Mittwoch 15. Juli 2015



Begrenzung der Nebenklage

Aus der Richterschaft gibt es Forderungen nach einer Begrenzung der Zahl der Nebenkläger in einem Verfahren. Für über 99,9 Prozent der heutigen Nebenkläger würde sich bei einer Umsetzung der Forderung nichts ändern, da es den Richtern ausschließlich um Massenverfahren geht. Der Präsident des Münchener Oberlandesgerichtes Karl Huber (am 27.02.2015 pensioniert) forderte im Angesicht der Kosten des NSU-Prozesses von 150.000,00 € pro Verhandlungstag und bisher schon von über 30.000.000,00 € eine Begrenzung der Zahl der Nebenkläger. Neben dem Argument der Kosten verwies er auf die Gefahr des Zerfaserns eines Prozesses durch die Zahl der Nebenkläger.

Dies kann man sicherlich auch jetzt schon im NSU-Prozess sehen, den die Nebenklägeranwälte als faktischen Untersuchungsausschuss und politische Bühne nutzen wollen. Dabei gerät das Recht der Angeklagten auf ein zügiges Verfahren in Gefahr. Auch die Unschuldsvermutung wird durch schon durch die schiere Zahl der Nebenklägeranwälte beschädigt, wenn Verteidigung und Angeklagten nur noch eine Statistenrolle im Strafprozess zugestanden wird. Dies ist besonders bedenklich, wenn man daran denkt, dass im Strafprozess letztendlich und auch hauptsächlich eine Entscheidung über die Freiheit der Angeklagten getroffen werden soll.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes verwies auf die Gefahren bei Völkermordprozessen, wo es Hunderte oder Tausende von Opfern geben könnte. Der OLG-Präsident hat hier schon zu weit gegriffen, denn mit den derzeitigen Nebenklageregeln wäre auch ein Terroranschlag, wie auf das World-Trade-Center, nicht zu bewältigen.

Vernünftig ist die Forderung des Münchener OLG-Präsidenten allemal, wie in Norwegen eine Begrenzung der Nebenklägeranwälte zu schaffen, welche dann mit einer Stimme die Opfer vertreten würden.

Leider scheint die Idee noch nicht beim Gesetzgeber angekommen zu sein und das nächste Großverfahren kommt bestimmt. Entweder kann man dann gleich alle Beschuldigten aus der Haft entlassen, weil ein Prozess nicht durchzuführen ist oder der Gesetzgeber wird mit einem Schnellschuss ein Gesetz schaffen, welchem dann der Ruch des Einzelfallgesetzes anhaften wird.