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Mittwoch 3. Dezember 2014


Kein Anschluss unter dieser Nummer

In Tageszeitungen kann man immer wieder von notorischen Problemen mit der Erreichbarkeit von Jobcentern lesen, aber auch die Justiz hat in diesem Bereich Verbesserungsbedarf. Die Ursachen sind vielfältig, so war der Faxempfang im Amtsgericht Königs Wusterhausen am 19.-20.November 2014 gestört, wie mir der Direktor auf eine Beschwerde hin mitteilte.

Am Kriminalgericht Moabit konnte man gleich in drei Nächten keine Faxe empfangen, nachdem nach einer Trafo-Reparatur für eine halbe Stunde der Strom abgeschaltet gewesen war und danach die Firewall das Telefonsystem komplett blockierte. Da kann man die Kollegen bedauern, die in diesen 3 Nächten versucht haben, fristgebundene Schriftsätze per Fax zu versenden. Für mich war die Verzögerung nur ärgerlich, zumal man von solchen Ausfällen nur durch Zufall erfährt.

Aber auch das Einwerfen von Briefen in die Gerichtsbriefkästen bringt nicht immer den gewünschten Erfolg. Ein Brief von mir verschwand auf Nimmerwiedersehen und nur weil ich innerhalb einer Antragsfrist mehrfach bei der Infostelle nachfragte, kam es zu keinen Problemen für den Mandanten. Beängstigend war die Erzählung eines Kollegen, der Schriftsätze von mir in der Justizakte seines Verfahrens fand, auch wenn man dort schon vermerkt hatte, dass die Schreiben falsch abgeheftet waren.

Ein kurz vor der Pensionierung stehender Richter am Landgericht Berlin hatte einmal von mir eingereichte Beweisfotos in der falschen Akte abgeheftet und konnte sie dann in der Hauptverhandlung plötzlich nicht mehr finden. Da war es gut, dass ich Kopien der Fotos dabei hatte. Später fand er die Fotos in einer anderen Akte wieder, wo er sie aus Versehen eingeordnet hatte. Aufgrund dieser Fotos wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten durchgeführt, welches dann zum Freispruch führte.

Kollegen berichten immer wieder, dass Briefe aus dem Nachtbriefkasten des AG Mitte in der Littenstraße verloren gehen, da sollte man dann auch immer noch parallel ein Fax senden, wenn die Leitungen nicht gestört sind.

Konsequenzen zieht die Justiz aus solchen Fehler sehr ungern, so hielt es Richter K. einer strafrechtlichen Verkehrsabteilung für ein nicht zu kritisierendes Behördenverhalten, dass man mir über 4 Monate wichtige Aktenbestandteile bei 2 Anträgen auf Akteneinsicht vorenthalten hatte.

In diesem Punkt ähnelt die Justiz dann wieder den Jobcentern, wo man nach Berichten meiner im Sozialrecht tätigen Kollegen auch Eingangsbestätigungen für überreichte Anträge verweigert.


Freitag 1. November 2013


Neue Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht

„Ist diese Straftat schon verjährt?“, frage ich mich bei jedem neu übernommenen Mandat. Im Sexualstrafrecht war es bisher schon so, dass die Antwort in den seltensten Fällen ja lautete. Nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften für Sexualdelikte wird es ein „Ja“ kaum noch geben.

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB regelmäßig mit der Beendigung der Tat. Nach § 78b StGB beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers von Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt wurde.

Die Verjährung richtet sich nach der Schwere der Tat und dem angedrohten Höchstmaß.

1. Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie, § 184 b StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. In den Fällen der Qualifikation des § 184b Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

2.Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Hier beträgt die einfache Verjährungsfrist nur drei Jahre.

3.  Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Bei einem sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt nach Absatz 1 des § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, während sie in den übrigen Fällen 5 Jahre beträgt.

4.Schwerer sexueller Missbrauch, § 176 a StGB

In allen Fällen des schweren sexuellen Missbrauches von Kindern beträgt die einfache Verjährungsfrist 20 Jahre.

5. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, § 177 StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt generell 20 Jahre. In minderschweren Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch kürzer sein.

6. Andere Delikte

Zur Verjährungsfrist von anderen Delikten können Sie sich gern beraten lassen.

Durch die Einfügung des § 78b StGB werden Sexualdelikte im Verjährungsrecht faktisch oberhalb von Straftaten mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe eingeordnet, ausgenommen Mord, bei dem es keine Verjährung gibt.

Die Verjährung kann aber auch nach § 78b StGB ruhen, bzw. nach § 78c StGB unterbrochen sein. Eine genaue Darstellung würde aber hier den Umfang des Artikels sprengen, weshalb ich zu einer anwaltlichen Beratung durch einen Strafverteidiger rate.

Auch hier gilt mein ständiger Rat bei Sexualdelikten. Lassen Sie sich beraten. Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei. Ziehen Sie einen Strafverteidiger hinzu, der Akteneinsicht nimmt und dann den Fall mit Ihnen bespricht und Sie qualifiziert berät. Ihr Verteidiger wird Ihnen dann helfen, die weitere Verteidigung zu planen.

Ich übernehme gerne Ihre Verteidigung.