen ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann.

Nur Vergehen können durch einen Strafbefehl geahndet werden, keine Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Der Strafbefehl kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festsetzen, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Als meiste Rechtsfolge werden aber Geldstrafen durch einen Strafbefehl festgesetzt, aber auch andere Rechtsfolgen sind nach § 407 Abs. 2 StPO denkbar.

Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft, bzw. der Amtsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragt, § 407 StPO.

Das Gericht kann den Erlass eines Strafbefehls durch Beschluss ablehnen, dagegen kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Der Richter kann den Strafbefehl erlassen, bei einer Freiheitsstrafe muss er noch einen Pflichtverteidiger nach § 408b StPO bestellen. Wenn der Richter Bedenken gegen den Strafbefehl hat, kann er auch eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Abänderung des Strafbefehls gegeben hat.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen einen Einspruch einlegen, worauf es dann zur Hauptverhandlung kommt. Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl besteht das Risiko, dass sich die Strafe verschlechtern kann.  Je nach Konstellation kommt auch eine Beschränkung des Einspruchs auf einzelne Rechtsfolgen, etc. in Betracht. Durch eine Beschränkung lässt sich auch das Risiko einer Verschlechterung reduzieren.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, gilt der Strafbefehl als rechtskräftige Entscheidung, die auch vollstreckt werden kann.

Ein Sonderfall ist der Strafbefehl nach § 408a StPO, der erlassen wird, wenn Angeklagte nicht zu einer Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung erscheinen und die sonstigen Voraussetzungen eines Strafbefehls vorliegen.

Strafbefehle bieten sich auch bei bestimmten Delikten an, wenn Beschuldigte unbedingt eine Hauptverhandlung vermeiden wollen und eine Einstellung nicht mehr in Betracht kommt.

Gegen Jugendliche ist ein Strafbefehl nicht möglich, gegen Heranwachsende unter Umständen.

Leider erlebe ich oft, dass Mandanten in ihrem Bundeszentralregister Eintragungen durch Strafbefehle erhalten haben, gegen die sie sich aus Faulheit nicht gewehrt haben, obwohl sie unschuldig waren. Es war halt den Aufwand nicht wert oder es ging darum einen Freund zu schützen. Wenn man diese Einschätzung auch für die Strafe vielleicht treffen kann, haben diese Mandanten nie daran gedacht, dass auch die Eintragung eines Strafbefehls im Bundeszentralregister noch über Jahre negative Auswirkungen haben kann.

Ich empfehle daher, sich auch bei Strafbefehlen durch einen Strafverteidiger beraten zu lassen, ob man Einspruch einlegt und diesen eventuell auf einzelne Angriffspunkte beschränkt.


Samstag 15. März 2014


Intransparente Pflichtverteidigerbeiordnungen

Wer sich in Fällen notwendiger Verteidigung seinen Verteidiger nicht selbst aussucht, bekommt von den Strafrichtern einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Ein Beschuldigter hat hierbei eine gute Chance von der Justiz einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen, der die Interessen des ihn bestellenden Richters über das Interesse seines Mandanten stellt. Nach Umfragen unter Kollegen ist davon auszugehen, dass mindestens 1/3 der Richter sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und willkürlich handelt. Bei mir selbst konnte ich bei vielen Richtern beobachten, dass Beiordnungen durch die Richter ausblieben, wenn man engagiert und auch erfolgreich verteidigte. Ein Freispruch war regelmäßig die Garantie dafür, dass man nicht mehr beigeordnet wurde. Im Interesse der Mandanten muss man als Verteidiger hier die eigene Anständigkeit über das finanzielle Interesse stellen.

Andererseits ist es auch bekannt, dass einige schlecht verteidigende und in der Sache wenig erfolgreiche Rechtsanwälte von Richtern mit entsprechend vielen Beiordnungen dafür belohnt werden, dass sie es den Richtern nicht schwermachen.

Um eine transparente Vergabe von Pflichtverteidigungen durchzusetzen, wandte ich mich an den Präsidenten des AG Tiergarten, der das Problem leugnete und auch Grundrechte wie den Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG und die Freiheit des Berufes, Art. 12 GG als nicht relevant betrachtete.

Das Abgeordnetenhauses des Landes Berlin verschloss die Augen nicht auf die gleiche Weise und forderte mit Drucksache 17/1131 den Senat auf zu prüfen, wie mehr Transparenz bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern und Pflichtverteidigern durch die Gerichte hergestellt werden kann. Der Widerstand in der Richterschaft gegen die Gefährdung ihrer willkürlichen Gefälligkeitsbeiordnungen war stark und es bleibt abzusehen, wie dieser Abgeordnetenhausbeschluss unterlaufen wird.

Beschuldigte, die vom Gericht aufgefordert werden, einen Pflichtverteidiger zu benennen, sollten dies innerhalb der Frist auch tun, da sonst der Richter, vielleicht mit Hintergedanken, einen Rechtsanwalt aussucht.

Daher ist mein Rat an jeden Beschuldigten, wählen Sie Ihren Verteidiger selbst.

Ich werde auch als Pflichtverteidiger tätig, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

PS In anderen Bundesländern existiert das Problem auch und in einigen Bundesländern wählt die Justiz nicht einmal aus Strafverteidigern aus, sondern ordnet vielfach absichtlich fachfremde Rechtsanwälte bei.


Samstag 15. Februar 2014


Welche Vorteile hat ein Verteidiger im Strafverfahren?

In den Fällen der notwendigen Verteidigung, § 140 StPO, hat das Gesetz schon die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren bestimmt.

Sollte man nun in allen anderen Fällen auf die Beauftragung eines Verteidigers verzichten, immerhin kann man ja maximal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten?

1. Fehlende Objektivität

Jeder von einem Rechtsstreit Betroffene ist emotional stark belastet und in einer Hauptverhandlung auch noch meist nervös. Der fehlende Abstand zum Verfahren wirkt sich regelmäßig negativ auf die Beurteilungsfähigkeit aus. Der Strafverteidiger ist hier der professionell agierende Dritte und wird das Verfahren objektiv beurteilen und seinem Mandanten ebenso beraten.

Entsprechend wird schon dem Jurastudenten beigebracht, dass sich ein Rechtsanwalt möglichst nicht selbst verteidigen solle.

2. Akteneinsicht nur mit Verteidiger

Einsicht in die Verfahrensakten wird nur einem Verteidiger gewährt, da die Justiz die Befürchtung hat, dass ein Beschuldigter seine Verfahrensakte vernichten würde. Eine Verteidigung ohne Verfahrensakte oder auch eine entsprechende Beratung bezeichne ich als Stochern im Nebel. Der Beschuldigte kennt nur seine subjektive Sicht der Dinge, aber nicht die Beweismittel in der Akte. Ohne Kenntnis der Aussagen anderer Zeugen kann der Beschuldigte erst in der Hauptverhandlung reagieren, in der Regel zu spät. Das Planen einer sinnvollen Taktik, wie zum Beispiel der Verzicht auf eine Einlassung, kann ohne Aktenkenntnis nicht erfolgen.

3. Gesetzeskenntnis des Strafverteidigers

Der Strafverteidiger kennt nicht nur die Gesetze, sondern auch die Kommentierung von Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur. Der Beschuldigte wird allein im Zweifel das Prozessrecht nicht nutzen können, sondern ist hier auf die Kenntnis des Strafverteidigers angewiesen.

4. Strafverteidiger, Staatsanwalt und Gericht befinden sich Augenhöhe

Es ist zwar wohl nicht rechtmäßig, aber trotzdem allgemeine Praxis, dass Gerichte bei unverteidigten Angeklagten schnell über deren Köpfe entscheiden. Einen besonders prägnanten Fall hatte ich einmal in der Berufungsinstanz übernommen, nachdem die damals unverteidigte Angeklagte in der ersten Instanz regelrecht von der Richterin überfahren worden war. Es grenzte schon an Rechtsbeugung, dass das Gericht nicht einmal Ansätze zu einer Ermittlung des Sachverhaltes machte. Das fehlende Geständnis wurde rechtswidrig als strafverschärfend im Urteil gewertet. In der zweiten Instanz gelang es mir, mittels mehrerer Beweisanträge aufzuzeigen, dass die Belastungszeugen Falschaussagen gemacht hatten. Ein rechtsmedizinisches Gutachten zeigte dann auf, dass der von der Anklage geschilderte Geschehensablauf nicht der Realität entsprach. Am Ende kam es zum Freispruch und zur Eröffnung von Verfahren wegen falschen Verdächtigung und uneidlicher Falschaussagen gegen die Anzeigenerstatter und Belastungszeugen.

5. Gemeinsame Gesprächsbasis

Juristen sprechen die gleiche Sprache und kennen sich auch meist aus anderen Verfahren. Strafverfahren werden oft durch Absprachen außerhalb des Gerichtssaals beendet, wobei Richter und Staatsanwälte solche Absprachen in der Regel nur mit Strafverteidigern treffen. Staatsanwälte und Gerichte sind in Deutschland überlastet, da die Justiz als Stiefkind von der Politik behandelt wird. Dementsprechend sind Richter und Staatsanwälte bemüht Akten schnell von ihren Schreibtischen zu bekommen und auch zu einem Nachgeben in gewissem Umfang bereit, wenn ihnen ein Verteidiger ein akzeptables Angebot macht.

6. Vor dem Urteil – Nach dem Urteil

Wie schon in einem Artikel beschrieben, hat der Angeklagte das letzte Wort und kann mit guter Beratung dabei noch einiges erreichen oder ohne Beratung vieles falsch machen.  Wenn Sie von einem Strafverteidiger im Verfahren begleitet werden, wird dieser ein Schlussplädoyer halten und objektiv, aber parteiisch zu Ihren Gunsten den Sachverhalt würdigen und die Rechtslage bewerten.

Sofern Sie verurteilt werden, kann der Strafverteidiger Sie über die Erfolgsaussichten von Berufung oder Revision beraten und Ihnen eventuell nicht notwendige Ausgaben ersparen.

7. Tipps

Oft kommen Mandanten zu spät zu mir, bei größeren Verfahren erst nach Anklageerhebung, wobei der Strafverteidiger schon viel im Ermittlungsverfahren erreichen und auch verhindern kann. Mandanten versuchen sich durch offene Aussagen bei der Polizei zu helfen und verschaffen der Polizei damit unter Umständen die einzigen Beweismittel im Verfahren.

Sofern Sie keinen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen oder können, so sollten Sie sich wenigstens eine Beratung leisten. Wer auch auf die Beratung verzichtet, zahlt mit großer Wahrscheinlichkeit an anderer Stelle zu.

Verteidigung von Sexualdelikten, Drogendelikten, Allgemeinem Strafrecht

Amtsgericht Tiergarten und Staatsanwaltschaft Berlin in der Kirchstraße 6, Copyright RA Malte Höpfner


Samstag 1. Februar 2014


„Nebenklage“ oder „Was einen guten Nebenklägervertreter ausmacht?“

Als Strafverteidiger bin ich Nebenklagevertretern öfter begegnet als ich selbst Nebenklagen vertreten habe. Das hatte immerhin den Vorteil verschiedenste Typen von Nebenklägervertretern am Objekt studieren zu können.

Als praxiserprobter Strafverteidiger kommt man dabei zu anderen Wertungen als Journalisten, die gern über kämpferische Nebenklägeranwälte berichten. Bei einem besonders spektakulären Fall berichteten Zeitungen besonders überschwänglich über den Nebenklägervertreter, während viele Strafverteidiger entsetzt verfolgten, wie dieser Anwalt seine Mandanten völlig unnötig noch einmal durch die Hölle schickte, um Schlagzeilen zu generieren.

Ganz anders agierte dabei zuletzt ein anerkannter Strafverteidiger, der völlig ruhig und unprätentiös seine Rolle als Nebenklägervertreter wahrnahm, seine Mandanten informierte und immer an den richtigen Stellen sachlich seine Wertung in das Verfahren einbrachte. Dabei konzentrierte sich die Presse dann natürlich auf den Täter und weniger auf die Opfer, bzw. deren Hinterbliebenen. Am Ende des Verfahrens kam es zum erwarteten und sachgerechten Urteil, wobei das Gericht hier dem Antrag des Nebenklägervertreters in vollem Umfang entsprach.

Aus meiner Sicht sollte ein Rechtsanwalt, der die Nebenklage vertritt, seine Mandanten sachgerecht und zeitnah informieren, dafür sorgen, dass das Verfahren für seine Mandanten so wenig wie möglich belastet und sachgerechte Anträge stellen. Was sich recht einfach anhört, wird oft nicht praktiziert. Die Gründe mögen Geltungsdrang des Rechtsanwaltes sein oder einfach nur mit der fehlenden strafrechtlichen Erfahrung zusammenhängen. Es ist immer falsch, wenn der Rechtsanwalt sich in den Vordergrund drängt und dabei die Interessen seiner Mandanten aus dem Blick verliert. Nicht minder gefährlich sind aber auch Kollegen aus anderen Rechtsgebieten, die ohne Nachzudenken meinen, dass jeder Anwalt auch eine Nebenklage vertreten kann. Da werden dann sinnlose Anträge gestellt, denen die Gesetzeswidrigkeit schon regelrecht auf die Stirn tätowiert ist. In einem Fall geiferte der Nebenklägervertreter in einem Maße, dass ich schon befürchtete, er habe sich mit Tollwut infiziert. Mir war im Übrigen unklar, ob er wegen fehlender Argumente so extrem auftrat, sich mit der Rolle des Nebenklägers nicht vertraut gemacht hatte oder nur für seine Mandanten und das Publikum eine Show ablieferte. Da er bei den in diesem Fall wichtigen juristischen Erwägungen nichts zu sagen hatte oder nichts sagen konnte, bedeutete er objektiv für seine Mandanten einen Totalausfall. Wahrscheinlich hat er aber nach dem Verfahren die Schuld dem Gericht zugeschoben, das meinem Antrag fast entsprach und immerhin eine weniger als halb so hohe Strafe verhängte, wie vom Nebenklägervertreter beantragt.

Der Schutz des Geschädigten vor langwierigen und kräftezehrenden Zeugenvernehmungen steht für manche Nebenklägervertreter gar nicht auf der Agenda, obwohl hier die Verteidiger für die Inanspruchnahme eines Strafrabattes ihren Beschuldigten oft zu einem Geständnis raten und die Gerichte hierfür auch offen sind.

Man kann einem einen Ratsuchenden nur raten, aufmerksam zu sein und nicht auf die aufgebauschten Berichte der Presse hereinzufallen. Auch die Selbstdarstellung des Rechtsanwaltes kann hilfreich sein, wenn man die einem alles versprechenden Hilfsstaatsanwälte gleich aussortiert.


Sonntag 1. Dezember 2013


High durch Passivrauchen von Cannabis?

Ist dies die ultimative, nicht widerlegbare Ausrede nach einer Verkehrskontrolle? Könnte man sich so kostengünstig einen Rausch verschaffen? Immerhin gibt es seit Jahren Aufklärungskampagnen gegen das Passivrauchen von Tabak wegen seiner schädlichen Nebenwirkungen.

Den Gratisrausch erhält man wohl eher nicht, wie mehrere wissenschaftliche Untersuchungen beweisen. Cannabinoide, insbesondere das für den Rausch entscheidende psychoaktive THC müssen durch Essen oder aktiv durch Rauchen aufgenommen werden. Bei den Untersuchungen, die zum Teil unter extremen Bedingungen mit mehreren Rauchern in einem Kleinbus durchgeführt wurden, fühlte sich keiner der Teilnehmer bekifft.

Bei der Verkehrskontrolle sieht es da schon schlechter für den Passivraucher aus, da beim THC-Nachweis im Urin und Blut die wissenschaftlichen Untersuchungen keine eindeutigen Ergebnisse liefern. Bei einer der früheren Untersuchungen mit extremem Testaufbau hatte man später bei den Freiwilligen bis zu 6,3 ng/ml THC im Blut nachgewiesen. Hier wäre der Führerschein wohl weggewesen, wie bei einem realen Fall eines Passivrauchers mit 5,0 ng/ml THC im Blut. Dieser Testaufbau mit fünf Freiwilligen in einem Kleinwagen und sechs abgebrannten Joints galt vielen Wissenschaftlern als unrealistisch.

Bei einer späteren Untersuchung der Universitäten Jena und Mainz, die einen niederländischen Coffeeshop simulieren sollte, kam es zu keiner Blutanalyse oberhalb von 1ng/ml THC im Blut und die Werte im Urin blieben unterhalb des Schwellenwertes von 25ng/ml THC im Urin. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Leitentscheidung festgestellt, dass erst ab 1 ng/ml THC im Blut tatsächlich von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden darf.

In der polizeilichen Praxis kommt es dann auch auf die verwendeten Drogen Screenings Tests und die eingestellten Nachweisgrenzen an. Die Polizei verwendet meist auf eine Nachweisschwelle von 50ng/ml THC im Urin eingestellte Drogentests. Ein weiterer Faktor ist die konservative oder aggressive Einstellung eines Tests. Aggressive Tests liefern zwar auch bei geringen Spuren schon Nachweise, aber eben auch erheblich falsch positive Ergebnisse. Ein Ergebnis ist dann falsch positiv, wenn zu Unrecht Drogen angezeigt werden.

Die Rechtsprechung behandelte den, oben genannten real existierenden, bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffenen Passivraucher im Übrigen recht unfreundlich. Hier wird die Behauptung von der Justiz aufgestellt, dass auch ein Passivraucher von den Wirkungen des Passivrauchens wisse und daher der Gefahr durch Passivrauchen bekifft zu werden, aus dem Weg gehen müsse. In Wahrheit geht es der Justiz wohl eher darum sich nicht mit der Ausrede ernsthaft auseinandersetzen zu müssen. Da der ertappte Passivraucher aber vermutlich in Wirklichkeit ein Aktivraucher ist, gleicht sich das aus.


Sonntag 1. September 2013


Die Frage ist schon die halbe Antwort – ein gefährlicher Vernehmungspsychologe

Seit den katastrophalen Falschbeschuldigungen in den Prozessen von Worms und Saarbrücken sollte die Justiz die Anforderungen an Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen kennen und kritisch Beeinflussungen der Zeugen von außen überprüfen.

In Berlin war ich Verteidiger in einem Verfahren, bei dem es schien, als ob die Polizei mit ihrer Vernehmungstaktik noch in den späten 70igern stehen geblieben wäre. Zu Anfang einer Vernehmung soll man den Zeugen Raum zu freiem Reden geben, um suggestiven Einfluss soweit wie möglich auszuschließen. Diese Regel, die jeder Richter und jeder Staatsanwalt kennt, war den vernehmungspsychologisch geschulten Beamten offensichtlich fremd.

Auf offene Fragen wurde fast durchgehend verzichtet und die meisten Fragen waren gefüllt mit Inhalten und vermeintlichen Vorwissen. Hier hätte jeder unbeteiligte Dritte gewusst, welche Antworten man von den Zeugen erwartete und sie auch entsprechend gegeben.

Völlig unbegreiflich war mir, dass die Beamten zu keiner Zeit nach den vom BGH und der Aussagepsychologie aufgezeigten Fehlerquellen fragten. Hier hätten sich Fragen angeboten, wie oft schon vor der polizeilichen Aussage mit den Zeugen über die Sachverhalte gesprochen wurde, wie viele Psychologen schon mit ihnen gearbeitet hatten. Vielleicht war es mir aber doch begreiflich, nur dann wäre das Bild der vernehmenden Beamten noch negativer.

Wenn eine Antwort den Vernehmern nicht passte, wurde solange nachgefragt und gestikuliert, bis die Antwort in das Konzept passte.

Die richterliche Videovernehmung war dann ein völliger Bruch, da die Ermittlungsrichterin streng nach Strafprozessordnung und den neuesten Erkenntnissen der Aussagepsychologie vorging. Die Fragen waren offen und auf Suggestionen wurden verzichtet. Im Gegensatz zur Polizei wurden Hintergründe der Anzeige erfragt und die Antworten hierauf waren aufschlussreich. Außer berechtigten Zweifeln blieb nach dieser Vernehmung nichts mehr übrig.

Im Rahmen eines Privatgutachtens meldete sich dann ein Vernehmungspsychologe und war der Ansicht die gute Vernehmungsführung der Ermittlungsrichterin kritisieren zu müssen. Seine Kritikpunkte, dass man doch hätte spielerisch Handlungen demonstrieren können, stammten meiner Ansicht aus der Zeit vor Worms, als die Kindesmissbrauchsaufklärer noch mit Penispuppen Kinder traktierten. Das Wort Nullhypothese kam in seinem Privatgutachten nicht vor, eher bekam ich den Eindruck, dass er der Ansicht war, jeden unabhängig von der objektiven Wahrheit zu einer belastenden Aussage bekommen zu können.

Das Vorgehen der Berliner Polizei wurde mir erklärlich, als der Vernehmungspsychologe bekannt gab, dass er auch Berliner Polizisten ausgebildet habe.

Diese Fortbildungspraxis der Berliner Polizei war für mich unbegreiflich, da die Polizei hier in Berlin auf eines der weltführenden Zentren zur Aussagepsychologie zurückgreifen kann, mit einem vom Bundesgerichtshof respektierten Spitzenwissenschaftler und als Kapazität anerkannten Gutachter, Professor Steller.


Montag 1. Juli 2013


Raub und räuberische Erpressung, §§ 249, 255 StGB

Wer rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache, jemand anderem mit Gewalt oder mit Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt, um es sich selbst oder einem Dritten zuzueignen, macht sich des Raubes strafbar. Die räuberische Erpressung wird von den Gerichten durch das äußere Erscheinungsbild abgegrenzt und umfasst die Fälle, in denen das Opfer durch Gewalt oder Drohung, siehe oben, gezwungen wird, die Sache herauszugeben.

Raub und räuberische Erpressung stellen zahlenmäßig die wichtigsten Verbrechenstatbestände dar, also Straftaten mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Sie umfassen in der Praxis den Räuber auf der Straße, wie auch Jugendliche, die Kleidung oder Handys abziehen.

Welche Strafe ist zu erwarten?

Die Mindeststrafe ist, wie oben schon geschrieben, ein Jahr. Bei Qualifikationen wie das Führen einer Waffe steigt die Mindeststrafe auf drei Jahre, bei Verwendung einer Waffe auf fünf Jahre. Sollte bei einem Raub eine andere Person zu Tode kommen, ist die Strafe lebenslang oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

JVA Tegel - Haupteingang, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt, Sexualdelikte - Verteidigung, Nebenklage, Schwurgericht, Landgericht Berlin, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

JVA Tegel – Haupteingang, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Benötige ich einen Verteidiger? Gibt es einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Bei einem Verbrechensvorwurf liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.  Es gibt einen Anspruch auf die Stellung eines Pflichtverteidigers. Wegen der Schwere der in Aussicht stehenden Strafe empfiehlt sich die unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger.

Welche Besonderheiten gibt es bei Jugendlichen?

Auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und es empfiehlt sich auch die sofortige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger. Je nach Vorbelastungen und Schwere der Tat kann es auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden selbst bei Anwendung von Jugendstrafrecht zu Jugendarrest und Jugendstrafen kommen.


Mittwoch 15. Mai 2013


Pflichtverteidiger für Jugendliche – Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin

Auch Jugendliche können einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Der Hauptfall ist das Vorliegen eines Verbrechens, wenn das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr für Erwachsene vorsieht. Das sind zum Beispiel Raub und räuberische Erpressung, als „Abziehen von Kleidung, Handys, etc.“ unter Jugendlichen nicht selten.

Bei Vergehen, wenn eine Strafe von über einem Jahr zu erwarten ist, liegt ebenfalls ein Pflichtverteidigungsfall vor. Ebenso ist dies der Fall, wenn der Fall rechtlich und sachlich schwierig ist, bzw. der Beschuldigte  sich nicht selbst verteidigen kann.

Verteidigung von Jugendlichen, JGG, Jugendstrafe

Kriminalgericht Moabit – Wilsnacker Straße, Copyright Malte Höpfner

In den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung besteht, ist Eltern zu empfehlen trotzdem anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, im Notfall im Rahmen der Beratungshilfe.  Das Jugendstrafrecht enthält ernsthafte Sanktionen vom Arrest bis zur Jugendstrafe und aus erzieherischen Gründen werden manchmal auch höhere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht gefordert und verhängt. In einem Fall erlebte ich, dass ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe aus pädagogischen Gründen noch eine Sanktion forderte, obwohl ernste Zweifel an seiner Schuld bestanden. Der JGH-Mitarbeiter hing damals dem Gedanken an, dass der Beschuldigte schon für so viele Straftaten nicht bestraft worden sei, dass man ihn nun zum Ausgleich einmal für eine Straftat bestrafen könnte, die er nicht begangen hatte.  Natürlich kam es in meiner Anwesenheit nicht zu einem solchen Unsinn.


Mittwoch 1. Mai 2013


§ 31 BtMG – Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Aufklärungshilfe)

Nach § 31 BtMG kann das Gericht nach seinem Ermessen die Strafe mildern oder in den Fällen des § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die gleichen Vorteile erhält er, wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle mitgeteilt hat, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 30a Abs.1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Durch diesen Paragraphen will der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden Informationen verschaffen, da im Bereich der Betäubungsmitteldelikte sonst alle Beteiligten regelmäßig schweigen.

Für den Strafverteidiger stellt sich die Frage, ob er seinem Mandanten zur Aufklärungshilfe raten soll. Zur Aufklärungshilfe bei der Polizei kann man nur abraten, da hier ein Überblick über den Erfolg nicht absehbar ist. Absprachen sollten nur mit Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen werden.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass § 31 BtMG aus zwei Gründen für Mandanten ausscheidet.

Zum einen befinden sich Mandanten in diesem Deliktsbereich oft in Geschäftsbeziehungen zu Personen, die sie mehr als Polizei und Gefängnis fürchten. Diese Furcht ist in der Regel auch berechtigt, da in Deutschland anders als zum Beispiel in den Vereinigten Staaten Zeugenschutz nicht funktioniert und in der Ebene darunter Polizei auch keine Schutzzusagen machen kann.

Zum anderen hat die Polizei immer nur einen kleinen Ausschnitt aufgedeckt und es besteht die Gefahr, dass die im Rahmen der Aufklärungshilfe Belasteten nun wieder den Mandanten mit anderen Sachverhalten belasten. Durch diese Spirale wäre die Strafe des Mandanten trotz Aufklärungshilfe am Ende höher, als wenn er von Anfang an geschwiegen hätte.

Es empfiehlt sich für jeden Beschuldigten die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Akteneinsicht zu prüfen, ob die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG im konkreten Fall für ihn Vorteile oder Nachteile bringt. Dies lässt sich nur nach Akteneinsicht und intensiven Besprechungen mit dem Mandanten klären.


Dienstag 15. Januar 2013


Wenn es mal schnell gehen muss – Verteidiger im Jugendstrafrecht

In Berlin gibt es für weibliche Jugendliche keine eigene Haftanstalt, sie werden in der Haftanstalt der Frauen in Berlin-Lichtenberg untergebracht. Ich halte diese Regelung aus sozialpädagogischen Gründen für schlecht und war daher auch nicht besonders glücklich als ich einer zur Tatzeit 14-Jährigen als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die gerade festgenommen worden war. Es war ein Donnerstag und ich kontaktierte noch am selben Tag den zuständigen Richter. Da die Festgenommene schon mehr als eine Hauptverhandlung versäumt hatte, war der Richter leider, aber verständlich, nicht zur Aussetzung des Haftbefehls bereit. Um meine Mandantin trotzdem schnell aus dem Gefängnis zu bekommen, vereinbarte ich mit ihm einen schnellen Verhandlungstermin. Er selbst wollte in der Mitte der nächsten Woche in den Urlaub fliegen, und wir konnten uns mit Mühe auf den Montag einigen. Ich war bereit im Interesse meiner Mandantin auf Ladungsfristen zu verzichten und nahm sofort Kontakt mit der zuständigen Jugendgerichtshilfe (JGH) auf. Diesmal hatte ich Glück und geriet an einen sehr guten, hochkompetenten Beamten, mit dem ich schon öfter zusammengearbeitet hatte. Er suchte nach seinem regulären Feierabend noch am Freitag die Jugendliche im Gefängnis auf, um seinen Bericht und einen Hilfeplan für das Gericht zu fertigen.

Um die Hauptverhandlung vorzubereiten, aber auch um ein wenig Trost zu spenden, vereinbarte ich mit der Anstaltsleitung, dass ausnahmsweise eine Anwaltssprechzelle auch am Sonnabend zur Verfügung gestellt wurde. Damit auch wirklich nichts mehr schiefging, informierte ich zur Sicherheit direkt die JVA über die Hauptverhandlung und die Notwendigkeit des Gefangenentransports zum Termin. Den Rest des Sonnabends verbrachte ich damit die Akte durchzuarbeiten und die Verhandlung vorzubereiten.

Am Montag im Gerichtssaal hatte sich alles zum Guten gewandt. Der Hilfeplan der Jugendgerichtshilfe stellte sicher, dass die Mandantin auf einen richtigen Weg geschickt wurde und der kurze Aufenthalt im Gefängnis und unseren intensiven Gespräche hatten dafür gesorgt, dass das Gericht davon ausgehen konnte, dass die Mandantin nun alle ihre Termine wahrnehmen würde.  So konnte das Gericht auf einen weiteren Freiheitsentzug verzichten und sich mit dem Hilfeplan der JGH für einverstanden erklären.

Im Nachgang erfuhr ich, dass sich der Einsatz gelohnt hatte und die Mandantin auf dem rechten Weg war.  Ein längerer Aufenthalt in der JVA Lichtenberg hätte nach meiner Einschätzung sicher keine positive Wirkung gehabt, da man in diesen Einrichtungen als Jugendliche leider auch von den Falschen lernen kann. Dies ist umso mehr der Fall, da die JVA Lichtenberg eigentlich nicht auf Jugendliche eingestellt ist.

Als Strafverteidiger von Jugendlichen hatte ich hier aber auch mehrfach Glück, zum einen den guten Kontakt zum entscheidenden Richter zu pflegen, zum anderen mit dem zuständigen JGH-Beamten schon in anderen Verfahren erfolgreich zusammengearbeitet zu haben und das Entgegenkommen der JVA-Leitung.

Von Donnerstag zu Montag, das war für mich das kürzeste vollständige Verfahren in meiner bisherigen Praxis. Der Arbeitsaufwand konnte sich aber mit drei Gefangenenbesuchen und langen Telefonaten aber mit jedem normalen Verfahren messen.


Samstag 1. Dezember 2012


Inhaltliche Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes 1 StR 618/98 vom 30.07.1999 ist immer noch aktuell, auch wenn sie in der Zwischenzeit einige Ergänzungen und Fortentwicklungen erfahren hat. Sie gibt aber einen grundlegenden Überblick über die methodischen Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten.

1. Das entscheidende Grundprinzip besteht in der Nullhypothese. Danach soll der Gutachter so lange in seiner Prüfung davon ausgehen, dass eine Aussage unwahr ist, bis diese Hypothese mit den Fakten nicht mehr vereinbar ist. Erst dann kann er von einer wahren Aussage ausgehen. Zur wissenschaftlichen Vorgehensweise gehören die Bildung von Hypothesen und die Prüfung dieser Hypothesen an den Fakten. Im behandelten Fall hatte der Gutachter die Möglichkeit negiert, dass die Zeugin Erinnerungslücken konstruktiv geschlossen haben könnte. Gerade aber eine solche Lückenfüllung gehört zur normalen Vorgehensweise des menschlichen Gehirns.

2.  Der Gutachter soll ausschließlich methodische Mittel anwenden, die dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen.

Zu solchen Methoden gehören zum Beispiel nicht die Deutung von Tintenklecksbildern, die Verwendung von Penispuppen und anderen anatomisch korrekten Puppen, die Ausdeutung von Kinderzeichnungen oder das Auspendeln von Ergebnissen.

Im Rahmen einer Inhaltsanalyse soll der Gutachter „die Angaben des Begutachteten unter Heranziehung bestimmter Kriterien (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente) auf ihre inhaltliche Konsistenz“ prüfen.

Der Bundesgerichtshof fordert eine kritische Überprüfung des gefundenen Ergebnisses im Wege der Konstanz-, der Fehlerquellen- sowie der Kompetenzanalyse. Die Entstehung und Entwicklung der Aussage muss aufgeklärt werden (Aussagegenese), wenn (auch unbewusste) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen sind.

„Mit der Kompetenzanalyse ist zu prüfen, ob die Aussage etwa durch Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist. Bei Sexualdelikten wird daher grundsätzlich die Durchführung einer Sexualanamnese in Betracht zu ziehen sein. Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes Wissen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.“

Die Begutachtung und die erzielten Ergebnisse sollen nachvollziehbar und transparent dargestellt werden. Die diagnostischen Schlussfolgerungen müssen vom Sachverständigen nachvollziehbar aufgezeigt werden, so durch die Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Auch der Weg zu den Ergebnissen soll überprüfbar sein.

 

(Zur Frage, wann ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Betracht kommt, lesen Sie den Artikel  https://straf-kanzlei.de/glaubwurdigkeitsbegutachtung-bei-sexualdelikten/ .)


Donnerstag 15. November 2012


Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Sexualdelikten

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört zu den Kernaufgaben eines Richters. Dabei bewertet er das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe und die Urteilsfähigkeit des Zeugen. Die Vernehmungslehre kennt unter anderem Lügensignale und Realitätskennzeichen, wie die Detailhaftigkeit einer wahren Aussage. Wahre Aussagen sind auch von Emotionen gekennzeichnet, da das menschliche Gehirn Informationen besser speichert, wenn sie mit Emotionen verbunden sind.

Lügensignale sind unter anderem das Fehlen von Details bei einer Aussage, wenn nachgefragt wird. Gleichzeitig setzen Lügner auf eine Vielzahl von unwesentlichen Details, um damit ihr Gegenüber zu beeindrucken. Geschickte Lügner verbinden deshalb eine Lüge mit einer wahren Erinnerung. So wird eine Lüge auf ein traumatisches Erlebnis aus der Vergangenheit gepfropft, um die Lüge mit den wahren Emotionen glaubhafter zu machen. Eine solche Lüge ist für einen Richter schon erheblich schwerer aufzudecken. Die Vernehmungspsychologie bietet dem Richter aber noch genügend andere  Ansatzpunkte wie die Beobachtung einer Vorwegverteidigung beim Zeugen, vielleicht auch unsinnige Gegenangriffe startet und sich demonstrativ über Fragen entrüstet.

Zweifelhaft sind Beobachtungen wie Nervosität, Zittern, Schwitzen, Händereiben, usw., auch wenn diese als Warnsymptome bezeichnet werden. Denn ein Zeuge, der noch nie vor Gericht stand, kann abgrundtief nervös sein, während der geübte berufsmäßige Zeuge und Lügner völlig ruhig erscheint. Bei Zwangsstörungen und anderen psychischen Erkrankungen sollte der Anwalt das Gericht vorab darauf hinweisen, um falsche Eindrücke zu vermeiden. Neben dauernd nickenden Mandanten vertrat ich auch einen Beschuldigten, der wegen einer neurologischen Erkrankung seine Mimik nicht unter Kontrolle hatte und unkontrolliert grinste. Wenn der Richter nun Fragen zu einer Verletzung des Opfers stellte und der Angeklagte dabei grinste, war durch die Vorinformation des Richters klargestellt, dass es sich nicht um eine Unwertäußerung handelte.

In manchen Fallkonstellationen gibt es aber Zweifel an der Sachkunde eines Gerichtes, die Aussagetüchtigkeit und die Glaubhaftigkeit von Zeugen zu beurteilen, so dass hier nach Bundesgerichtshof zwingend ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden muss. Ich beantrage regelmäßig in Sexualstrafverfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten, wenn der Mandant die Tat bestreitet und das vermeintliche Opfer den einzigen Tatnachweis darstellt.

Als ein besonderes Merkmal sieht die Rechtsprechung eine psychische Erkrankung eines Zeugen an. In einem Fall aus der Praxis riet mir der Aussagepsychologe, dass vor ihm erst einmal Neurologen und Psychiater die Zeugin untersuchen sollten. Nach der Erweiterung meiner Anträge gegenüber der Staatsanwaltschaft stellte diese dann das Verfahren schnell ein. In einem Fall kam es auch auf den Medikamentenkonsum der einzigen Zeugin, die verschiedenste bewusstseinsverändernde Medikamente einnahm. Ich studierte ein Buch zu Nebenwirkungen von Medikamenten und habe dann der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass Wahnvorstellungen, gesteigerte Aggressivität, zwanghaftes Lügen, verstärkte Träume als Nebenwirkungen vielleicht doch relevant sein könnten. Entsetzt war ich aber, dass die Staatsanwaltschaft selbst vorher sogar über ein offensichtliches Opiat hinweggesehen hatte.

Genaues Lesen der Akte und oft auch weitergehende Erkundigungen decken manchmal  auf, dass Aussagen unter sehr zweifelhaften Umständen zustande gekommen sind. Eine Staatsanwältin in den Wormser Prozessen warf der Verteidigung vor, „Die Verteidigung meint also: Blindwütige Feministinnen wirken auf ahnungslose Kinder ein, bis die von Missbrauch berichten, und skrupellose Staatsanwältinnen übernehmen das …“. Der Ausgang der Wormser Prozesse zeigte, dass die Staatsanwältin das schon recht gut erkannt hat, nur dass es meiner Erfahrung nach oft nicht Skrupellosigkeit bei Polizei und Justiz sind, sondern einseitige Ermittlungen, Engstirnigkeit, Betriebsblindheit, fehlende Fortbildung, Arroganz und die Verbindung von Beamtenkarriere und medienwirksamen Verurteilungen. Einem Traumapsychologen oder einem Psychiater geht es um die Behandlung einer Erkrankung und nicht um die Wahrheitsfindung. Gefährlicher, aber auch heute noch verbreitet, sind „Kindesmissbrauchsaufdecker“ mit ihren Penispuppen, die faktisch Gehirnwäsche betreiben. Nach solchen „Befragungen“ erinnern sich Kinder an Missbrauchshandlungen, auch wenn diese aus faktischen Gründen nie stattgefunden haben können, so befanden sich die Täter in den fraglichen Zeiträumen im Gefängnis, im Ausland, usw. Dass die präparierten Kinder auch noch alle Männer im Umkreis inklusive vernehmender Polizeibeamter, Staatsanwälte und Richter des Missbrauches beschuldigten, wurde von der Justiz ignoriert.

Zeugnisfähigkeit von Kindern wird in der Regel ab drei Jahren angenommen, aber hier kann nie eine starre Grenze angenommen werden. Ein dreijähriger wird sicherlich kein Zeugnis über seine Beobachtungen zu Aktieninsiderhandel abgeben, aber vielleicht zur Farbe eines Autos. Aber jedes Kind hat eine eigene Entwicklung, so dass das eine Kind vielleicht schon mit drei zeugnisfähig ist, dass andere erst mit fünf Jahren. Eine Begutachtung zur Zeugnisfähigkeit von Geistigbehinderten wird auch regelmäßig notwendig sein.

Wenn die Tat lange zurückliegt, leidet immer auch die Erinnerung. Das die Erinnerung im Laufe der Jahre nicht besser wird, dürfte jedem Laien bewusst werden. Bei einer Videovernehmung vor dem Ermittlungsrichter vertrat ich eine Beschuldigte, während das Kind als Zeuge über eine Tat berichten sollte, die schon mehrere Jahre zurücklag. Er konnte sich an nichts erinnern, so dass das Verfahren eingestellt wurde. Dies wäre sonst ein Idealfall für ein Glaubwürdigkeitsgutachten gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.September 2002, BGH 1 StR 171/02 -, sich mit den Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beschäftigt.

Ich kann nur empfehlen, sich in jedem Fall des Sexualstrafrechts fachkundige anwaltliche Hilfe zu suchen.

(Zur Frage inhaltlicher Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten beachten Sie diesen Link, https://straf-kanzlei.de/inhaltliche-anforderungen-an-ein-glaubwurdigkeitsgutachten/ .)

 


Donnerstag 1. November 2012


Gefangenentransport in Deutschland – langsamer als der Ponyexpress

In der JVA Moabit einsitzende Gefangene haben sicher den kürzesten Weg in das Kriminalgericht Moabit. In anderen Berliner Anstalten befindliche Gefangene werden mit Transportfahrzeugen der Justiz zum Gericht gebracht. Diese Fahrzeuge pendeln teilweise mehrfach am Tag zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem Kriminalgericht. Teilweise ist es recht belastend für manchen Gefangenen um 8.30 Uhr im Gericht einzutreffen und dann vielleicht einige Stunden in den kleinen Vorführzellen im Keller warten zu müssen.

Erheblich zeitaufwändiger ist jedoch der Transport innerhalb von Deutschland. Diese Transporte kommen vor, wenn ein Transfer vom Ergreifungsort zum zuständigen Gericht durchgeführt wird, oder Gefangene zu einem auswärtigen Gutachter transportiert werden. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung werden Gefangene vom Untersuchungsgefängnis in ein Vollzugsgefängnis verlegt. Während man selbst mit dem Regionalexpress innerhalb eines Tages von Rostock nach München reisen kann, dauert eine solche Reise als Gefangener mehr als zwei Wochen.

Nein, es werden keine Pferdewagen eingesetzt, anders als bei den ersten regulären Gefangenentransporten in Preußen vor rund 150 Jahren. In Deutschland fahren heute moderne, speziell umgebaute Reisebusse. Aus Kostengründen verbunden mit Effizienzerwägungen gibt es zwischen weit entfernt liegenden Justizvollzugsanstalten keinen direkten Verkehr. Die Busse verkehren in einem festen Linienverkehr zwischen einzelnen Haftanstalten, wozu es sogar Kursbücher gibt. Ein Gefangener aus Rostock auf dem Weg nach München wird auf seiner Reise viele Haftanstalten kennen lernen, wo er übernachtet, um einen Tag oder mehrere Tage später die nächste Etappe anzutreten.

Ein Vergleich mit dem Ponyexpress ist absolut unzulässig, da dieser erheblich schneller war und für mehr als 3.000 Kilometer rund 7 Tage benötigte. In dieser Zeit würde ein Gefangener zwischen Rostock und München bei 660 Kilometer Luftlinie noch nicht die Hälfte seiner Reisestrecke erreicht haben.


Montag 15. Oktober 2012


Das letzte Wort des Angeklagten

Nach dem Plädoyer von Anklage und Verteidigung hat der Angeklagte das letzte Wort.

Für den Angeklagten stellt das letzte Wort eine Chance, aber auch eine Gefahr dar. Der schuldige Angeklagte kann vielleicht mit ehrlicher Reue noch einmal überzeugen und bei der Strafzumessung Pluspunkte sammeln. Der leugnende Angeklagte kann wiederum mit den falschen Worten beim letzten Wort den schon sicher geglaubten Freispruch einbüßen. Wenn man erfolgreich geleugnet hat und die Beweise für eine Verurteilung sonst nicht ausreichen, dann liefert der Angeklagte mit dem Satz, „Die Tat tut mir leid.“, den einzigen, aber völlig ausreichenden Beweis für eine Verurteilung.

Ich hatte in einer Verhandlung wegen Drogen im Gefängnis eine äußerst milde Ersttäterbestrafung mit dem Richter ausgehandelt, welche der Angeklagte mit seinem letzten Wort, „Ich rauche nicht oft und nur sehr wenig.“, erfolgreich torpedierte. Zur Erklärung ist noch hinzuzufügen, dass es bei Drogenbesitz in den Justizvollzugsanstalten keine Einstellung wegen geringfügiger Menge gibt.

Ein Kollege vertrat einen Mandanten wegen eines Propagandadelikts und hatte schon einen Freispruch sicher, da die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten. Der Angeklagte übernahm dann aber die Arbeit für die Staatsanwaltschaft, als er im letzen Wort ausgiebig zum Zeigen des deutschen Grußes in der Öffentlichkeit Stellung nahm und diesen rechtfertigte. Der Kollege musste durch seinen Mandanten zweifach leiden. Zum einen kam es nicht zum sicher geglaubten Erfolg, zum anderen verstauchte er sich den Fuß, als er versuchte gegen den Stuhl seines Mandanten zu treten und nicht mitbekommen hatte, dass der Tisch nach vorn nicht offen war.

Ein verteidigter Angeklagter kann sich eigentlich immer auf den Satz zurückziehen, „Ich schließe mich den Worten meines Verteidigers an.“ Wenn ein Mandant nicht in der Lage ist, die Chance des letzten Wortes positiv zu nutzen, dann ist diese Allgemeinformulierung auf jeden Fall besser als nur zu schweigen.

In der Vorbereitung auf jede Hauptverhandlung bespreche ich auch ausgiebig das letzte Wort mit dem jeweiligen Mandanten. Denn aus meiner Sicht kann auch das scheinbar unbedeutende letzte Wort noch etwas bewegen und stellt einen Teil der umfangreichen Konstruktion dar, auf welcher ein Erfolg aufgebaut ist.

Manchmal kann man auch als Verteidiger nur noch die Augen schließen und darauf hoffen, dass es zu Ende geht. Ein Mandant ignorierte alle eindringlichen Ratschläge zu schweigen oder sich meinen Worten anzuschließen und forderte die Richterin auf ihren Männerhass zu überwinden und ihn endlich freizulassen. Nicht besonders hilfreich waren auch seine Überlegungen, dass er stehlen müsse, um an der Gesellschaft Vergeltung zu üben. Er sprach weiter, dass man die „ollen Bullen“ gar nicht beleidigen könne und ich beschloss diesen Artikel zu schreiben.


Samstag 1. September 2012


Beratungshilfe im Strafrecht

Für mittellose Personen  gibt es auch im Strafrecht die Möglichkeit sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies geschieht auf Grundlage der Beratungshilfe.

Wegen des nicht honorierten hohen zeitlichen Aufwandes und politisch gewollt pingeligen Gerichten lehnen die meisten Anwälte eine Beantragung von Beratungshilfe ab und beraten nur, wenn ein Beratungshilfeschein vom Gericht mitgebracht wird. Dafür muss der zukünftige Mandant mit Einkommensbelegen wie zum Beispiel dem Hartz-IV-Bescheid; dann dem Mietvertrag und den Kontoauszügen der letzten 3 Monate zu seinem lokal zuständigen Amtsgericht gehen und einen Beratungshilfeschein beantragen. Auch wenn am zentralen Berliner Kriminalgericht, dem Amtsgericht Tiergarten eine Tat angeklagt ist, so ist für den Beratungshilfeschein das lokale Amtsgericht zuständig. Die meisten Amtsgerichte bestehen dann auch noch auf einen Nachweis des Beratungsbedarfs wie einem  Schreiben von der Justiz oder der Polizei, zum Beispiel eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklage.

Mit Beratungshilfeschein und 15 Euro kann man dann zum Anwalt gehen und um eine Beratung bitten, zu welcher Rechtsanwälte auch verpflichtet sind. Im Strafrecht gibt es eine Einschränkung zum Zivilrecht, da hier keine Tätigkeit durch die Beratungshilfe bezahlt wird, sondern ausschließlich die Beratung. Das Abfassen eines Einspruchsschreibens oder eine Schutzschrift werden also durch die Beratungshilfe nicht bezahlt.

Da als Beratungshilfe nur 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden, sind für die meisten Kanzleien Beratungshilfemandate Verlustgeschäfte, da die Bürokosten schon höher sind. Mehr als einen einstelligen Stundenlohn wird kein Strafverteidiger auch bei einer sehr niedrigen Kostenstruktur mit einem Beratungshilfemandat verdienen können.

Da wo die Politik versagt, leistet die Anwaltschaft mit ihrer Opferbereitschaft Nothilfe am erkrankten Rechtsstaat. Deshalb sind auch Mandanten mit einem Beratungshilfeschein in meiner Kanzlei willkommen und ich bemühe mich um die bestmögliche Beratung für Sie im Rahmen der Beratungshilfe.


Samstag 7. Juli 2012


Gründe für Falschanzeigen im Sexualstrafrecht Nr. 4, 5, 6

Vor einiger Zeit schrieb ich schon einen Artikel über Gründe für Falschaussagen im Sexualstrafrecht. Damals waren es aus gegebenem Anlass die Motive Rache, das Bedürfnis Opfer zu sein und Missverständnisse bei Aussagen von Kindern.

Diesmal stütze ich mich wieder auf auf Fälle meiner Kanzlei und einen Fall eines Kollegen.

Für mich unerwartet wurde ich in mehreren Fällen mit Sympathieanzeigen konfrontiert. Der Hintergrund waren echte, aber auch erfundene Taten einer jeweils anderen Anzeigenerstatterin. In diesen Fällen gab es eine Bekanntmachung im Familien- oder im Bekanntenkreis, wobei dann vermutlich auch die Erfolgsaussichten der Strafanzeigen erörtert wurden. Verwandte und Freundinnen entschlossen sich dann ebenfalls Anzeige gegen den Beschuldigten zu stellen, wobei die Taten diesmal eindeutig erfunden waren. Ziel dieser Anzeigen war es die Strafanzeige der ersten Anzeigenerstatterin zu stützen. Während in einem Teil der Fälle diese Vorgehensweise mit der ersten Anzeigenerstatterin vermutlich abgesprochen war, gab es in dem anderen Teil der Fälle solche Absprachen vermutlich nicht. Hier kann ich aber nur Vermutungen treffen. Vergeblich habe ich bisher auf das Motiv der Trittbrettfahrerin gewartet, die eine Sympathieanzeige vielleicht aufgibt, um vom Opferstatus zu profitieren. Aber dies ist vermutlich nur eine Frage der Zeit.

Sehr schwierig sind die Wahnhaften und Geisteskranken als Anzeigenerstatter. Während mir als Laien in einer Akte schon schnell Zeichen für eine Geisteskrankheit bei der Anzeigenerstatterin auffielen, ignorierten Polizisten diese Anzeichen und ermittelten stur weiter gegen einen Mandanten. Dabei muss man feststellen, dass Polizisten selbst von Geisteskranken oft Sexualstraftaten unterstellt werden, diese werden aber in der Regel nicht einmal zur Anzeige entgegengenommen. Während die Polizei bei ihren Leuten als Beschuldigten diese mit Seidenhandschuhen vor jedem Übel abschirmt, ermitteln sie in anderen Fällen oft sehr einseitig. In solchen Fällen muss man dann die Panzerhandschuhe anziehen, um Polizei und Staatsanwaltschaft klarzumachen, dass man offene Fragen nicht einfach nur deshalb ignorieren darf, weil sie einem nicht in das gewünschte Bild passen. Bevor man sich der Aussage widmen kann, sollte man vielleicht den neurologischen Status der Anzeigenerstatterin untersuchen. Zu dieser Erkenntnis kam die Polizei allein nicht, ebenso wenig auf die Idee einmal in medizinischer Fachliteratur eine Liste von verabreichten Medikamenten auf Nebenwirkungen zu überprüfen. Selbst bei einem Opiat kamen die Beamten nicht auf die Idee, dass dieses vielleicht Nebenwirkungen haben könnte. Die medizinische Fachliteratur listete dann für die Medikamente Wahnvorstellungen, Zwangshandlungen, Aggressionen, Depressionen, unmotivierte Feindseligkeit, übersteigerte Phantasie und vieles mehr auf. Motive aus dem kulturellen und dem persönlichen Bereich, die eine Falschaussage wahrscheinlich erscheinen ließen, wurden ebenso ignoriert und erschütterten mein Vertrauen in die polizeiliche Ermittlungsarbeit vollständig. Erst die Staatsanwaltschaft begriff nach langem Bemühen, dass an den Zweifeln des Verteidigers an der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit der vermeintlich Geschädigten doch etwas dran sein könnte und stellte dann das Verfahren ein. Gerechterweise muss man aber feststellen, dass auch ein Geisteskranker ein Opfer einer Sexualstraftat werden kann und nach wissenschaftlichen Befragungen gibt es gerade in entsprechenden Einrichtungen viele solcher Taten, weniger aber durch Personal, sondern hauptsächlich in Form von Übergriffen durch Mitpatienten. Hier wird aber viel totgeschwiegen, um den Ruf der Einrichtungen nicht zu beschädigen und um Fragen nach Aufsichtspflichten der Personals zu vermeiden.

Der Fall eines Kollegen war mir neu, nach Umfragen unter Kollegen kommt er aber nicht selten vor. Eine junge Frau aus einem ausländischen Kulturkreis war mit ihrem Freund durchgebrannt, nachdem die Familie die Beziehung abgelehnt hatte. Zurückgekehrt in den Familienkreis konnte sie ihre eigene Verfehlung aber nicht zugeben und sprach dann über eine Entführung und Vergewaltigung. Vielfach werden solche Fälle an der deutschen Justiz vorbei durch private Schlichter geklärt, aber diesmal kam der Fall vor die Justiz und der Kollege konnte nur mit Mühe die Unschuld seines Mandanten beweisen und einen Freispruch erzielen.

In jeder der Fallkonstellationen wären die Beschuldigten ohne die Unterstützung des Anwaltes auf der Strecke geblieben. Gerade bei den oft einseitigen Ermittlungen im Sexualstrafrecht durch die Polizei droht oft der Verlust von entlastenden Beweismitteln. Bei Sexualdelikten kann man daher nur raten, so schnell wie möglich einen Strafverteidiger einzuschalten.


Sonntag 17. Juni 2012


Wie wird eine Strafe gebildet?

Diese Frage erfährt auch ein Jurist bestenfalls nach seinem Studium im Referendariat. Es ist nicht einfach und man findet immer wieder Fehler bei Richtern, Staatsanwälten, aber auch Rechtsanwälten.

Zuerst muss der richtige Grundtatbestand gefunden werden. Wenn eine andere Person verletzt wurde, handelt es sich um eine Körperverletzung. Wurde sie nun vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist eine weitere Frage, welche die Strafbarkeit und den Strafrahmen betrifft. Bei einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung sind bis zu fünf Jahre als Strafe möglich.

Wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde, handelt es sich um eine Qualifikation mit einem erhöhten Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Liegt nur ein minder schwerer Fall vor, wäre die Strafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Gehen wir jetzt einmal davon aus, dass wir den richtigen Tatbestand gefunden haben, sucht man nach Milderungen. War der Täter nur Gehilfe des Täters ist seine Strafe nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern. War er nun auch noch vermindert schuldfähig, kann ein weiteres Mal gemindert werden. Auch ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann nach § 46a StGB zu einer Milderung führen. Das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz über Kronzeugen und andere Spezialgesetze bringen mit ihren Strafbestimmungen in vielen Fällen auch noch spezielle Milderungsgründe mit.

Die Milderung erfolgt nach § 49 StGB, der auch dann die neuen gemilderten Strafrahmen bestimmt.

Im letztendlich gefundenen Rahmen ist dann die Strafe zu bestimmen. Hierfür spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle, angefangen vom Tatvorgehen, den Beweggründen und Zielen des Täters, über Vorstrafen, eine glaubhafte Reue, der Lebensperspektive des Angeklagten bis zu seinem Verhalten nach der Tat oder einer möglichen Wiedergutmachung. Dann sind für und gegen den Täter sprechende Umstände abzuwägen.

Meine Darstellung stellt zwangsläufig nur eine sehr grobe Vereinfachung dar. Ich denke aber, dass sie zeigt, dass ein Verteidiger viele Stellschrauben hat, die es zu finden und geschickt zu bedienen gilt.


Dienstag 15. Mai 2012


Gründe für Falschanzeigen bei Sexualdelikten, Nr. 1-3

Nicht selten erlebt man bei Anzeigen wegen Sexualstraftaten, dass sich diese als unbegründet herausstellen. Die Gründe dafür sind vielfältig, sie beruhen teilweise auf Irrtümern und Missverständnissen, aber vielfach auch auf krimineller Energie.

Nachdem innerhalb eines Monats gleich drei Verfahren meiner Kanzlei schon im Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, will ich einmal einige Gründe aufzeigen.

Wegen der gesteigerten Sensibilität in Hinblick auf Kindesmissbrauch kommt es immer öfter wegen Missverständnissen zu Anzeigen. Eltern konstruieren aus Äußerungen ihres Kindes einen Fall einer Straftat. Leider sind solche Konstellationen nicht selten und gerade Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten bekommen die negative Begleiterscheinung von zunehmender Sensibilisierung zu spüren. In solchen Verfahren besteht immer die Gefahr, dass im Rahmen von unprofessionellen Zeugenbefragungen bei Psychologen und der Polizei sich Falschaussagen verfestigen oder gerade erst konstruiert werden. Leider sind wenige Psychologen und noch weniger Polizisten mit Aussagepsychologie und Fehlerquellen wie Fremd- und Selbstsuggestion oder Falscherinnerungen vertraut.

Immer noch kommt es auch zu Anzeigen aus Rache. Meist liegen die Motive im persönlichen Bereich, in manchen Fällen verbinden sich diese aber auch mit taktischen Erwägungen in familienrechtlichen Streitigkeiten. Seit Familienrichter in den letzten Jahren solche Verfahren sofort an die Staatsanwaltschaft weiterlesen, werden heute weniger leichtfertig Vorwürfe in Sorgerechtsverfahren erhoben.

Geltungsbedürfnis und die gewünschte Anerkennung als Opfer sind ein weiteres Motiv. Gerade bei Personen mit gestörten, verminderten Selbstbewusstsein stellte „Opfer zu sein“ eine große Verlockung dar. Gerade bei solchen Verfahren besteht immer auch die Gefahr, dass sich die vermeintlich „Geschädigten“ selbst in einem Maße überzeugen oder im Rahmen psychologischer Behandlungen überzeugt werden, dass sie sich an ihre falsche Geschichte erinnern. Diese „false memories“ lassen sich nicht in einer Vernehmung mit der üblichen Methode von Realitätskennzeichen und Lügenmerkmalen überprüfen. Hier sind erfahrene Aussagepsychologen gefragt, welche das gesamte Verfahren bewerten und prüfen. Zudem hilft natürlich auch ein Abgleich mit anderen Beweismitteln, welche die falsche Aussage enttarnen können.

Trotz Erfahrung als Strafverteidiger und dem durch Fortbildungen erworbenen Fachwissen besteht immer die Gefahr durch inkompetente Polizisten, aber auch durch Psychotherapeuten, die nicht an der Wahrheitsfindung interessiert sind. Dies zeigen die großen Missbrauchsfälle in Worms, Trier und Saarbrücken, die sich letztendlich als falsch herausgestellt haben. Hier wurden Kinder solange durch wohlmeinende Therapeuten und Polizisten bearbeitet, bis sie jede gewünschte Person des Missbrauches beschuldigten. In verschiedenen Verfahren als Strafverteidiger in Berlin musste ich leider feststellen, dass die Fehleranalyse noch nicht bis zu allen Polizisten oder Staatsanwälten gedrungen war. Dies liegt sicherlich auch daran, dass Fortbildung bei Staatsanwaltschaft und Richtern keine Pflicht ist und nur dreißig Prozent der Richter Fortbildungsangebote überhaupt kontinuierlich wahrnehmen.


Dienstag 10. April 2012


Das Gedächtnisprotokoll – wichtig für jeden Zeugen

Sie beobachten eine Prügelei auf einem Marzahner S-Bahnhof, welche mit dem Eintreffen der Polizei endet. Die Beamten nehmen die ersten Aussagen auf und notieren auch die Adressen der anwesenden Beobachter.

Einige Wochen später werden Sie angeschrieben, mit der Bitte zur Zeugenvernehmung zu kommen oder sich auf einem Fragebogen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zeitpunkt können Sie sich vielleicht noch an das Kerngeschehen erinnern.

Monate oder auch Jahre später kommt es zur gerichtlichen Hauptverhandlung, wobei man Sie dann als Zeugen hört, zu diesem Zeitpunkt erinnern sie sich an noch weniger. Oft höre ich dann den Satz, „Das habe ich doch alles schon bei der Polizei ausgesagt.“ In diesem Satz kommt Unkenntnis über das deutsche Strafprozessrecht zum Ausdruck. Es gibt die Beweismittel SAUEZ: Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Einlassung und Zeugen. In dieser Liste gibt es nicht das Beweismittel Verlesung der polizeilichen Zeugenvernehmung. Es existiert dafür der Grundsatz des tatnächsten Beweismittels und das ist in unserem obigen Beispiel der Zeuge. Eine Zeitlang lasen deutsche Richter einfach das Vernehmungsprotokoll vor und fragten, „Stimmt das so?“, worauf der Zeuge bejahte, „Ja, wenn ich das damals so gesagt habe, wird das schon stimmen.“ Der Bundesgerichtshof sorgte dann für die Anwendung des deutschen Strafprozessrechts in den unteren Instanzen, was es für Zeugen wieder etwas schwerer machte.

In unserem Beispiel stellen wir uns nun eine mögliche Berufung oder Zurückverweisung nach einer erfolgreichen Revision vor. Die Tat liegt Jahre zurück und das Gedächtnis des Zeugen hat zwangsläufig gelitten und vielleicht hat man nun auch noch falsche Erinnerungen, ausgelöst durch die suggerierenden Fragen eines Richters, das Bohren des Staatsanwaltes oder die hartnäckige Befragung durch einen engagierten Verteidiger.

Das Problem ist nun klar, die Lösung wiederum ist einfach. Wenn Sie es für möglich halten, später als Zeuge eines Geschehens für die Justiz in Betracht zu kommen, fertigen Sie so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll.

Was gehört in ein Gedächtnisprotokoll? Das Datum und die Zeit sind unbedingt notwendige Informationen. Schildern Sie den Ablauf eines Geschehens, beschreiben Sie Personen, skizzieren Sie vielleicht auch den Standort der Personen. In der Regel kann es nicht zu wenige Fakten geben. Das Gericht will vielleicht auch wissen, ob sich ein Zeuge geirrt haben kann. War es vielleicht schon zu dunkel, um einen Täter sicher zu identifizieren? Bei Verkehrsunfällen kann es auch auf die Straßenverhältnisse ankommen. War die Straße nass, weil es gerade geregnet hatte? Oder war ein Sprühfahrzeug kurz zuvor vorbeigefahren?

Was gehört nicht in ein Gedächtnisprotokoll? „Der Idiot fuhr viel zu schnell, das konnte ich an dem laut aufheulenden Motor feststellen.“ Beleidigungen sind immer fehl am Platz und entwerten eine vielleicht sonst wahre Aussage. Auch Wertungen sollte man dem Gericht oder einem Sachverständigen überlassen, wenn man nicht sachverständiger Zeuge ist. So gibt es Untersuchungen, dass Zeugen hochtourige fahrende Fahrzeuge immer als schneller einschätzen, als objektiv schnellere Fahrzeuge, die mit einem höheren Gang fahren.

Schade ich meinen Mandanten, wenn ich für bessere Zeugen sorge? Nein, denn Zeugen, die sich nicht mehr richtig erinnern können und fehlendes oder verlorenes Wissen durch eigene Überlegungen ersetzen, sind viel gefährlicher für jeden Beschuldigten. Nicht umsonst gilt in der Justiz der Zeuge als unzuverlässigstes Beweismittel. Das zeitnah zum Geschehen gefertigte Gedächtnisprotokoll macht den Zeugen um einiges zuverlässiger.

Wie wird das Gedächtnisprotokoll verwendet? Vor und in der Vernehmung können Sie sich mit dem Gedächtnisprotokoll das Geschehen wieder in Erinnerung rufen und auch ein Blick in das Gedächtnisprotokoll während der Gerichtsverhandlung ist zulässig.


Donnerstag 16. Februar 2012


Aktualität von Telefonverzeichnissen in Berliner Behörden

Lange Wartezeiten ist man bei der zentralen Telefonvermittlung der Berliner Behörden gewohnt, oft auch den aufgezeichneten Spruch „Rufen Sie bitte zu einer anderen Zeit an.“ Besonders ärgerlich ist aber die fehlende Aktualität. Bei der Jugendgerichtshilfe Marzahn-Hellersdorf war über mehrere Jahre ein ausgeschiedener Mitarbeiter eingetragen, dafür fehlten die Nachfolger. Für den Anrufer und wie auch für die Behördenmitarbeiter ist es zeitraubend, wenn man sie als direkte Vermittlung benutzen muss. Offensichtlich fehlt es in vielen Behörden aber am Einsehen, dass man nicht nur die internen Telefonverzeichnisse aktuell halten sollte, sondern auch die zentrale Vermittlung von Stellenänderungen informieren sollte.


Freitag 1. Juli 2011


Rechtsberatung durch den Berliner Anwaltsverein (BAV) im Jugendclub Betonia

Der Berliner Anwaltsverein hat nach der ersten Rechtsberatungsstelle für Jugendliche aus armen Familien im Wedding nun auch in Marzahn-Hellersdorf eine zweite Beratungsstelle eröffnet. Im Jugendclub Betonia findet immer mittwochs in der Zeit von 15.00-18.00 Uhr eine kostenlose Jugendberatung durch Anwälte statt. Vorgesehen ist die rechtliche Beratung zum Strafrecht, ALG II, zu Internetverträgen, zum Familienrecht u.a.

Unter der zentralen Telefonnummer der anwaltlichen Jugendberatung 030-460 67 584 kann die notwendige Anmeldung erfolgen.

„Jugendliche wissen oft viel zu wenig über ihre Rechte. Genau hier setzt die Jugendberatungsstelle an. Wir wollen den jungen Menschen helfen ihre Rechte zu erkennen und zu wahren“, sagte Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins und Initiator der Jugendberatung.

Am 29. Juni 2011 stellte ich mich für die Beratung zur Verfügung. Genügend Erfahrung brachte ich schon meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Vereinigung Berliner Strafverteidiger mit, für die ich in der Beratung in Haftanstalten und im Berliner System des Anwaltsnotrufs tätig war. Gern brachte ich meine Erfahrung als Verteidiger im Jugendstrafrecht ein.

Ich teile die von der damaligen Justizsenatorin geäußerte Hoffnung, dass sich die anwaltliche Beratung in den Räumlichkeiten von Betonia etablieren wird und will durch weiteres eigenes Engagement dazu beitragen. Gerade für Marzahn-Nord und Problemviertel in Hellersdorf ist dies ein Angebot zur richtigen Zeit.