Samstag 15. Oktober 2016



Sexuelle Belästigung in der virtuellen Realität

Die virtuelle Realität als Raum für Sexualstraftaten hatte ich bis zu einer Nachfrage eines Journalisten noch nicht auf dem Schirm gehabt.

Der Fall war eine Frau, die sich dadurch verletzt fühlte, dass ihr „Avatar“ in einem Spiel der Social Virtual Reality „unsittlich“ an der Brust berührt worden sei. Diese Presseanfrage erschien mir deshalb erst einmal skurril, aber eine kleine Recherche durch die Rechtsliteratur und das Internet zeigte schnell die Bedeutung dieser Frage für die Zukunft.

Eine sexualstrafrechtliche Ahndung wird es nach meiner Einschätzung nicht geben, da hier die virtuelle Realität sich von der realen Welt unterscheidet. Angefasst und vermeintlich „unsittlich“ berührt, wurde der Avatar und nicht deren Benutzerin. Andernfalls könnte man diese bizarren Vorstellungen noch weiterspinnen und würde dann virtuelle Tötungen vielleicht mit virtuellem Gefängnis bestrafen.

Auch gegenüber der Überlegung eine Beleidigung nach § 185 StGB als Auffangtatbestand zu betrachten, bin ich wegen der fehlenden Verbindung von der virtuellen Realität zur wirklichen Welt sehr skeptisch.

Nicht vergleichbar ist dieser Fall mit Beleidigungen und Volksverhetzung in Chatrooms, Kommentaren zu Artikeln und ähnlichen, weil hier nun klar der Vorsatz zu sehen ist, eine reale Person zu beleidigen. In diesen Fällen ist das Internet nur ein Medium, wie Papier oder das gesprochene Wort. Kinder wiederum sind im Internet durch § 176 StGB vor „pornographischen Reden“ geschützt.