Sexuelle Belästigung in der virtuellen Realität

Samstag 15. Oktober 2016 von RA Höpfner

Die virtuelle Realität als Raum für Sexualstraftaten hatte ich bis zu einer Nachfrage eines Journalisten noch nicht auf dem Schirm gehabt.

Der Fall war eine Frau, die sich dadurch verletzt fühlte, dass ihr „Avatar“ in einem Spiel der Social Virtual Reality „unsittlich“ an der Brust berührt worden sei. Diese Presseanfrage erschien mir deshalb erst einmal skurril, aber eine kleine Recherche durch die Rechtsliteratur und das Internet zeigte schnell die Bedeutung dieser Frage für die Zukunft.

Eine sexualstrafrechtliche Ahndung wird es nach meiner Einschätzung nicht geben, da hier die virtuelle Realität sich von der realen Welt unterscheidet. Angefasst und vermeintlich „unsittlich“ berührt, wurde der Avatar und nicht deren Benutzerin. Andernfalls könnte man diese bizarren Vorstellungen noch weiterspinnen und würde dann virtuelle Tötungen vielleicht mit virtuellem Gefängnis bestrafen.

Auch gegenüber der Überlegung eine Beleidigung nach § 185 StGB als Auffangtatbestand zu betrachten, bin ich wegen der fehlenden Verbindung von der virtuellen Realität zur wirklichen Welt sehr skeptisch.

Nicht vergleichbar ist dieser Fall mit Beleidigungen und Volksverhetzung in Chatrooms, Kommentaren zu Artikeln und ähnlichen, weil hier nun klar der Vorsatz zu sehen ist, eine reale Person zu beleidigen. In diesen Fällen ist das Internet nur ein Medium, wie Papier oder das gesprochene Wort. Kinder wiederum sind im Internet durch § 176 StGB vor „pornographischen Reden“ geschützt.

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Sexualstrafrecht

Samstag 1. Oktober 2016 von RA Höpfner

Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts. Das Sexualstrafrecht dient heute überwiegend dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung, während früher die Sexualmoral im Vordergrund stand. Es geht hier unter anderem um Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, Kindesmissbrauch nach § 176 StGB, dem schweren Kindesmissbrauch nach § 176a StGB, Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach § 177 StGB, sowie der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der sexualisierten Beleidigung, über die Körperverletzung, der Nötigung und der Freiheitsberaubung bis zum Totschlag.

Für den Beschuldigten, ob unschuldig oder schuldig, sind Sexualstraftaten, Sexualdelikte immer besonders unangenehm und peinlich. Im Interesse des Beschuldigten liegt es das Strafverfahren schnell und ohne große Aufmerksamkeit zu beenden. Diese Tatvorwürfe sind immer schwierig und für jeden Beschuldigten gefährlich, da zum einen nicht selten eine aufgeheizte Stimmung durch den Boulevardjournalismus besteht, zum anderen hier auch einige Strafrichter aufgrund von persönlichen Vorurteilen nicht unbefangen sind. Noch mehr als bei anderen Straftaten stellt hier ein Führungszeugniseintrag aus dem Bundeszentralregister eine schwere Belastung für jedes Arbeitsverhältnis dar und erschwert erheblich die Arbeitssuche.

Leider ist die Falschbelastungstendenz im Sexualstrafrecht besonders hoch. Es gibt Studien, in denen von 50 Prozent falschen Anschuldigungen ausgegangen wird. Im Rahmen böser Trennungen wird aus Rache schnell aus einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine Nötigung, bzw. eine Vergewaltigung. Aus dem Bereich von Kollegen, die im Familienrecht tätig sind, erfährt man immer wieder von Anwälten, die in Sorgerechtsstreitigkeiten dazu raten, das andere Elternteil mit der Behauptung des Kindesmissbrauches zu diskreditieren.

Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dem unschuldig Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen. Viele Gerichte neigen aus Opferschutzgründen aber auch dazu, die Beschuldigtenrechte zu beschränken und kommen damit aber ihrer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nicht nach. Es liegt hier in der Aufgabe des Verteidigers dafür zu sorgen, gegen die Vorverurteilung eines unschuldigen Angeklagten vorzugehen. Dazu bedarf es einer entschlossenen und umsichtigen Verteidigung. Dem überführten Beschuldigten ist mit einer Strafzumessungsverteidigung am besten geholfen. Hierbei geht es darum, seine Verfahrensrechte zu verteidigen und auf eine möglichst geringe Strafe hinzuarbeiten, wobei das Gericht die Rücksichtnahme auf das wahre Opfer honoriert. Bei der Strafzumessungsverteidigung gibt es neben der geständigen Einlassung noch drei weitere Stellschrauben, wobei zwei sogar zu einer Strafrahmenverschiebung nach unten führen können und die dritte äußerst bedeutsam für die eigentliche Strafzumessung und Bewährungsfragen ist.

Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist mit mehreren Hundert Mandaten der Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Nebenklage

Wenn ich Opfer vertrete, geht es mir hauptsächlich um ein schonendes Verfahren für das Opfer als Zeugen, um den Gerichtsprozess nicht zum „erneuten Vergewaltigungserlebnis“ werden zu lassen. Das Opfer muss über den Ablauf des Verfahrens informiert werden, um nicht durch Fragen oder andere Prozesshandlungen überrascht zu werden. In manchen Situationen geht es aber um die entschiedene Abwehr von ungerechtfertigten Fragen, Vorwürfen und sonstigen unzulässigen Beeinträchtigungen, https://straf-kanzlei.de/nebenklage-oder-was-einen-guten-nebenklagervertreter-ausmacht/ .

Kontakt

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Reform des Sexualstrafrechts

Donnerstag 26. Mai 2016 von RA Höpfner

Am 25.05.2016 war ich zu einer rechtspolitischen Tagung zur Reform des Sexualstrafrechts in Berlin eingeladen. Die Politik nutzte die Ereignisse von Köln für eine überflüssige und sogar gefährliche Ausweitung des Sexualstrafrechts. In einem neuen § 179 StGB „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“ sollen behauptete Strafrechtslücken geschlossen werden. Ein BGH-Richter kommentierte die Begründung in einer Zeitung treffend mit den Worten, dass das ganze Leben eine Strafrechtslücke sei. Bisher sind im Rahmen der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des Kindesmissbrauchs und des Missbrauchs Widerstandsunfähiger alle nur denkbaren Konstellationen vom Strafrecht geschützt. Nach den Neuregelungen kann man eigentlich nur die Vorgehensweise an amerikanischen Colleges empfehlen: Vor jeder sexuellen Handlung sollten beide Seiten einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, darin bestätigen, dass sie bei klaren Verstand sind, die Art der beabsichtigten Handlungen genauestens darlegen und anschließend ihre Freiwilligkeit versichern.

Als Verteidiger im Sexualstrafrecht war ich von dem Podium bis auf den Vertreter der Berliner Schwerpunktstaatsanwaltschaft enttäuscht. Nur der Staatsanwalt agierte als der Vertreter der Vernunft, benannte klar die Mängel des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, machte auf voraussehbare Beweisprobleme und praktische Anwendungsprobleme aufmerksam. Den anderen Diskutanten auf dem Podium fehlte im Übrigen jede Perspektive für die Schwere der falschen Anschuldigung von Sexualtaten und vor allem für die große Zahl an Falschbelastungen. Immerhin liegt die Einstellungsquote bei um die 50 Prozent und bei immerhin 7-10 Prozent wurden nach einer Studie sicher festgestellt, dass eine Falschbelastung vorlag. Bei den verbleibenden Einstellungen oder Freisprüchen wirkt die Unschuldsvermutung in beide Richtungen, wobei nach meiner persönlichen Einschätzung die Falschbelastungsquote erheblich höher als die festgestellten 7-10 Prozent ist.

Nach dem Schluss der zweistündigen Tagung diskutierte ich noch mit dem Staatsanwalt und einem Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums und wir waren uns einig, dass die Ereignisse von Köln keine Gesetzesreform notwendig machten. Dort wo Horden von Männern Frauen umzingelten, liegt eindeutig eine sexuelle Nötigung vor und besteht keine Strafbarkeitslücke. In Köln gab es einen Mangel an Polizei, Straßenbeleuchtung, vielleicht auch Kameras, aber sicher keinen Mangel an Gesetzen. Wir waren uns auch einig, dass es in Deutschland ein Vollzugsdefizit gibt und kein Regelungsdefizit. Aber die Politik geht weiter davon aus, dass ein neues untaugliches Gesetz billiger ist als die Einstellung von Polizisten, Staatsanwälten und Richtern.

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Psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren

Samstag 21. Mai 2016 von RA Höpfner

Am 20. und 21.Mai 2016 besuchte ich eine Fortbildung der Strafverteidigervereinigung Berlin mit dem Thema „Psychiatrische Sachverständige“. Der psychiatrische oder psychologische Sachverständige erscheint in vielen Prozessen als unangreifbar und wird so vom Gericht behandelt und von vielen Verteidigern nicht in Frage gestellt. Gerichte nutzen dafür gerne die Formel, dass sie den überzeugenden, wissenschaftlich fundierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen folgen. Obwohl ich in diesem Jahr schon mit einer umfassenden Gutachtenanalyse  die Auswechslung einer psychologischen Gutachterin erreicht hatte, bot sich aber auch mir in der Fortbildungsveranstaltung noch einiges Neues. Die Dozenten, der psychiatrische Sachverständige Dr.med. Alexander Böhle und die psychologische Sachverständige Frau Diplompsychologin Angelika Sommer zeigten an den zwei Tagen mögliche Fehlerquellen in Gutachten auf und berichteten auch von großen Schnitzern ihrer Kollegen. Sehr viel Augenmerk müssen Verteidiger bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Sachverständigen einsetzen, da hier wie auch in der Falldarstellung, wie auch in der Auswertung Fehler zu finden sind. Da ist dann das Gutachten auffällig, welches ein Sachverständiger nach einem halbstündigen Gespräch erstattet hat.  Bei einem akut psychotischen Patienten wäre dies nach Darstellung der Dozenten sogar denkbar, in den meisten Fällen aber ein Hinweis auf schlampige Arbeit. Erheblich komplizierter ist dann für einen Strafverteidiger die Überprüfung von testpsychologischen Untersuchungen. Hier müssen dann Daten verglichen werden und können manche Daten unterschiedlich ausgelegt werden.

Die Frage aber, ob die Gutachtenerstellung überhaupt im Interesse des Mandanten liegt, bleibt hingegen eine ureigene schwere Frage für den Verteidiger. Bei schwersten Fällen wird wohl eine Begutachtung sinnvoll sein, bei Fällen mittlerer Kriminalität könnte jedoch der Aufenthalt im Krankenhaus des Maßregelvollzuges möglicherweise länger sein als eine Haftstrafe.

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Leben und Sterben der deutschen Gerichtskantinen

Sonntag 15. Mai 2016 von RA Höpfner

So wie es früher in jeder deutschen Stadt einen Ratskeller gab, hatten auch die meisten größeren Gerichte eine eigene Kantine. Diese Zeiten scheinen vorbei zu sein und so starben Ratskeller und Gerichtskantinen gleichermaßen.

Im größten deutschen Kriminalgericht in Moabit gab es ehemals sogar zwei Kantinen. Während die ältere Kantine nun die Poststelle beherbergt, schien auch die andere Kantine immer wieder vor der Schließung zu stehen und wurde nun zwischenzeitlich durch Dussmann und einen weiteren Betreiber zumindest vorübergehend gerettet.

Eine erheblich lebendigere Kantine lernte ich im Landgericht Cottbus kennen, dort seit Januar 2012 von der Behindertenwerkstatt der „Lebenshilfe Werkstätten Hand in Hand gemeinnützige GmbH“ betrieben. Ich besuchte die Kantine in Verhandlungspausen zu verschiedenen Zeiten und war dabei überrascht, wie gut besucht die Cafeteria mit ihrem Frühstücksangebot und den mindestens vier Mittagsgerichten war. Die Kantine ist montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet, freitags von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr.

Aber auch im Landgericht Cottbus hatte es vor dem Vertrag mit der Behindertenwerkstatt schon erste Überlegungen für eine Umnutzung der Räume gegeben. Eine Richterrunde saß nun beim Mittag, von frühstückenden Rechtsanwälten hörte ich nur, war aber selbst immer zu späteren Tageszeiten geladen.

Die größte Enttäuschung erlebte ich beim Landgericht Magdeburg bei einer fast zehnstündigen Verhandlung vor dem Schwurgericht. Groß ausgeschildert entpuppte sich die „Cafeteria“ als seit längerer Zeit geschlossene Kantine, in deren ehemaligen Aufenthaltsraum die Verwaltung einfach einen Kaffeeautomat gestellt hatte.

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Verteidigung am 01.Mai 2016

Montag 2. Mai 2016 von RA Höpfner

In Berlin  muss niemand auf den Rat eines Strafverteidigers verzichten, auch wenn er in der Nacht, an Wochenenden oder an Feiertagen festgenommen wird.  Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.  hat einen Anwaltsnotdienst in Strafsachen organisiert. Die Nummer des Notdienstes kann von Beschuldigten bei Polizei und Justiz erfragt werden und diese ermöglichen auch einen Anruf.

Alle Anrufe auf der Notdienstnummer werden auf das Mobiltelefon des jeweiligen Bereitschaftsanwaltes umgeleitet. Die Notdienstanwälte erteilen telefonischen Rechtsrat in Strafsachen oder suchen den Rechtssuchenden bei Festnahmen gegebenenfalls auch auf. Der Notdienst ersetzt keinesfalls eine reguläre anwaltliche Beratung oder Vertretung und beschränkt sich auf den Notfall. In Berlin erfolgt der Notdienst der Strafverteidigervereinigung kostenlos. Werden Übersetzer notwendig, sollten diese von der jeweiligen Behörde gestellt werden. Das Notmandat erlischt mit Ende der Notdiensttätigkeit.

Sollten Sie danach eine weitere, dann entgeltliche Tätigkeit des Notdienstanwaltes wünschen, muss wie üblich ein Mandat erteilt werden.

Vom 01.Mai 2016 bis zum 02.Mai 2016 war ich wieder beim Notdienst tätig. Während an normalen Tagen die Anrufer wegen verschiedenster Straftaten anrufen, geht es am 1. Mai in der Regel um Schweren Landfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerstandsvorwürfe, wie sich wieder einmal bestätigt hat. In allen von mir im Rahmen des Notdienstes bearbeiteten Fällen wegen schweren Landfriedensbruch erreichte ich nach mehrfachen Telefonaten mit der Staatsanwaltschaft eine Gewahrsamsentlassung.

In der Regel übernehme ich ein bis zwei Mal im Jahr die Bereitschaft für den Anwaltsnotdienst in Strafsachen.

Unabhängig vom Strafverteidigernotruf stehe ich Ihnen in Berlin bei Festnahmen und Durchsuchungen auch direkt und fast immer über meine Mobilfunknummer 0175 – 618 90 68 zur Verfügung. Sollten Sie in allen anderen Fällen eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie mich unter der Telefonnummer 030 – 5480 1493 erreichen.

Rechtsanwalt Malte Höpfner

Allee der Kosmonauten 28

12681 Berlin

hilfe@straf-kanzlei.de

Telefon : 030 – 5480-1493

Mobil : 0175- 618 90 68

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Fortbildungen im Jahr 2015

Freitag 1. Januar 2016 von RA Höpfner

Eine Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Berlin zum Umsatzsteuerrecht besuchte ich am 21.April 2015. Interessant war, dass die Steuerfahndung das teilweise widersprüchliche Umsatzsteuerrecht nutzt, um ihre zurückgehenden Fahndungserfolge bei der Einkommensbesteuerung zu kompensieren.

Entschädigung für rechtswidrige Haft nach Art. 5 Absatz 5 EMRK war das Thema der Fortbildungsveranstaltung von Berliner Strafverteidigervereinigung und Republikanischen Anwaltsverein am 04.Juni in einem Hörsaal der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Dozentin stellte ihre Überlegungen vor, über den Umweg über einen Entschädigungsanspruch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention die beschämend niedrige Pauschalentschädigung des deutschen Strafrechtsentschädigungsgesetzes von 25,00 €, bisher sogar nur 11,00 € auszuhebeln. Dass die deutsche Entschädigungsregelung für einen Eingriff in die persönliche Freiheit skandalös niedrig ist, zeigt im Vergleich die Entschädigungspraxis im deutschen Reiserecht, die für entgangene Urlaubsfreuden zum Teil schon 100,00 € pro Tag ansetzt.

Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Verteidigung im Strafrecht, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

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Am 12.Juni 2015 fand die 19.Berliner Junitagung für forensische Psychiatrie und Psychologie in einem Hörsaal der Freien Universität statt. Nach dem Vortrag von Prof.Dr. Thomas Elbert „Die Lust am Töten im Genozid“ sprach der ehemalige Leiter der BKA-Abteilung für islamischen Terrorismus über „Zum Töten bereit: Zur Motivation islamistischer Täter aus Europa“.

Der bekannte forensische Psychiater Prof.Dr. Norbert Leygraf behandelte in seinem Vortrag dann „Tötungsdelikte in Beziehungen“, während Prof. Dr. Dieter Dölling mit sehr vielen Statistiken über „Kriminologische Aspekte der Mordmerkmale und der lebenslangen Freiheitsstrafe“ berichtete.

Es folgten noch zwei Vorträge des Strafverteidigers Prof.Dr.Dr. Alexander Ignor zur angedachten „Reform der Gesetzbestimmungen über Tötungsdelikte“ und des forensischen Psychiaters Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber zu „Tötung, Höchststrafe und Schuldfähigkeit“.

Wie immer nutzte ich die Junitagung zu einem kleinen Erfahrungsaustausch und einem Kennenlernen mit Gerichtsgutachtern. Diese Vorbereitung gibt mir in Verhandlung mit Gutachtern immer einen nicht zu unterschätzenden Vorteil gegenüber anderen Strafverteidigern, die oft schon an den richtigen Fragen gegenüber den Gutachtern scheitern.

Am 18.Juni 2015 hörte ich mir noch einmal den Vortrag von Prof.Dr.Dr. Ignor in einer erweiterten Form mit anschließender Diskussion im Rahmen einer Veranstaltung der Berliner Strafverteidigervereinigung an.

„Der Zeugenbeweis – Von der Wahrheit, der Pflicht und anderen Fehlleistungen“ lautete am 12. September der von der Berliner Strafverteidigervereinigung gewählte Titel für ihr Bad Saarower Strafverteidigertreffen.

Am 25. November 2015 besuchte ich dann noch einen Vortrag zur Auslieferungsproblematik und beendete das Fortbildungsjahr nach einem 15-stündigen Upgrade im Arbeitsrecht vom 04.-05.12.2015 mit einer strafrechtlichen Fortbildung am 11.Dezember 2015 im Kriminalgericht Moabit zum Thema Adhäsion – Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren.

Während des Jahres war ich noch mehrfach Gast beim Strafverteidigerstammtisch der Berliner Strafverteidigervereinigung, bei dem mich neben interessanten Referaten auch immer der nutzbringende Erfahrungsaustausch mit Kollegen interessiert.

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Lesung von „Nichts als die Wahrheit“

Freitag 11. Dezember 2015 von RA Höpfner

Am 11.Dezember 2015 wechselte ich nach einer Fortbildung über das Adhäsionsverfahren im Kriminalgericht Moabit um 20.00 Uhr in die gegenüberliegende Buchhandlung, um Gast einer Lesung von Professor Max Steller aus seinem Buch „Nichts als die Wahrheit“ zu sein.

Das Buch hat den Untertitel „Warum jeder unschuldig verurteilt werden kann“ und dies beschreibt auch den wesentlichen Inhalt. Auf eine Frage nach der Zahl der unschuldig Verurteilten gab Professor Steller seinen Zuhörern zu denken, als er auf Grundlage seiner Fälle einschätzte, dass es nicht um wenige katastrophale Ausnahmefälle handele, sondern um eine höhere Zahl, die auf einem systematischen Versagen der Justiz beruhten.

Der führende deutsche Experte der Aussagepsychologie ist nicht nur ein überragender Sachverständiger, sondern erwies sich auch als guter Autor und unterhaltsamer Vorleser. Der größte Feind der Wahrheit sei nicht die Lüge, sondern der Irrtum, betonte der Gutachter zu Anfang seiner Lesung und las dann mehrere seiner Fälle vor. Er vertiefte die im Buch geschilderten Fälle noch ein wenig und antwortete im zweiten Teil der Lesung bereitwillig die Fragen der Gäste.

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Reisekosten des Angeklagten

Dienstag 1. Dezember 2015 von RA Höpfner

Der Angeklagte kann schon im Verfahren einen Antrag auf Reisekostenerstattung zum Gerichtstermin stellen, wenn er mittellos ist. Damit kann er dann aber auch sein Fehlen nicht damit entschuldigen, dass er kein Geld für die Anreise hatte.

Die Reisekostenerstattung ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) geregelt. Man sollte die Vorschrift kennen und gegebenenfalls darauf hinweisen, da sie in der Justiz, aber auch bei Rechtsanwälten nicht überall bekannt ist.

Wenn noch genügend Zeit ist, sollte der mittellose Angeklagte das Gericht anschreiben. Unter Angabe des korrekten Aktenzeichens muss er seine Mittellosigkeit behaupten und dann mit Hilfe zum Beispiel der Kopie seines ALG-II-Bescheides nachweisen. Vor dem Termin wird er dann vom Gericht einen Gutschein, das Ticket oder Bargeld zugeschickt erhalten.

In Eilfällen kann der Angeklagte auch zu seinem lokal zuständigen Amtsgericht gehen und Fahrtkosten beantragen. Auch dazu braucht er einen Nachweis der Mittellosigkeit und hier auch noch die Ladung des Gerichtes oder der Behörde.

Wenn Sie dann Ihr Ziel erreicht haben, sollten Sie im Zweifel den Richter darum bitten, sich um eine Rückfahrkarte für Sie zu kümmern.

Die Justiz wird in der Regel nur Fahrten in der 2. Klasse per Eisenbahn oder Öffentlichen Personennahverkehr bezahlen. Reisen in der 1. Klasse oder Flüge werden daher eher nicht bewilligt.

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Bei längeren Terminen bezahlt die Justizkasse auf Antrag auch Tagegelder und Übernachtungskosten.

Wenn Sie mich als Verteidiger haben, werde ich Sie gern bei diesem Antrag unterstützen.

Keine Alternative ist es jedenfalls den Termin zu versäumen, da das Gericht dann in der Regel den roten Zettel ausfüllen wird und danach zwar Reise- und Unterbringungskosten direkt vom Staat übernommen werden, die Unterbringung aber in einer JVA erfolgt und der Transport gefesselt in Begleitung von Justizwachtmeistern.

Nach einem Freispruch kann der ehemalige Angeklagte seine Reisekosten gegenüber der Landeskasse als erstattungsfähige Auslagen in Ansatz bringen. Bei einem Verhandlungstag in Berlin dürfte hier aber der Aufwand für den Antrag meist den Nutzen übersteigen. Bei mehreren Verhandlungstagen, Anreisen aus der Ferne oder bei Taxikosten eines Gehbehinderten sollte man den Antrag aber nicht vergessen.

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Große Kinderporno-Razzia in Berlin-Brandenburg und Operation Kidslove

Mittwoch 25. November 2015 von RA Höpfner

In Berlin und Brandenburg wurden am 25.11.2015 von rund 100 Polizisten 28 Wohnungen und Geschäftsräume im Rahmen einer internationalen Operation gegen Kinderpornografie durchsucht.

Fast gleichzeitig zerschlugen australische und niederländische Polizei im Rahmen der Operation „Kidslove“ einen Kinderpornoring mit bisher 303 Verdächtigen und mehreren Tausend noch zu ermittelnden Abonnenten. Weltweit gab es Festnahmen und gibt es weitere Ermittlungen.

Es ist üblich, dass die Ermittlungen von konkreten Beschuldigten über IP-Adressen und dann die Zuordnung durch Telekommunikationsanbieter lange dauern, aber auch oft zum Ziel führen. Insoweit war meine Erfahrung, dass selbst Jahre nach der Aufdeckung eines Ringes noch nicht alle Verfahren abgeschlossen waren. Durch die Auswertung von Verbindungsdaten und die Beschlagnahme von Beweismitteln bei Verdächtigen erweitert sich dann der Kreis der Beschuldigten recht schnell und recht umfangreich über den ursprünglich aufgedeckten Ring hinaus.

Sollten Sie die Gefahr sehen hier zum Beschuldigten zu werden, ist zu einer zügigen Kontaktaufnahme zu einem qualifizierten Strafverteidiger schon im Ermittlungsverfahren zu raten. Je früher ein Beschuldigter in diesem Bereich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidiger aufsucht, umso mehr Einflussmöglichkeiten wird der Verteidiger im Verfahren nutzen können.

Sie können mich gerne kontaktieren.

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Kreislaufwirtschaft

Sonntag 15. November 2015 von RA Höpfner

Das Landeskriminalamt Brandenburg bot vor einiger Zeit bei dem Auktionsportal www.zollauktion.de mehrere Blütelampen mit 400 Watt aus einer Beschlagnahme an.

Für Blumenzüchter sind diese Lampen genauso sinnvoll, wie für Cannabiszüchter.

Wenn diese Lampen nun vielleicht von Cannabispflanzern gekauft werden, wiederholt sich damit der Kreislauf des Lebens.

Für das LKA bietet sich damit auch die seltene Gelegenheit im Geschäftsleben die gleichen Dinge mehrfach verkaufen zu können, ohne sie selbst einmal kaufen zu müssen. Aber letztendlich sichern die Polizisten nicht nur ihre Arbeitsplätze, sondern auch die von Staatsanwälten, Richtern und Rechtsanwälten.

An dieser Stelle also ein klares „Danke“ an das LKA Brandenburg.

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Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Sonntag 1. November 2015 von RA Höpfner

Die Untersuchungshaft wird umgangssprachlich als U-Haft abgekürzt und diese Abkürzung ist eine der wenigen Abkürzungen im Justizbereich, die auch jedem Laien bekannt ist. Vieles andere scheint aber nicht bekannt zu sein, insbesondere Politikern und der Presse. In der Zeitung liest man dann auch immer wieder, „Skandal – Ermittlungsrichter lässt jugendlichen Räuber wieder frei“ oder Politiker fordern, „Wir erwarten von der Justiz jetzt das Zeichen, dass diese Brandstifter in U-Haft kommen.“

Solche falschen Erwartungen sind für den Strafjuristen schwer nachvollziehbar, da er die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft in §§ 112ff. StPO kennt.

Copyright Malte Höpfner, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Untersuchungshaft

Ermittlungsrichtersaal im Amtsgericht Tiergarten – Copyright Malte Höpfner

Ein dringender Tatverdacht muss bestehen und dieser liegt dann vor, wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.

Die zweite Voraussetzung ist der Haftgrund und das sind in Deutschland nur Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

Eine Fluchtgefahr liegt, wenn die zu erwartende Strafe einen Fluchtanreiz bietet und die persönlichen Umstände diese nicht widerlegen. Da die Abwägung umfassend zu erfolgen hat, mag bei dem einen Beschuldigten schon eine U-Haft bei einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verhängt werden, während ein anderer bei einer zu erwartenden Strafe von 4 Jahren noch nicht in die U-Haft kommt. Die Fluchtgefahr ist der häufigste von Ermittlungsrichtern angewendete Haftgrund.

Die Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte davon abgehalten werden soll, Beweismittel zu vernichten oder zu verändern, wobei auch Zeugen Beweismittel in diesem Sinne sind. Sobald die Beweissicherung aber abgeschlossen ist, entfällt die Verdunkelungsgefahr.

Sowohl Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr lassen den Zweck der U-Haft erkennen und das ist die Sicherung des Verfahrens. Die Hauptverhandlung soll nicht deshalb entfallen, weil der Beschuldigte geflohen ist oder Beweismittel vernichtet hat.

Deshalb ist der Haftgrund Wiederholungsgefahr auch nur nachrangig, er soll Serientäter von weiteren Straftaten abhalten.

Bei dem oben genannten jugendlichen Räuber erschien der jugendliche Beschuldigte pünktlich zum Gerichtstermin, womit sich die Prognoseentscheidung des Ermittlungsrichters als richtig gezeigt hatte, darüber berichtete nun aber keine Zeitung.

Bei Aufforderungen von Politikern an Ermittlungsrichter „Zeichen zu setzen“ handelt es sich meiner Ansicht nach, klar um eine Aufforderung eine strafbare Rechtsbeugung zu begehen. Die Justiz darf Zeichen setzen und Abschreckung in ihren Urteilen betreiben, die Forderungen der Politiker hingegen greifen die Unschuldsvermutung an. Da soll dann ein möglicherweise Unschuldiger zu Unrecht in die U-Haft kommen, um damit politische Botschaften zu senden.

Nach der Prüfung der Haftgründe muss der Ermittlungsrichter die Verhältnismäßigkeit prüfen. Wenn die Straferwartung nur bei sechzig Tagessätzen liegt, wäre eine viermonatige Untersuchungshaft wohl falsch. Bei Bagatelldelikten wird der Richter im Übrigen besonders genau die Verhältnismäßigkeit von U-Haft abwägen. Das gleiche gilt, wenn die Justiz zu zügigen Verhandlungen nicht in der Lage ist. Wenn durch Auflagen die Fluchtgefahr abgewendet werden kann, so kann die Untersuchungshaft zumindest außer Vollzug gesetzt werden. Die am meisten gebräuchliche Auflage in Deutschland ist die Meldeauflage bei der Polizei, bei Beschuldigten mit Auslandsbezug werden die Pässe eingezogen. Anders als in den USA findet in Deutschland die Sicherheitsleistung durch Geld, die Kaution, nur selten Anwendung und die Summen sind meist erheblich niedriger.

Wenn ein Angeklagter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint, kann gemäß § 230 Abs. 2 StPO ein Haftbefehl erlassen werden, was eine Sonderform der U-Haft darstellt.

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Eine Straftat zu beenden kann schwer sein – Kinderpornographie löschen

Donnerstag 15. Oktober 2015 von RA Höpfner

„Man muss einfach nur damit aufhören.“, mag mancher Leser im Angesicht meiner Überschrift denken.

Eine Körperverletzung mag damit enden, dass der Täter aufhört das Opfer zu verletzen oder zu misshandeln. Schwieriger wird es schon mit einem Unterlassungsdelikt, wo der Täter verpflichtet eine Gefahr von einer anderen Person abzuwenden.

Bei Besitz von Kinderpornographie reicht es nicht aus, nur der einfachen Löschfunktion zu vertrauen. Nach der Rechtsprechung liegt der Besitz von Kinderpornographie auch noch vor, wenn sich die Dateien wiederherstellen lassen. Hier hilft dann nur ein Programm zum sicheren Löschen, welches die gelöschten Bereiche mehrfach überschreibt.

Ungleich schwieriger wird es bei Daten, die auf anderen Servern gespeichert werden, beim Cloud-Computing, etc. Wenn sicheres Löschen bei fremden Computern nicht möglich ist, muss es beim einfachen Löschen bleiben.

Das Löschen allein wird aber in den wenigsten Fällen ausreichen. In der Regel wird eine Therapie anzuraten sein. Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht zeigt mir, dass nur wenige Mandanten sich in einem Bereich von unter 1.000 Bildern bewegen. In der Regel lassen diese hohen Zahlen dann auf eine Sucht schließen, bei der therapeutische Hilfe notwendig ist.

Eine strafrechtliche Beratung ist immer zu empfehlen, da man nie weiß, ob nicht doch einmal die Polizei um 6.00 Uhr an die Tür klopft. Gerade bei größeren Foren und Tauschbörsen sammeln die internationalen Polizeibehörden oft über Monate IP-Adressen, Kreditkartendaten, etc. bevor sie in abgestimmten Aktionen über Staatsgrenzen hinweg aktiv werden. Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern, aber den Ablauf zu kennen, kann Fehler vermeiden helfen. Hier kann der Rat nur lauten, sich nicht überraschen zu lassen, sondern schon vorher anwaltlichen Rat zu suchen.

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Reform des Mordparagraphen

Donnerstag 1. Oktober 2015 von RA Höpfner

Am 14.09.2015 war ich zu einer Diskussionsveranstaltung zur Reform des Mordparagraphen in die saarländische Landesvertretung in Berlin eingeladen worden.

Es ging um die vom Justizminister Maas beabsichtigte Reform der Tötungsdelikte, vereinfacht der Reform des Mordparagraphen. In der Rechtswissenschaft diskutierte man verstärkt seit den Sechzigerjahren über eine Reform, damals mehr aus Prinzip, heute eher mit dem Wissen praktischer schiefer Fälle.

Auch auf der Veranstaltung wurde der 1941 eingeführte Paragraph mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht und man unterschlug, dass der Paragraph eine Kopie aus einem Entwurf für ein Schweizer Strafgesetzbuch war. Der Verfasser des Schweizer Entwurfes von 1893, ein Herr Stooss, hatte sich für seinen Entwurf an einer volkstümlichen, traditionellen Wertethik orientiert.

Überzeugender als Änderungsgrund waren für mich die Gerechtigkeitslücken und Schieflagen, die der heutige Mordparagraph immer wieder verursacht. Vorgetragen wurden einige reale Beispielfälle. So kümmerte sich ein Rentner über Jahre aufopferungsvoll um seine demente und lang dahin siechende Ehefrau. Am Ende erstickte er seine schlafende Frau aus Liebe und um ihr weiteres Leiden zu ersparen mit einem Kissen. Wegen des Ausnutzens des Schlafes war die Tat heimtückisch und nur eine lebenslange Freiheitsstrafe nach dem Wortlaut des § 211 StGB denkbar.
Ein Chef einer Rockerbande ließ einen Aussteiger wegen des Verstoßes gegen den Ehrencodex in den Wald bringen und exekutierte ihn nach stundenlanger Todesangst. Nach sechs Jahren war der nur wegen Totschlages verurteilte Rocker wieder frei. Die ausgeurteilten Ergebnisse waren in Hinblick auf die Gesetzeslage absolut korrekt – anhand dieser beiden Beispiele mag sich jeder Leser selbst ein Bild machen, ob es Schieflagen beim Mordparagraphen gibt.

Eine andere schiefe Tatkonstellation ist die Gewalt in der Ehe. Der Haustyrann, der seine Frau totprügelt, wird wegen Totschlages zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt und ist nach einigen Jahren wieder auf der Straße. Die eingeschüchterte Frau, die nach langen Leidensjahren vielleicht nicht einmal wegen sich selbst, sondern aus Sorge um das ebenfalls misshandelte Kind den schlafenden Haustyrannen mit der Bratpfanne erschlägt, wird wegen Heimtücke zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Haustyrannenfall ist das Lieblingsbeispiel des Bundesjustizministers. Auch der Strafverteidiger Prof. Dr. Stefan König kannte solche Fälle aus der Praxis und diese waren auch eine Motivation für den Reformvorschlag des Deutschen Anwaltsvereins.

Der Stuttgarter Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen äußerte die Sorge, dass nach einer Reform faktisch die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft würde. Hier wies Prof. Dr. Michael Kubiciel daraufhin, dass die Schweiz die Absolutheitsregel bei Tötungsdelikten schon vor einigen Jahren abgeschafft hätte und es danach dort nur geringe Veränderungen bei der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe gegeben hätte.

Prof. Dr. Albin Eser wurde zur deutschen Strafhöhe im internationalen Vergleich befragt und wies daraufhin, dass man die reine Strafhöhe nicht sinnvoll vergleichen könne. In Großbritannien seien die verhängten Freiheitsstrafen erheblich höher als in Deutschland. Die Verurteilten kämen aber wegen der eher großzügigen Vollstreckungsregeln aber eher als in Deutschland wieder frei.

Prof. Dr. König äußerte Kritik an der Einführung an dem qualifizierenden Gesinnungsmerkmal „rassistisch/fremdenfeindlich“ und fragte, wo denn der Unterschied sei, ob jemand wegen seiner Hautfarbe oder wegen einer falschen Musikrichtung getötet werde. Der Bundesjustizminister ging nicht wirklich darauf ein, sondern verwies recht grob auf notwendige politische Zeichensetzung.

Die Veranstaltung war recht kurzweilig und trotz Juristen auf dem Podium kam doch wenigstens zeitweilig auch etwas Spannung auf. Nach dem Schluss der Diskussion verlagerten sich die Gespräche recht schnell zum Büffet im Eingangsbereich der Landesvertretung und hier konnte ich mit Prof. Dr. König über Vor- und Nachteile der verschiedenen Reformvorschläge diskutieren und fand dann noch Gelegenheit zu einem kurzen Gespräch mit dem Bundesjustizminister, um in einer anderen Sache eine mögliche Gesetzesänderung zu erörtern.

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Bad Saarow 2015: Der Zeugenbeweis

Samstag 12. September 2015 von RA Höpfner

Am 11. und 12. September 2015 dürfte es schwer geworden sein einen guten Strafverteidiger in Berlin zu erreichen, denn die Vereinigung Berliner Strafverteidiger hatte zum Wochenendseminar nach Bad Saarow eingeladen.

Copyright Malte Höpfner, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht

Seminar 2015 der Vereinigung Berliner Strafverteidiger in Bad Saarow, Copyright Malte Höpfner

Das Seminar stand unter dem Motto, „Der Zeugenbeweis – Von der Wahrheit, der Pflicht und anderen Fehlleistungen“.

Wegen beruflicher Verpflichtungen konnte ich nicht an der Podiumsdiskussion am Freitag zum Thema, „Transfer von Ermittlungsergebnissen in die Hauptverhandlung – Wird der Zeuge aus der Hauptverhandlung verdrängt?“ teilnehmen, sondern reiste erst am nächsten Tag an.

Hier wurde die Veranstaltung mit zwei parallelen Arbeitsgruppen fortgesetzt, wobei die erste Gruppe sich mit der Frage, „Der Polizeizeuge – objektiv oder interessenorientiert?“, beschäftigte.
Ich hatte mich der zweiten Arbeitsgruppe angeschlossen, wo es um die Frage ging, „Zeugen: Im Namen des Volkes oder des Irrtums?“.

Die Referenten waren sehr gut ausgesucht und so referierte die Glaubhaftigkeitsgutachterin Diplom Psychologin Claudia Böhm zu ihrem Tätigkeitsgebiet und stellte neue und alte Erkenntnisse ihres Fachbereiches vor. Interessant war dabei ein Zeitungsartikel von 1905 zu einer erzwungenen falschen Aussage und den damaligen Erkenntnissen zur Glaubhaftigkeitsfeststellung. Zum einen stellte man fest, wie alt doch schon manche Erkenntnisse waren und zum anderen wunderte man sich, dass Polizei und Justiz es in über 100 Jahren noch nicht geschafft hatten, wissenschaftliche Erkenntnisse in ihre Arbeit zu integrieren.
Erschreckend war dann auch ihre Aufzählung von falschen Geständnissen, die nicht so selten sind, wie man denken sollte. Da gab es vor wenigen Jahren einen Mordfall, wobei die Angehörigen in stundenlangen Polizeiverhören gestanden hatten den Familienvater erschlagen und an Hunde und Schweine verfüttert zu haben. Geständnisse wurden im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, der folgende Schuldspruch dann vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Geschichte wurde nur dadurch gestört, dass man die unversehrte Leiche einige Jahre später in seinem KFZ sitzend in der Donau fand. Offensichtlich war er betrunken mit dem Auto in den Fluss gestürzt und umgekommen.
Beim Fall „Pascal in der Tosa-Klause“ gab es dann noch mehr Geständnisse, teilweise von Personen, die zur Tatzeit in Heimen untergebracht oder in Gefängnissen gewesen waren. Ich dachte dabei an einen Ausspruch von Stalins Generalstaatsanwalt, dass das Geständnis die Königin der Beweismittel sei. Der Wahrheitsgehalt war ihm immer egal gewesen, nur scheinen einige deutsche Polizisten nach ähnlichem Muster zu arbeiten.
In diesem Zusammenhang stellte die Referentin auch das neueste Buch des Dogen der Aussagepsychologie Prof. Max Steller vor, „Warum jeder unschuldig verurteilt werden kann.“

Der zweite Referent war der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamten beim BKA Andy Neumann, der als Polizeigewerkschafter sich vor die Polizei stellte und Versäumnisse auf fehlendes Personal, schlechte Ausbildung und vor allem unzureichende Fortbildungen zurückführte. Bei der Frage der audiovisuellen Dokumentation von Vernehmungen gab es zwischen dem Publikum und ihm einen Dissens, da er nicht die Forderung teilte alle Vernehmungen zu aufzuzeichnen. Seinem Einwand des fehlenden Personals und notwendiger Verschriftung der Aufzeichnungen wurde aus dem Publikum mit einem Verweis auf britische Praxis und die fehlende Notwendigkeit einer vollständigen Verschriftung entgegnet.

Die Berliner Richterin am Landgericht Ioakimides stellte sich gegen die Forderung der Strafverteidiger nach umfassender audiovisueller Dokumentation von Vernehmungen mit dem formalen Argument, dass dadurch der Vorrang der Erkenntnisgewinnung in der Hauptverhandlung geschwächt würde. Das Argument war formal richtig, nur dass das Publikum hier in einer Abwägung zum Schutz vor Fehlurteilen wohl bereit war, hier auch die Einführung von mehr Aufzeichnungen aus dem Ermittlungsverfahren in Gerichtsverhandlungen zu akzeptieren. Nur so würden Fehler in der Konstanz von Aussagen überhaupt entdeckt werden können, lautete hier das Argument der Strafverteidiger.
Für mich beantwortete sich im Referat der Landrichterin die Frage, warum die Justiz auch in hundert Jahren noch nicht die Erkenntnisse der Wissenschaft reflektiert hatte. Wie bei den Kriminalbeamten lag dies auch an mangelnder Fortbildung, denn bei über sechshundert Staatsanwälten und Strafrichtern in Berlin und noch einigen weiteren in Brandenburg bietet die Richterakademie Berlin-Brandenburg nur eine jährliche Fortbildung zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung für 20-30 Richter an. Dazu kam aber noch das Problem der Freiwilligkeit von Fortbildungen für Richter und dass dazu notwendige Engagement der Richter.
Hierzu hatte ich in einer früheren Veranstaltung vom Präsidenten des AG Tiergartens erfahren, dass ein Drittel seiner Richter faktisch niemals Fortbildungen besuchten und ein weiteres Drittel nur selten. Die Personalabteilung der Senatsverwaltung für Justiz legt auf spezifisches Fachwissen sowieso keinen Wert.
Manche Kritik empfand ich als unpassend, da doch letztendlich die Richter, denen wir bei Fortbildungsveranstaltungen begegnen, gerade die guten reflektierenden und nachdenkenden Richter sind. Im Umkehrschluss gibt es aber auch bei diesen Richtern den bedauerlichen Reflex ohne Unterschied ihre Kollegen zu verteidigen.

Der letzte Dozent war ein Kollege, der von seinen Erfahrungen aus Revisionsprozessen berichtete und dabei auf den humorigen Fakt hinwies, dass selbst der Bundesgerichtshof von Glaubwürdigkeitsprüfungen schreibt, wo es um Glaubhaftigkeit geht.

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Selbstbezeichnungen von dritter Person bis Pluralis Majestatis

Dienstag 1. September 2015 von RA Höpfner

Wenn ich fremde Anwaltsschriftsätze lese, fällt mir immer auf, dass viele meiner Berufskollegen in der dritten Person von sich reden.

Da heißt es dann nicht, „Ich meine“, sondern „der Unterzeichner meint“, auch ist „der Verfasser der Ansicht, dass….“ Andere Anwälte sprechen von sich als „der Unterschreibende“ bis zu der „Letztzeichner“. Ein Anwalt verwendete sogar als Einzelanwalt den Pluralis Majestatis und schrieb „Wir“, womit er sich und seine Kanzlei meinte.

Bisher unbekannt war mir bis zum Schriftsatz einer Kollegin die Bezeichnung, „Die Unterfertigte“, wobei ich immer noch davon ausgehe, dass sie „die Unterfertigende“ meinte. Im Ergebnis klang aber sehr nach „die Überforderte“.

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Verteidigung in Österreich oder der Schweiz

Samstag 1. August 2015 von RA Höpfner

Zu meiner Überraschung gab es in den letzten Monaten mehrere Mandatsanfragen aus Österreich und der Schweiz. Die Anfragenden erzählten, dass ich als der beste Verteidiger im Sexualstrafrecht in Deutschland gelten würde, ihnen empfohlen sei und baten mich um die Übernahme ihrer Fälle in ihren Ländern. Obwohl ich bundesweit verteidige, musste ich hier doch ablehnen, da ich weder in Österreich, noch in der Schweiz als Anwalt zugelassen bin. Auch die Bitten als Berater lokaler Verteidiger die Fälle zu begleiten, habe ich abgelehnt, da ich weder das Prozessrecht in Österreich, noch in der Schweiz kenne und dies aber für unverzichtbar halte.
Bei den Anfragen habe ich für mich gelernt, dass die Situation in Österreich und der Schweiz ähnlich wie in den meisten deutschen Bundesländern ist, wo es auch keine im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger gibt. Mit einem Kripobeamten vom zuständigen Berliner LKA unterhielt ich mich unlängst bei einer Videovernehmung über Strafverteidiger im Sexualstrafrecht und er berichtete mir, dass es aber auch in Berlin nach mir nur eine knappe Handvoll von Strafverteidiger gäbe, die öfter mit seiner Abteilung zu tun hätten.
Ich übernehme gerne auch die Verteidigung von Österreichern und Schweizern, aber dies nur in Verfahren vor deutschen Gerichten.

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Begrenzung der Nebenklage

Mittwoch 15. Juli 2015 von RA Höpfner

Aus der Richterschaft gibt es Forderungen nach einer Begrenzung der Zahl der Nebenkläger in einem Verfahren. Für über 99,9 Prozent der heutigen Nebenkläger würde sich bei einer Umsetzung der Forderung nichts ändern, da es den Richtern ausschließlich um Massenverfahren geht. Der Präsident des Münchener Oberlandesgerichtes Karl Huber (am 27.02.2015 pensioniert) forderte im Angesicht der Kosten des NSU-Prozesses von 150.000,00 € pro Verhandlungstag und bisher schon von über 30.000.000,00 € eine Begrenzung der Zahl der Nebenkläger. Neben dem Argument der Kosten verwies er auf die Gefahr des Zerfaserns eines Prozesses durch die Zahl der Nebenkläger.

Dies kann man sicherlich auch jetzt schon im NSU-Prozess sehen, den die Nebenklägeranwälte als faktischen Untersuchungsausschuss und politische Bühne nutzen wollen. Dabei gerät das Recht der Angeklagten auf ein zügiges Verfahren in Gefahr. Auch die Unschuldsvermutung wird durch schon durch die schiere Zahl der Nebenklägeranwälte beschädigt, wenn Verteidigung und Angeklagten nur noch eine Statistenrolle im Strafprozess zugestanden wird. Dies ist besonders bedenklich, wenn man daran denkt, dass im Strafprozess letztendlich und auch hauptsächlich eine Entscheidung über die Freiheit der Angeklagten getroffen werden soll.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes verwies auf die Gefahren bei Völkermordprozessen, wo es Hunderte oder Tausende von Opfern geben könnte. Der OLG-Präsident hat hier schon zu weit gegriffen, denn mit den derzeitigen Nebenklageregeln wäre auch ein Terroranschlag, wie auf das World-Trade-Center, nicht zu bewältigen.

Vernünftig ist die Forderung des Münchener OLG-Präsidenten allemal, wie in Norwegen eine Begrenzung der Nebenklägeranwälte zu schaffen, welche dann mit einer Stimme die Opfer vertreten würden.

Leider scheint die Idee noch nicht beim Gesetzgeber angekommen zu sein und das nächste Großverfahren kommt bestimmt. Entweder kann man dann gleich alle Beschuldigten aus der Haft entlassen, weil ein Prozess nicht durchzuführen ist oder der Gesetzgeber wird mit einem Schnellschuss ein Gesetz schaffen, welchem dann der Ruch des Einzelfallgesetzes anhaften wird.

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Mengenbegriffe im Betäubungsmittelgesetz

Montag 15. Juni 2015 von RA Höpfner

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kennt drei verschiedene Mengenbegriffe. Die drei Mengenbegriffe „geringe Menge“, „normale Menge“ oder auch „einfache Menge“ genannt und die nicht geringe Menge führen zu unterschiedlichen Strafrahmen.

1. Bei der geringen Menge kann von der Verfolgung abgesehen werden. Anders als vielfach in der Gesellschaft vermutet, liegt jedoch kein strafloses Tun, sondern Staatsanwaltschaft und Gericht können von der Strafverfolgung absehen. Das kann bei Eigenverbrauch der Fall sein, wenn keine Fremdgefährdung vorliegt. Eine solche wird in „geschützten“ Räumen angenommen, wozu man Justizvollzugsanstalten, Kasernen, Schulen oder auch Drogenrehabilitationseinrichtungen zählt.

Die Abgabe auch von geringen Mengen an Drogen durch Erwachsene an Minderjährige wird jedoch als Verbrechen, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr gewertet, § 29a Abs. 1 BtMG.
Ein Drogendealer, der heute nur geringe Mengen bei sich führt, wird nach einer mehrfachen Festnahme sicherlich auch nicht mehr mit einer Einstellung rechnen können. Da funktioniert die allgemeine Taktik, das Geschäft in Verkäufer, Läufer und Bunker aufzuteilen und den Läufer nur mit Kleinstmengen auszustatten, nur begrenzt.

Die geringe Menge unterscheidet sich von Droge zu Droge und von Bundesland zu Bundesland. In der Regel geht die Justiz aber von 3 Konsumeinheiten aus. Die Konsumeinheit wird bei Marihuana mit 2 Gramm angesetzt, so dass man auf eine Freigrenze von 6 Gramm kommt. Die geringe Menge von 6 Gramm ist der Standard in den Bundesländern. Mecklenburg weicht mit 5 Gramm davon nach unten ab, während Berlin zwischen 10 und 15 Gramm ansetzt. Die abweichende Berliner Regelung verstößt zwar gegen das Grundgesetz und Völkerrecht, aber hier wird man als Verteidiger sicher nicht protestieren.

Bei anderen Drogen gibt es teils formelle Regelungen und auch informelle Regelungen. Bei Heroin kann bis 1 Gramm eine Einstellung erfolgen, während Kokain in manchen Ländern von 1-3 Gramm eingestellt wird. Bei Ecstasy wird je nach Bundesland das Verfahren bei 3-20 Tabletten eingestellt.

Der Konsument sollte aber auch wissen, dass die Polizei auch geringe Mengen von Drogen beschlagnahmen wird und dass beim Führen eines Fahrzeugs auch noch andere Straftatbestände in Betracht kommen können.

2. Die „normale“ oder auch „einfache“ Menge ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, aber ergibt sich nach dem Ausschlussverfahren. Es handelt sich um eine Menge, die größer ist als die geringe Menge und aber auch kleiner als die „nicht geringe Menge“.

3. Die „nicht geringe Menge“ ist höher als die normale Menge. Im Schnitt kann man sagen, dass die nicht geringe Menge beim zehnfachen der geringen Menge beginnt. Korrekt gibt es aber für jede Droge festgesetzte Grenzwerte, die sich im Übrigen auf die Substanz und nicht auf die Bruttomenge beziehen. Hundert Gramm Kokaingemisch mit einem Substanzgehalt von 1 Prozent reinen Kokain und 99 Prozent Milchpulver sind also weniger als zehn Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 50 Prozent.

So hatte ich ein Verfahren, wo die Angeklagten zwar zuerst sauer auf ihren Lieferanten wegen des verschnittenen Stoffes waren, sich dies aber nach ihrer Festnahme sehr schnell änderte, als das durch die Staatsanwalt in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte, dass das beschlagnahmte Amphetamin nur zwischen 3-4 Prozent Amphetaminbase aufwies. Die schlechte Qualität kam ihnen nun im Strafprozess zu Gute.

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Unter Strom

Montag 1. Juni 2015 von RA Höpfner

Auch wenn Strafverteidiger unter Strom stehen mögen, benötigen unsere Notebooks im Gerichtssaal Elektrizität aus einer herkömmlichen Steckdose. Und hier stellt man dann schnell fest, dass die Justiz entweder geistig noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen ist oder ein Problem mit der Herstellung von Waffengleichheit hat.

In einem Zivilprozess sind die Probleme wegen der kürzeren Verhandlungen vermutlich noch verschmerzbar, aber eine Verhandlung vor einem Strafgericht läuft gern schon einmal mehr als fünf Stunden und auch acht Stunden sind keine Seltenheit. Hier versagt dann jeder Akku und man ist auf eine stationäre Stromversorgung angewiesen.

In einem Verfahren in einem alten Berliner Gerichtssaal mussten ein Kollege und ich uns eine Steckdose teilen und luden unsere Notebooks nun abwechselnd. Der Verteidigerkollege zeigte mir dann auch noch stolz seinen Ersatzakku, bzw. das Powerpack und stellte dann enttäuscht fest, dass sein Büropersonal am Vortag vergessen hatte, den Akku zu laden. In anderen Verfahren verteilten sich die Verteidiger nach den notwendigen Abständen zu den Steckdosen im Gerichtssaal, während mir manchmal Justizwachtmeister, Protokollanten und Richter halfen, mein Notebook an eine Steckdose auf der Richterbank anzuschließen.

In einem Verfahren schlug ein Staatsanwalt auf eine Beschwerde von Verteidigern vor, dass wir doch mit Verlängerungskabeln kommen sollte, worauf ihm ein Kollege erwiderte, dass wir ja alternativ auch benzinbetriebene Generatoren oder ganze Kabeltrommeln mitbringen könnten. Ein Justizwachtmeister wies bei der Diskussion im Gerichtssaal dann darauf hin, dass wild verlegte Stromkabel von Verteidigern als Stolperfallen schon Zeugen zu Boden geschickt hätten. Staatsanwälte stellen auch oft die Frage in den Raum, ob Verteidiger überhaupt vom Strom aus den Steckdosen der Justiz legal konsumieren dürfen. Staatsanwälte übersehen dabei, dass sie selbst nicht dem Gericht angehören und dass für sie ebenfalls keine Regelung galt.

Ich sprach einen zivilrechtlichen Kollegen, der auch Abgeordneter in Berlin ist, auf das Problem an. Der praxiskundige Kollege startete eine Anfrage im Abgeordnetenhaus an den Senat von Berlin. Für Berlin erklärte die Senatsjustizverwaltung, dass der Strom für die technischen Geräte von Verteidigern entsprechend mangels anderer Regelungen im Gerichtskostengesetz kostenlos sei. Auch kündigte man dann an, dass im Kriminalgericht der Einbau von Steckdosen an den Plätzen der Verteidiger beginnen würde.

Während ich nun in einigen Sälen zufrieden die Erfolge meines Bemühens beobachten konnte, gab es in anderen Sälen durch die Justizverwaltung vorgeschobene Bedenken wegen des Denkmalschutzes. Dabei wären Steckdosen gerade an den Sitzplätzen der Verteidiger in den historischen Sälen problemlos mit einem schon vorhandenen Sichtschutz einzurichten.

Während die Bundesregierung schon die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen plant, scheitert die Umsetzung auf Länderebene schon an solchen Kleinigkeiten wie ausreichend Steckdosen in Gerichtssälen.

In den Justizvollzugsanstalten hinkt man selbst den Gerichten noch hinterher. Hier scheint es bundesweit noch kein Konzept zu geben, wie man den Gefangenen ermöglicht, vom Akteninhalt Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigung vorzubereiten. Ganze Kopienbände scheiden in Großverfahren, zum einen wegen des Brandschutzes in den Zellen, als auch wegen der fehlenden Praktikabilität, aus. Die Lösung wird hier sein, dass die Justizvollzugsanstalten, im Bios gegen unerlaubte Nutzungen gesicherte, Notebooks den Gefangenen zur Verfügung stellen.

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Wertbestimmung im Strafrecht

Freitag 15. Mai 2015 von RA Höpfner

Die Probleme bei der Wertbestimmung im Strafrecht zeigten sich zuletzt in der Presseberichterstattung über eine „Vorteilsnahme“ einer Berliner Lehrerin. Die Lehrerin war von ihrer Abschlussklasse mit einer Statue nach Loriot „Die Badenden“ beschenkt worden. Die Statue hatte im Handel rund 180,00 € gekostet. Die Lehrerin wurde wegen Vorteilsnahme angezeigt, da das Geschenk oberhalb der in Berlin erlaubten 10,00 € lag. Da spielte es keine Rolle, dass jeder der Schüler weniger als zehn Euro bezahlt hatte. Letztendlich erhielt sie einen Strafbefehl von 4.000,00 €. Bei einer Asservatenversteigerung der Berliner Justiz brachte die Statue dann nur umgerechnet 12,00 €, faktisch wurde sie mit anderem Krimskrams für zusammen knapp 15,00 € verkauft. An dieser Stelle stellt sich dann die Frage, was das Geschenk wert war. Die Staatsanwaltschaft Berlin ging vom Endverkaufspreis aus. Für einen Verteidiger zeigt dieser Fall, dass man Wertbestimmungen im Strafrecht immer kritisch hinterfragen sollte.
Die Wertbestimmung im Zivilrecht ist nachvollziehbarer als im Strafrecht, da für die Streitparteien der Streitgegenstand in der Regel immer einen bestimmten Wert hat.

Im Strafrecht ist dies weniger einfach und die Justiz geht teilweise regellos vor. Bei der Wertbemessung von Rauschgift wird der Wert bei der Strafzumessung äußerst großzügig gehandhabt. Die Gerichte nehmen einen oft überhöhten Straßenverkaufspreis an und übersehen, dass Zahlungsausfälle und Verluste von Teilmengen für jeden Dealer zum Leben gehören. Einem Verteidigerkollegen, der seine Gebühren bei der Einziehungsfrage entsprechend ansetzte, wurde wiederum von der Justiz bescheinigt, dass Rauschgift als verbotenes Gut hier keinerlei Wert habe.

Auch bei Sachdiebstählen stellt sich oft die Frage nach dem Wert. Ist es der Einzelhandelsverkaufspreis oder nur der Einkaufspreis, den der Handel bei der Wiederbeschaffung zahlen muss.

Für die oben genannte Lehrerin war der Wert der Statue klar, es waren 4.000,00 €, die sie an die Justizkasse des Landes Berlin zu zahlen hatte. Zusätzlich bitter war für sie sicher noch, dass man nach ihrem Fall die entsprechenden Regelungen für Lehrer zu Geschenken anpasste und dass Berliner Abgeordnete ohne Probleme zur gleichen Zeit mehrere dieser Statuen als Geschenk hätten annehmen dürfen.

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Fehlerbehafteter Journalismus

Freitag 1. Mai 2015 von RA Höpfner

Bei der Presseberichterstattung über Gerichtsverfahren stelle ich häufig Fehler fest. In Bayern war ich nun jüngst selbst betroffen, als die Presse einen von mir erkämpften Freispruch, nachträglich zu einer moralischen Anklage gegen den Freigesprochenen nutzte.

Solche journalistischen Anklagen von unfähigen Richtern und moralisch verkommenen Verteidigern lassen sich vermutlich besser, als einen vernünftig das Urteil erklärenden Text, verkaufen und sind sicherlich auch schneller und einfacher zu schreiben.

Vielleicht fehlt den Journalisten aber auch einfach nur das Handwerkszeug und die Zeit zur Recherche. In der Berliner Zeitung ärgerte ich mich am 26.03.2015 gleich zweifach über die fehlende juristische Kompetenz der Artikelschreiber. Im ersten Artikel zu einem Berliner Fall schrieb der Journalist, dass der Täter zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Meinen Mandanten sehe ich solche Auskünfte als Laien nach, wenn ich sie zu Vorstrafen befrage. Ein Journalist sollte aber wissen, dass man nur zu einer Bewährungsstrafe von maximal 2 Jahren verurteilt werden kann. Die Bewährungszeit kann dann regulär bis zu fünf Jahre betragen.

Im nächsten Artikel zu einem Brandenburger Fall wurde dann über den Suizid eines Autohändlers in der JVA Brandenburg berichtet, den wenige Stunden zuvor das Landgericht Potsdam zu 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte. Der Autor schrieb dazu, dass der Verurteilte noch in Berufung hätte gehen können. Auch Journalisten sollten wissen, dass Berufungen nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich sind. Gegen Urteile des Landgerichts ist nur die Revision möglich und eine solche Überprüfung auf Rechtsfehler hat statistisch erheblich geringere Erfolgsaussichten als eine Berufung, die faktisch eine zweite vollständige Tatsacheninstanz darstellt. Mit diesem Hintergrundwissen hätte der Journalist den Selbstmord vielleicht weniger unerklärlich gefunden.

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Nach Dienstschluss im Kriminalgericht Moabit

Mittwoch 15. April 2015 von RA Höpfner

Wegen einer Haftsache in einem Massenverfahren musste ich unlängst einen Nachmittag und Abend bis kurz vor 22.00 Uhr im Kriminalgericht verbringen.

Ab 14.00 Uhr wird der Rhythmus des Gerichts spürbar langsamer und ruhiger. Die Gänge leeren sich, es gibt keine Zuschauergruppen und nur noch einzelne Beteiligte vor den noch arbeitenden Gerichtsälen.

Nach 16.00 Uhr beenden auch die letzten Gerichte ihre Sitzungen und auch das Verwaltungspersonal von Landgericht Berlin, Amtsgericht Tiergarten und Staatsanwaltschaft Berlin verlassen das Gebäude. Gleichzeitig tauchen Reinigungskräfte auf und beginnen ihre Runde über die Gänge, mit einem besonderen Augenmerk auf Toiletten und Räume mit Publikumsverkehr. Auch die Haustechniker schwirren jetzt verstärkt durch das Gericht, während nach 18.00 Uhr nur noch auf dem Gang vor dem Sitzungsraum des einzig noch arbeitenden Ermittlungsrichters Anwälte auf die Vorführung ihrer Mandanten warten. In den Katakomben des Gerichtes arbeiten auch noch die Justizwachtmeister und führen Gefangene dem Ermittlungsrichter vor, entlassen danach die einen und bringen die anderen in die Justizvollzugsanstalt Moabit hinüber.

Ab 20.00 Uhr begann der Nachtwächter der WISAG seine Runden durch das Kriminalgericht.
Anwälte plauschen auf dem Gang über Privates und auch über anstehenden Vorführungen. Da werden Verteidigungsstrategien schon Monate vor der ersten Hauptverhandlung abgesprochen oder auch nur die Reihenfolge der Vorführungen. Der eine Kollege will noch in seine Kanzlei und später wiederkommen, während der andere eher jetzt noch wartet, um dann aber früher endgültig heimzukommen.

Strafverteidiger, Sexualstrafrecht, U-Haft, Rechtsanwalt Malte Höpfner

Kriminalgericht Berlin nach Dienstschluss, Copyright Malte Höpfner

Die letzte Grenze für den Ermittlungsrichter ist 24.00 Uhr. Bis dahin muss er alle Fälle bearbeitet haben, denn eine vorläufige Festnahme ist nur bis zum Ende des nächsten Tages möglich und alle wartenden Gefangenen waren schon am Vortag festgenommen worden.

Als wir uns bei einer Hauptverhandlung am nächsten Tag wieder trafen, berichteten mir die Justizwachtmeister, dass sie, der Richter und die Protokollantin erst um 00.40 Uhr das Gericht verlassen haben. Danach bleibt noch die Hauptpforte durch einen Justizwachtmeister besetzt, während einsam der Nachtwächter seine Runden durch die langen Gänge des Kriminalgerichts zieht, bis am nächsten Morgen sich das Gericht zuerst mit Verwaltungspersonal und ab circa 8.30 Uhr dann auch mit den ersten Prozessbeteiligten wieder füllt.

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Abkürzungswahn bei der Brandenburger Polizei

Mittwoch 1. April 2015 von RA Höpfner

„SG 1 im KKI im PI HVL“, so und so ähnlich lauten Behördenbezeichnungen der Brandenburger Polizei. Nun könnte man zuerst vermuten, dass Humoristen sich in den Behördenapparat eingeschleust haben, um ihn von innen zu zersetzen. Dies soll aber nicht der Fall sein, sondern diese Konstrukte sind echte Geschöpfe einer aus dem Ruder gelaufenen Bürokratie. Wobei Bürokratien immer den Vorteil und Nachteil haben, sich an Regeln und Gesetze zu halten, was hier inkonsequent nicht der Fall ist. Denn hier wird generell die Regel missachtet, dass man nicht im Allgemeingebrauch befindliche Abkürzungen zumindest an einer Stelle im Text erklären sollte.

Bei Schreiben bei der Brandenburger Polizei ist der Abkürzungswahn leider nur eine Schwierigkeit. Eine weitere Hürde ist es schon Platz genug für die Adresse zu finden, die so lauten könnte:

                Land Brandenburg

                Polizeipräsidium

                Polizeidirektion West

                SG 1 im KKI im PI HVL

                Straße

                PLZ Ort

Sollte man jetzt noch einen Bearbeiter im Adressfeld eintragen, dürfte es mit dem Fensterbriefumschlag schon schwierig werden. Die oberen zwei Adresszeilen dienen wohl eher der Befriedigung des Egos der Führungsebene. Die dritte Zeile wäre auch nicht notwendig, wenn der Postbote aus den Abkürzungen erkennen könnte, dass er das Schreiben bei einer Polizeieinrichtung abliefern soll. Da dies aber nicht der Fall ist, sollte man die dritte Zeile zur Sicherheit doch belassen, auch wenn man in den meisten Fällen die Post gerade nicht zur Polizeidirektion schickt.

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Schmerzmedikamente und ihre Nebenwirkungen

Sonntag 15. März 2015 von RA Höpfner

Am 01.März 2015 besuchte ich die Sonntagsvorlesung des Unfallkrankenhaus Berlin, da einem als Strafverteidiger Schmerzmedikamente oft in den Verfahrensakten begegnen.

Dr. med. Steffen Schröder leitete seine allgemeinbildende Vorlesung mit der Vorstellung von zwei berühmten Produkten von Bayer ein. Das erste Beispiel war Aspirin, welches zum Zeitpunkt seiner Markteinführung wegen seiner Nebenwirkungen umstritten war. Das nur elf Tage später entwickelte Konkurrenzprodukt aus der gleichen Firma hingegen galt als Zaubermittel ohne Nebenwirkungen und wurde auch Kindern als Hustenstiller verabreicht. Das damals oral einzunehmende Mittel wurde als Schmerzmittel, Hustenstiller, als Mittel zur Bekämpfung von Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Geisteskrankheiten und als Mittel zur Geburtseinleitung vermarktet. Schon 1924 wurde das Zaubermittel von Bayer in den USA verboten, aber erst 1958 in der Bundesrepublik und Bayer konzentrierte sich auf die Produktion von Aspirin. Das Medikament mit den überragenden Eigenschaften dürfte trotz Verbotes weltbekannt sein: Heroin.
Die Nebenwirkungen, wie schnelle und starke Abhängigkeit, Verstopfung und Atemdepression bis zum tödlichen Atemstillstand hatte man erst Jahre nach der Markteinführung erkannt. Neu war für mich, dass Junkies beim Goldenen Schuss an einem Atemstillstand sterben. In einem Krankenhaus ließe sich dieser gut mit einer künstlichen Beatmung behandeln, auf einer Bahnhofstoilette führt das Aussetzen der Atmung unweigerlich zum Tod.

Der Vortrag war allgemein interessant, wenn er Risiken und Nebenwirkungen von einzelnen Schmerzmitteln darstellte, aber auch die alternativen und ergänzenden Behandlungsmethoden einer professionellen Schmerztherapie.

Als Strafverteidiger richtete sich mein Interesse mehr auf Opiate wie Tilidin, welches heute nur noch auf Betäubungsmittelrezept erhältlich ist, nachdem es zuvor eine Lieblingsdroge von männlichen, arabischen Jugendlichen in Berlin war und gern als Schmerz- und Angstlöser vor Kämpfen und Straftaten eingesetzt wurde.

Befragt zum Einsatz von Cannabis in der Schmerztherapie berichtete Dr. Schröder, dass Cannabis seine Berechtigung in der Behandlung von Tumorschmerzen habe und auch als Appetitanreger bei Chemotherapien, aber bei chronischen Schmerzen bestenfalls gemischte Ergebnisse zeige. Patienten berichteten, dass die Schmerzen nicht weg waren, ihnen aber nun egal waren. Da aber auch vieles andere plötzlich egal war, verzichteten die meisten Patienten wegen der ausgelösten Antriebslosigkeit auf eine Weiterbehandlung mit Cannabis.

Neu war für mich, als der Arzt vor der Kombination von Schmerzmitteln warnte und noch erklärte, dass Schmerzmittel nicht beliebig austauschbar seien. Bei Kopfschmerzen wird man in der Hausapotheke mal eine Aspirintablette und mal eine Ibuprofen nehmen, was der Facharzt äußerst kritisch sah. Für einen Betäubungsmittelabhängigen auf der Straße gibt es die Möglichkeit des reinen Stoffes nicht, in der Regel sind alle Betäubungsmittel wild verschnitten und er wird nie genau wissen, was er gerade konsumiert.

Ein gelungener, interessanter Vortrag aus dem Vorlesungsprogramm des Unfallkrankenhauses.

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