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Donnerstag 1. Februar 2024


222 Sexualdelikte

Als erfahrener Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger habe ich nun über 222 Fälle im Sexualstrafrecht bearbeitet.

Im Laufe meiner Karriere hatte ich das Privileg, Mandanten in unterschiedlichsten Situationen zu vertreten, sei es in Fällen von sexueller Nötigung, Missbrauch, Vergewaltigung oder sexueller Belästigung. Jede dieser Straftaten bringt ihre eigenen Herausforderungen mit sich und erfordert eine spezifische Herangehensweise, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Eine erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert nicht nur fundierte juristische Kenntnisse, sondern auch Einfühlungsvermögen und die Fähigkeit, sensible Themen mit größter Diskretion und Respekt zu behandeln. Es ist mein oberstes Ziel, die Rechte meiner Mandanten zu schützen und ihnen in einer oft schwierigen und belastenden Zeit zur Seite zu stehen.

Die hohe Anzahl der von mir bearbeiteten Fälle ist nun schon ein Wert für sich, denn Erfahrung kann man nicht erlernen, sondern nur über die Zeit erlangen.

Mit meiner Erfahrung und meinem Fachwissen im Sexualstrafrecht habe ich viele Mandanten erfolgreich verteidigt. Dabei ist es mir wichtig, stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu bleiben, um meinen Mandanten die bestmögliche Verteidigung bieten zu können. Die Arbeit findet aber nicht nur im Gerichtssaal statt; es geht auch um Therapienachweise, Schadenswiedergutmachungen und psychiatrische Diagnostik, die organisiert werden müssen.

Ich bin stolz auf die Arbeit, die ich geleistet habe, und werde weiterhin alles daran setzen, die Rechte meiner Mandanten im Sexualstrafrecht zu verteidigen und ihnen in jeder Phase des Verfahrens kompetent und vertrauensvoll zur Seite zu stehen.

Mit meiner Expertise und meinem Engagement bin ich bestrebt, auch in Zukunft vielen weiteren Mandanten erfolgreich zur Seite zu stehen und ihnen durch meine Verteidigung eine faire Chance im Justizsystem zu ermöglichen.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.


Sonntag 7. Mai 2017


Operation Pacifier – Aufdeckung eines Kinderpornoringes

Am 05.Mai 2017 gaben FBI und Europol die Aufdeckung eines Kinderpornonetzes mit 900 Verdächtigen in Europa und den Vereinigten Staaten bekannt.  Auch wenn ich bei manchen internationalen Operationen jeweils gleiche mehrere neue Mandanten bekam, so sind doch die zu erwartenden späteren Folgeverfahren von erheblicher größerer Zahl. In der Regel haben die Verdächtigen solcher Netzwerke jeweils noch mehrere Tauschpartner und für die Strafverfolgungsbehörden interessante Kontakte außerhalb des Netzwerkes. Für eine deutsche Staatsanwaltschaft ergeben sich dann aus einer Durchsuchung gleich mehrere Ermittlungsverfahren gegen neue Verdächtige.

Für den Täter dieser Straftaten empfiehlt es sich, so bald wie möglich mit einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufzunehmen. Mit einem Strafverteidiger an der Seite lassen sich viele Fehler vermeiden, die oft passieren, wenn Beschuldigte allein mit der Polizei kommunizieren. Ein großer Fehler ist es sicher auch zu warten, bis die Polizei sich auf die eine oder andere Weise meldet.

Die Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b Abs. 1 StGB führt mit einer Mindeststrafe von drei Monaten fast immer zu einer Eintragung in das Führungszeugnis, aber auch die Strafen für den Erwerb haben sich durch Anweisungen der Generalstaatsanwälte an die ermittelnden Staatsanwälte alle Sexualdelikte soweit wie möglich vor Gericht zu bringen, praktisch erheblich erhöht. Für im Öffentlichen Dienst beschäftigte Täter kann auch eine unter einem Jahr liegende Strafe schnell zu einer Entlassung führen.

Rechtlich interessant an dem Fall ist, dass das FBI weltweit mehr als 1.000 Rechner auf Grundlage eines einzigen amerikanischen Gerichtsbeschlusses hackte. Auch wenn das deutsche Recht nicht die amerikanische Rechtskonstruktion der „Früchte des verbotenen Baumes“ kennt, so bietet doch die Konstellation Verteidigungsansätze, die vielleicht zu einer mandantenfreundlichen Verständigungslösung mit der deutschen Justiz führen können.

Ich vertrete Sie bundesweit gern bei allen sexualstrafrechtlichen Beschuldigungen.


Mittwoch 1. Februar 2017


Strafzumessung in Strafverfahren wegen Kinderpornographie, § 184b StGB

Neben den üblichen Faktoren der Strafzumessung wie zum Beispiel Vorstrafen gibt es bei den Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b StGB, eigene Strafzumessungsfaktoren.

Die Zahl der gefundenen Bilder wird zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt, spielt aber auch schon eine Rolle der Strafzumessung für die jeweilige Einzeltat.  Ab mehreren Hundert und sicher ab mehreren Tausend Bildern wird die Justiz sicher auch ein Suchtverhalten in das gedachte Motivbündel aufnehmen. Videos zählen dabei nicht wie ein Bild, sondern werden entsprechend mehreren Bildern umgerechnet, wobei die Umrechnung nicht technisch mit 24-30 Bildern pro Sekunde, sondern eher „juristisch“ erfolgt.

Ein wichtiges Kriterium für die Strafzumessung ist die Kategorisierung der gefundenen Bilder. Posierende Bilder werden dabei leichter gewertet, als Bilder eines Missbrauchs. Zur schwersten Kategorie gehören Vergewaltigungsbilder und entsprechende Videos, wobei ich auch nach zehn Jahren noch feststelle, dass  es entgegen der eigenen Erwartung doch immer wieder noch schlimmere Konstellationen gibt. Die Fachabteilungen der Polizei bereiten in den meisten Fällen mit Suchprogrammen die Daten auf und überlassen die kategorisierende Wertung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen der schwersten Kategorie wird der Staatsanwalt jedoch meist schon im polizeilichen Abschlussbericht über das Vorliegen dieser Bilder informiert.

Wichtig für die Strafzumessung ist es zwischen alten und neuen Fotos zu entscheiden, denn alte Fotos, die schon seit 20 Jahren im Internet und weitere 30 Jahre zuvor in anderen Medien kursierten, werden weniger hart bestraft als neue Bilder. Bei dieser Wertung stehen Kinderschutzerwägungen im Vordergrund, denn neues Material setzt zwangsläufig auch neuen Missbrauch voraus.

Eine geeignete Therapie wird immer als positives Nachtatverhalten gewertet, während man bei Sexualdelikten als Strafverteidiger die Vor- und Nachteile eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit abwägen muss.

Strafverfahren wegen Kinderpornographie erfordern wegen der speziellen Schwierigkeiten regelmäßig die frühzeitige Mitwirkung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidigers. Mehr noch als in anderen Verfahren ist bei Sexualdelikten schon viel im Ermittlungsverfahren zu gewinnen und zu verlieren.


Samstag 15. Oktober 2016


Sexuelle Belästigung in der virtuellen Realität

Die virtuelle Realität als Raum für Sexualstraftaten hatte ich bis zu einer Nachfrage eines Journalisten noch nicht auf dem Schirm gehabt.

Der Fall war eine Frau, die sich dadurch verletzt fühlte, dass ihr „Avatar“ in einem Spiel der Social Virtual Reality „unsittlich“ an der Brust berührt worden sei. Diese Presseanfrage erschien mir deshalb erst einmal skurril, aber eine kleine Recherche durch die Rechtsliteratur und das Internet zeigte schnell die Bedeutung dieser Frage für die Zukunft.

Eine sexualstrafrechtliche Ahndung wird es nach meiner Einschätzung nicht geben, da hier die virtuelle Realität sich von der realen Welt unterscheidet. Angefasst und vermeintlich „unsittlich“ berührt, wurde der Avatar und nicht deren Benutzerin. Andernfalls könnte man diese bizarren Vorstellungen noch weiterspinnen und würde dann virtuelle Tötungen vielleicht mit virtuellem Gefängnis bestrafen.

Auch gegenüber der Überlegung eine Beleidigung nach § 185 StGB als Auffangtatbestand zu betrachten, bin ich wegen der fehlenden Verbindung von der virtuellen Realität zur wirklichen Welt sehr skeptisch.

Nicht vergleichbar ist dieser Fall mit Beleidigungen und Volksverhetzung in Chatrooms, Kommentaren zu Artikeln und ähnlichen, weil hier nun klar der Vorsatz zu sehen ist, eine reale Person zu beleidigen. In diesen Fällen ist das Internet nur ein Medium, wie Papier oder das gesprochene Wort. Kinder wiederum sind im Internet durch § 176 StGB vor „pornographischen Reden“ geschützt.


Samstag 1. Oktober 2016


Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts. Das Sexualstrafrecht dient heute überwiegend dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung, während früher die Sexualmoral im Vordergrund stand. Es geht hier unter anderem um Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, Kindesmissbrauch nach § 176 StGB, dem schweren Kindesmissbrauch nach § 176a StGB, Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach § 177 StGB, sowie der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der sexualisierten Beleidigung, über die Körperverletzung, der Nötigung und der Freiheitsberaubung bis zum Totschlag.

Für den Beschuldigten, ob unschuldig oder schuldig, sind Sexualstraftaten, Sexualdelikte immer besonders unangenehm und peinlich. Im Interesse des Beschuldigten liegt es das Strafverfahren schnell und ohne große Aufmerksamkeit zu beenden. Diese Tatvorwürfe sind immer schwierig und für jeden Beschuldigten gefährlich, da zum einen nicht selten eine aufgeheizte Stimmung durch den Boulevardjournalismus besteht, zum anderen hier auch einige Strafrichter aufgrund von persönlichen Vorurteilen nicht unbefangen sind. Noch mehr als bei anderen Straftaten stellt hier ein Führungszeugniseintrag aus dem Bundeszentralregister eine schwere Belastung für jedes Arbeitsverhältnis dar und erschwert erheblich die Arbeitssuche.

Leider ist die Falschbelastungstendenz im Sexualstrafrecht besonders hoch. Es gibt Studien, in denen von 50 Prozent falschen Anschuldigungen ausgegangen wird. Im Rahmen böser Trennungen wird aus Rache schnell aus einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine Nötigung, bzw. eine Vergewaltigung. Aus dem Bereich von Kollegen, die im Familienrecht tätig sind, erfährt man immer wieder von Anwälten, die in Sorgerechtsstreitigkeiten dazu raten, das andere Elternteil mit der Behauptung des Kindesmissbrauches zu diskreditieren.

Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dem unschuldig Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen. Viele Gerichte neigen aus Opferschutzgründen aber auch dazu, die Beschuldigtenrechte zu beschränken und kommen damit aber ihrer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nicht nach. Es liegt hier in der Aufgabe des Verteidigers dafür zu sorgen, gegen die Vorverurteilung eines unschuldigen Angeklagten vorzugehen. Dazu bedarf es einer entschlossenen und umsichtigen Verteidigung. Dem überführten Beschuldigten ist mit einer Strafzumessungsverteidigung am besten geholfen. Hierbei geht es darum, seine Verfahrensrechte zu verteidigen und auf eine möglichst geringe Strafe hinzuarbeiten, wobei das Gericht die Rücksichtnahme auf das wahre Opfer honoriert. Bei der Strafzumessungsverteidigung gibt es neben der geständigen Einlassung noch drei weitere Stellschrauben, wobei zwei sogar zu einer Strafrahmenverschiebung nach unten führen können und die dritte äußerst bedeutsam für die eigentliche Strafzumessung und Bewährungsfragen ist.

Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist mit mehreren Hundert Mandaten der Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Nebenklage

Wenn ich Opfer vertrete, geht es mir hauptsächlich um ein schonendes Verfahren für das Opfer als Zeugen, um den Gerichtsprozess nicht zum „erneuten Vergewaltigungserlebnis“ werden zu lassen. Das Opfer muss über den Ablauf des Verfahrens informiert werden, um nicht durch Fragen oder andere Prozesshandlungen überrascht zu werden. In manchen Situationen geht es aber um die entschiedene Abwehr von ungerechtfertigten Fragen, Vorwürfen und sonstigen unzulässigen Beeinträchtigungen, https://straf-kanzlei.de/nebenklage-oder-was-einen-guten-nebenklagervertreter-ausmacht/ .

Kontakt


Donnerstag 26. Mai 2016


Reform des Sexualstrafrechts

Am 25.05.2016 war ich zu einer rechtspolitischen Tagung zur Reform des Sexualstrafrechts in Berlin eingeladen. Die Politik nutzte die Ereignisse von Köln für eine überflüssige und sogar gefährliche Ausweitung des Sexualstrafrechts. In einem neuen § 179 StGB „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“ sollen behauptete Strafrechtslücken geschlossen werden. Ein BGH-Richter kommentierte die Begründung in einer Zeitung treffend mit den Worten, dass das ganze Leben eine Strafrechtslücke sei. Bisher sind im Rahmen der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des Kindesmissbrauchs und des Missbrauchs Widerstandsunfähiger alle nur denkbaren Konstellationen vom Strafrecht geschützt. Nach den Neuregelungen kann man eigentlich nur die Vorgehensweise an amerikanischen Colleges empfehlen: Vor jeder sexuellen Handlung sollten beide Seiten einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, darin bestätigen, dass sie bei klaren Verstand sind, die Art der beabsichtigten Handlungen genauestens darlegen und anschließend ihre Freiwilligkeit versichern.

Als Verteidiger im Sexualstrafrecht war ich von dem Podium bis auf den Vertreter der Berliner Schwerpunktstaatsanwaltschaft enttäuscht. Nur der Staatsanwalt agierte als der Vertreter der Vernunft, benannte klar die Mängel des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, machte auf voraussehbare Beweisprobleme und praktische Anwendungsprobleme aufmerksam. Den anderen Diskutanten auf dem Podium fehlte im Übrigen jede Perspektive für die Schwere der falschen Anschuldigung von Sexualtaten und vor allem für die große Zahl an Falschbelastungen. Immerhin liegt die Einstellungsquote bei um die 50 Prozent und bei immerhin 7-10 Prozent wurden nach einer Studie sicher festgestellt, dass eine Falschbelastung vorlag. Bei den verbleibenden Einstellungen oder Freisprüchen wirkt die Unschuldsvermutung in beide Richtungen, wobei nach meiner persönlichen Einschätzung die Falschbelastungsquote erheblich höher als die festgestellten 7-10 Prozent ist.

Nach dem Schluss der zweistündigen Tagung diskutierte ich noch mit dem Staatsanwalt und einem Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums und wir waren uns einig, dass die Ereignisse von Köln keine Gesetzesreform notwendig machten. Dort wo Horden von Männern Frauen umzingelten, liegt eindeutig eine sexuelle Nötigung vor und besteht keine Strafbarkeitslücke. In Köln gab es einen Mangel an Polizei, Straßenbeleuchtung, vielleicht auch Kameras, aber sicher keinen Mangel an Gesetzen. Wir waren uns auch einig, dass es in Deutschland ein Vollzugsdefizit gibt und kein Regelungsdefizit. Aber die Politik geht weiter davon aus, dass ein neues untaugliches Gesetz billiger ist als die Einstellung von Polizisten, Staatsanwälten und Richtern.


Mittwoch 25. November 2015


Große Kinderporno-Razzia in Berlin-Brandenburg und Operation Kidslove

In Berlin und Brandenburg wurden am 25.11.2015 von rund 100 Polizisten 28 Wohnungen und Geschäftsräume im Rahmen einer internationalen Operation gegen Kinderpornografie durchsucht.

Fast gleichzeitig zerschlugen australische und niederländische Polizei im Rahmen der Operation „Kidslove“ einen Kinderpornoring mit bisher 303 Verdächtigen und mehreren Tausend noch zu ermittelnden Abonnenten. Weltweit gab es Festnahmen und gibt es weitere Ermittlungen.

Es ist üblich, dass die Ermittlungen von konkreten Beschuldigten über IP-Adressen und dann die Zuordnung durch Telekommunikationsanbieter lange dauern, aber auch oft zum Ziel führen. Insoweit war meine Erfahrung, dass selbst Jahre nach der Aufdeckung eines Ringes noch nicht alle Verfahren abgeschlossen waren. Durch die Auswertung von Verbindungsdaten und die Beschlagnahme von Beweismitteln bei Verdächtigen erweitert sich dann der Kreis der Beschuldigten recht schnell und recht umfangreich über den ursprünglich aufgedeckten Ring hinaus.

Sollten Sie die Gefahr sehen hier zum Beschuldigten zu werden, ist zu einer zügigen Kontaktaufnahme zu einem qualifizierten Strafverteidiger schon im Ermittlungsverfahren zu raten. Je früher ein Beschuldigter in diesem Bereich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidiger aufsucht, umso mehr Einflussmöglichkeiten wird der Verteidiger im Verfahren nutzen können.

Sie können mich gerne kontaktieren.


Samstag 1. August 2015


Verteidigung in Österreich oder der Schweiz

Zu meiner Überraschung gab es in den letzten Monaten mehrere Mandatsanfragen aus Österreich und der Schweiz. Die Anfragenden erzählten, dass ich als der beste Verteidiger im Sexualstrafrecht in Deutschland gelten würde, ihnen empfohlen sei und baten mich um die Übernahme ihrer Fälle in ihren Ländern. Obwohl ich bundesweit verteidige, musste ich hier doch ablehnen, da ich weder in Österreich, noch in der Schweiz als Anwalt zugelassen bin. Auch die Bitten als Berater lokaler Verteidiger die Fälle zu begleiten, habe ich abgelehnt, da ich weder das Prozessrecht in Österreich, noch in der Schweiz kenne und dies aber für unverzichtbar halte.
Bei den Anfragen habe ich für mich gelernt, dass die Situation in Österreich und der Schweiz ähnlich wie in den meisten deutschen Bundesländern ist, wo es auch keine im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger gibt. Mit einem Kripobeamten vom zuständigen Berliner LKA unterhielt ich mich unlängst bei einer Videovernehmung über Strafverteidiger im Sexualstrafrecht und er berichtete mir, dass es aber auch in Berlin nach mir nur eine knappe Handvoll von Strafverteidiger gäbe, die öfter mit seiner Abteilung zu tun hätten.
Ich übernehme gerne auch die Verteidigung von Österreichern und Schweizern, aber dies nur in Verfahren vor deutschen Gerichten.


Samstag 1. März 2014


Grund für eine Falschanzeige bei einem Sexualdelikt, Nr. 7

Ich habe schon in zwei Artikeln über sechs andere Gründe für Falschanzeigen im Sexualstrafrecht geschrieben. Der siebte Grund ist  nun Geld, bzw. die Gier nach Geld.

Bei einem sexuellen Missbrauch entsteht regelmäßig ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter, bzw. vermeintlichen Täter. Neben den echten Fällen wird vermutlich nicht selten auch Geld von Unschuldigen gefordert. Dann heißt es, dass aus dem Onkel oder dem Großvater mit einem solchen Vorwurf Geld herauszuholen sei.  Das Druckmittel ist dabei neben einem drohenden Strafverfahren, vor allem die öffentliche Bloßstellung und so etwas funktioniert auch recht gut bei Unschuldigen.

In einem Fall habe ich erlebt, dass ein echter Missbrauch vorlag, aber eine andere Person wohl ebenfalls vom Schmerzensgeldanspruch profitieren wollte. Es war aber nachweisbar, dass ein Missbrauch zu Lasten dieser Person nicht stattgefunden haben konnte.

Sollte man nun einer solchen Forderung nachgeben? Es bleibt das Risiko eines Strafverfahren, wo bei extrem langen Verjährungsfristen der Beschuldigte gezwungen wird, sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, der vielleicht vor zwanzig Jahren stattgefunden haben soll. Selbst bei einem Freispruch kann bei einem Vorwurf eines Sexualdelikts noch in der Öffentlichkeit ein Makel hängen bleiben.