Dienstag 15. Juli 2014
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
(10) (weggefallen)
Fußnote § 261 Abs. 2 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.3.2004 I 715 (2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01)
Geldwäsche in der nichtstrafbaren Form
„Warnung vor leichtfertiger Geldwäsche“
In der anwaltlichen Praxis sehe ich diesen Paragraphen meist in der Variante der leichtfertigen Geldwäsche.
An Laternen oder U-Bahneingängen kleben in Berlin oft Zettel, wie „Nebenjob mit gutem Gewinn, Arbeit von zu Hause, Arbeit in Buchhaltung, nur wenige Stunden am Tag“. Diese Botschaften finden sich aber auch in Spam-Mails und in Jobbörsen. Die Jobbörsen löschen diese Anzeigen, kommen aber zwangsläufig immer zu spät. Letztendlich wird den Interessierten dann per Telefon oder E-Mail erklärt, dass sie für eine ausländische Firma, Person tätig sein sollen, die in Deutschland wegen der Bürokratie kein Konto erhält. Sie sollen Gelder von Geschäftspartnern oder ähnlichem auf ihrem Konto entgegennehmen und dann per Geldtransferservice wie Western Union oder Money Gram zum eigentlichen Empfänger weiterleiten. Als Entlohnung sollen sie zwischen 10-30 Prozent der Summen behalten können.
Spätestens nach einigen Tagen stellt sich aber meist heraus, dass die Gelder aus Straftaten stammen, wie E-Bay-Betrug oder oft auch Computerbetrug nach Phishing. Es dauert meist einige Tage, bis die Opfer die ursprüngliche Straftat bemerken und sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Die Ermittlungen der Justiz enden faktisch immer nur am Konto des Finanzagenten, der für alle Schäden schadensersatzpflichtig ist und auch noch strafrechtlich wegen Geldwäsche verfolgt wird. Durch die Überweisung über Firmen wie Western Union ist eine Verfolgung der Hintermänner regelmäßig unmöglich gemacht.
Vielleicht sollte man noch anmerken, dass nach Deutschem Kreditwesengesetz (KWG)Konten nur von Banken anderen Personen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Strafen bei leichtfertiger Geldwäsche, § 261 Abs. 5 StGB
Wer leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer strafbaren Vortat stammt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Je nach Fallkonstellation erlebt man hier als Verteidiger alles. In einem Fall, wo der Mandant über ein „Soziales Netzwerk“ angesprochen wurde und nur aus Hilfsbereitschaft sein Konto zur Verfügung stellt, konnte ich eine Einstellung gegen Geldauflage erreichen, nachdem der Mandant schon allen Geschädigten das Geld zurückerstattet hatte. Bei einem anderen Mandanten, der auf die Jobmasche hereinfiel und dies interessanterweise in kurzer Zeit 2x hintereinander ließ sich noch eine Geldstrafe per Strafbefehl aushandeln. Keine Leichtfertigkeit nahm das Gericht mehr bei einem Mandanten an, der über 50.000,00 € bei über 20 Bankbesuchen innerhalb eines Tages abholte und an einen unbekannt gebliebenen Dritten in bar übergab. Hier wurde dann entsprechend des regulären Strafrahmens bestraft.
Wo sind die Hintermänner?
Zumeist in Russland, Rumänien, Polen und den Philippinen, das sind zumindest meine Erfahrungen aus der Praxis.
Wie funktioniert Geldwäsche professionell?
In Deutschland am besten mit Unterstützung des Finanzamtes. Unternehmen, zum Beispiel Restaurants werden gekauft und die künstlich durch Einleitung von Schwarzgeld aufgeblähten Gewinne dann ordnungsgemäß versteuert. Interessanterweise haben Finanzämter Computerprogramme, um rastermäßig zu prüfen, ob ein Unternehmen verdächtig zu wenig Gewinn macht. Mit dem gleichen Programm ließen sich auch den in Deutschland tätigen Geldwäschern der internationalen organisierten Kriminalität schwerer Schaden zufügen, nur scheint dies nicht gewollt.