Dienstag 1. Juli 2014



Begriffserklärungen Juristendeutsch – Deutsch

Amtsanwalt: Amtsanwälte bearbeiten meist Delikte der Kleinkriminalität und Verkehrsstraftaten und treten beim Amtsgericht als Anklagevertreter auf. Sie entlasten dadurch Staatsanwälte und sind als Beamte des gehobenen Dienstes auch für den Staat billiger als Volljuristen im höheren Dienst.

Amtsgericht: Nach § 24 Abs. 1 Nr. GVG ist das Amtsgericht grundsätzlich für Straftaten zuständig, in denen keine Freiheitsstrafe über 4 Jahre zu erwarten ist und auch keine Unterbringung oder Sicherungsverwahrung im Raum steht.

Amtsrichter: Der Amtsrichter als Einzelrichter ist nach § 25 GVG zuständig, wenn keine Strafe über 2 Jahre zu erwarten ist.

Schöffengericht:  Wenn eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren erwartet wird, ist das Schöffengericht zuständig. Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter und zwei Schöffen.

Erweitertes Schöffengericht:  In umfangreichen Verfahren mit vielen Zeugen, etc. kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Während in den meisten Amtsgerichten erweiterte Schöffengerichte von Fall zu Fall gebildet werden, gibt es als große Ausnahme am Amtsgericht Tiergarten erweiterte Schöffengerichte auch als ständige Abteilungen.

Antragsdelikte: Während im Strafrecht im Prinzip die Verfolgung von Amts wegen gilt, setzen einige Straftaten einen Strafantrag des Berechtigten voraus. Ein typisches Beispiel für ein Antragsdelikt ist die Beleidigung.

Auskunftsverweigerungsrecht:  Recht des Zeugen nach § 55 StPO auf Fragen, deren Antwort ihn belasten oder einer Strafverfolgung aussetzen würden, nicht zu antworten.

Aussageverweigerungsrecht: Der Beschuldigte hat das Recht keine Aussage zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu machen.

Beratungshilfe: Im Strafrecht ist über die Beratungshilfe nur eine Beratung möglich. Der Beratungshilfeschein wird vom Ratsuchenden beim lokal zuständigen Amtsgericht beantragt. Mit dem Beratungshilfeschein und 15,00 € Selbstbeteiligung kann dann ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Berufung: Im Strafrecht gibt es eine Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Die Berufung ermöglicht eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils.

Annahmeberufung: Bei Verurteilungen von bis zu 15 Ts ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird.

Beweismittel: im Strafrecht gibt es fünf Beweismittel SAUEZ = Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Einlassung des Beschuldigten und Zeugen

Bußgeldverfahren:  Im Bußgeldverfahren werden keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten geahndet. Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde geahndet. Auf einen Einspruch wird der Vorgang an das Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.

Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren wird auch als Vorverfahren bezeichnet und steht als solches am Anfang eines Strafverfahrens, §§ 160 ff. StPO. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft.

Ersatzfreiheitsstrafe: Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt oder ersatzweise auch nicht durch Arbeit abgeleistet wird. Um es nicht zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen zu lassen, empfiehlt sich frühzeitige Kontaktaufnahme zur Vollstreckungsbehörde, um Ratenzahlung oder freie Arbeit zu vereinbaren.

Gnadenantrag: Kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag eigener Art. Das Gnadenverfahren folgt eigenen, teils geheimen Regeln, so werden Entscheidungen in der Regel auch nicht begründet.

Hauptverfahren: Das Hauptverfahren beginnt mit Zulassung der Anklage und endet mit Urteil oder Einstellung des Verfahrens. Es wird oft als wichtiger Teil des Strafverfahrens bezeichnet, womit nach meiner Ansicht aber auch die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens verkannt wird.

Kapitalverbrechen: Kapitalverbrechen ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für schwerste Straftaten wie Mord und schwerer Raub, die früher mit auch mit der Enthauptung bestraft wurden. Wobei eine Herleitung vom lateinischen Wort capitalis, das Haupt betreffend, erfolgt.

Landgericht:  Das Landgericht ist in Strafsachen zuständig, wenn Sicherungsverwahrung oder eine Unterbringung in Betracht kommt oder eine Strafe von über 4 Jahren für möglich gehalten wird. Auch in Berufungen ist das Landgericht zuständig.

Kammergericht, bzw. Oberlandesgericht: Das Oberlandesgericht ist in Strafsachen für Revisionen amtsgerichtlicher Urteile zuständig und erstinstanzlich in so genannten Staatsschutzsachen. In Berlin wird das Oberlandesgericht aus historischen Gründen Kammergericht bezeichnet, da es ursprünglich in den Räumen (Kammern) der brandenburgischen Kurfürsten tagte.

Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Verletzungen der Rechtsregeln, anders als Straftaten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine Mischform zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht. Ordnungswidrigkeiten sollten nicht unterschätzt werden, da in einigen Bereichen Bußgelder sehr hoch sein können, höher als im Strafrecht manche Geldstrafe. Auch Nebenfolgen können schwere Folgen haben.

Pflichtverteidiger: Vom Gericht in Fällen notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten beigeordnete Rechtsanwälte, wenn diese keine Wahlverteidiger haben. Pflichtverteidiger sind Rechtsanwälte und im Prinzip nicht schlechter als Wahlverteidiger. Dem Beschuldigten ist nur anzuraten, selbst dem Gericht einen Pflichtverteidiger vorzuschlagen, da Gerichte sonst bei der Auswahl nicht immer die Interessen des Beschuldigten im Blick haben. In besonders aufwendigen Ermittlungsverfahren kann die Pflichtverteidigervergütung so unangemessen niedrig sein, dass der Beschuldigte hier mit einem aus eigener Tasche bezahlten Wahlverteidiger besser fährt.

Rechtskraft: Rechtskraft tritt ein, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Ein Gnadenantrag stellt aber gerade kein Rechtsmittel dar, sondern ist ein Antrag eigener Art.

Rechtsmittel:  Mit Rechtsmitteln werden staatliche Entscheidungen angefochten. Rechtsmittel sind zum Beispiel Berufung, Revision, Beschwerde, sofortige Beschwerde, etc.

Revision: Rechtsmittel gegen Urteile, bei dem nur auf Rechtsfehler geprüft wird. Geprüft werden materiell rechtliche Richtigkeit und das verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Zustandekommen des Urteils. Anders als bei einer Berufung werden keine Tatsachen erneut geprüft.

Schöffen: Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die beim Amtsgericht bei Schöffengerichten und erweiterten Schöffengerichten und beim Landgericht in großen und kleinen Strafkammern eingesetzt werden. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter und sollen Volkes Stimme in Gerichtsverhandlungen einbringen. Berufsrichter bezeichnen hinter vorgehaltener Hand ihre ehrenamtlichen Beisitzer manchmal abschätzig als Beischläfer. Die meisten Schöffen bemühen sich aber fleißig in den Prozess einzubringen und haben oft eine ungeahnte, aber förderliche neue Perspektive oder manchmal auch überraschendes Zusatzwissen.

Sexualdelikt: Sexualdelikte sind Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts. Empfehlenswert für Beschuldigte sind Verteidiger mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in diesem Bereich, http://www.sexualdelikt.berlin . Das Sexualstrafrecht stellt im Rahmen meiner Verteidigertätigkeit einen Schwerpunkt meiner Arbeit dar.

Sexualstrafrecht: Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts, und nach meiner persönlichen Auffassung auch die Beleidigung, wenn es um sexualisierte Beleidigungen geht. Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der Körperverletzung, über Nötigung und Freiheitsberaubung bis zum Totschlag. Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, so http://www.sexualdelikt.berlin . Ich stehe hier gerne zur Verfügung.

Sprungrevision: Bei Urteilen des Amtsgerichts ist unter Umständen auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht, bzw. zum Kammergericht möglich. Da dabei auf eine Instanz verzichtet wird, findet die Sprungrevision nur in den seltenen Fällen statt, wenn die Rechtswidrigkeit dem Urteil schon auf die Stirn geschrieben steht.

Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und vertritt im Hauptverfahren die Anklage. Außer im Jugendbereich ist sie auch für die Strafvollstreckung zuständig.

Strafkammer: Kleine Strafkammern aus einem Berufsrichter mit 2 Schöffen entscheiden beim Landgericht über Berufungen und große Strafkammern mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen über Verfahren der 1. Instanz beim Landgericht.

Strafmündigkeit: Nach deutschem Recht ist man erst ab 14 Jahren strafmündig. In Großbritannien beginnt die Strafmündigkeit bei 10 Jahren und andere Länder kennen keine Strafmündigkeit oder entscheiden von Fall zu Fall.

Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden sind Behörden die Straftaten verfolgen. Dies sind unter anderem die Staatsanwaltschaft, die Polizei, der Zoll, auch die Finanzämter für Strafsachen und Fahndung und in Einzelbereichen auch andere Behörden.

Strafverteidiger: Die einzige Person im Strafverfahren, die eindeutig auf der Seite des Beschuldigten steht.

U-Haft: Untersuchungshaft, soll der Verfahrenssicherung bei Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr dienen, kommt auch bei Wiederholungsgefahr in Betracht

Zeugnisverweigerungsrecht: Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52, 53 StPO berechtigen den Zeugen Auskunft zu sich oder zu Dritten zu verweigern.

Zwischenverfahren: Im Zwischenverfahren ab Erhebung durch die Anklage soll das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Da leider viele Richter nach dem Prinzip handeln, „Wir schauen mal, was die Hauptverhandlung ergibt.“, fristet das Zwischenverfahren leider ein Schattendasein. Trotzdem sollte der Verteidiger die Möglichkeiten des Zwischenverfahrens nicht ignorieren.

Siehe auch die gut gemachte Seite der NRW-Justiz : http://justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/index.php, ein eingeschränktes aber kostenloses Begriffslexikon. Aber auch auf http://www.wikipedia.de finden sich viele Begriffe erklärt, und meist noch erheblich umfangreicher. Außerdem gibt es auf dem Markt noch mehrere Rechtslexika. Sie können natürlich auch Ihren Verteidiger fragen.

Dieser Artikel wird fortlaufend erweitert.