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Montag 9. Juli 2018


Wechsel zwischen Nebenklage und Verteidigung

Einige Kollegen beschränken sich auf Verteidigung oder Nebenklage und verzichten dabei auf die Vorteile, die sich aus einer Tätigkeit in beiden Bereichen ergeben.  Als Verteidiger profitiere ich von der Tätigkeit als Nebenkläger. Als Verteidiger im Sexualstrafrecht hat man selten Mitverteidiger, so dass die Arbeit als Nebenkläger ermöglicht die Vorgehensweisen anderer Verteidiger studieren zu können. Als Nebenkläger wiederum konnte ich von den als Verteidiger gesammelten Erfahrungen profitieren und in einem Fall die Staatsanwaltschaft auf einen rechtlichen Fehler in der Anklage aufmerksam machen, eine Verdopplung der Mindeststrafe zu erreichen und in einem anderen Fall das Landgericht vor einem revisionsbedeutsamen Fehler bewahren.


Samstag 1. April 2017


§ 177 StGB Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.

das Opfer

a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 


 

Mit einer möglichen Höchststrafe von 15 Jahren ist die Vergewaltigung als eine der schwersten Straftaten im Strafgesetzbuch geächtet. Für Beschuldigte und Opfer stellt sich beim Strafverfahren das gleiche Problem, dass in der Regel nur sie beide während des Geschehens anwesend waren. Dies wird dann problematisch, wenn nicht der Geschlechtsverkehr unter Abrede gestellt wird, sondern die Nötigungskonstellation. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann aber durch andere Beweismittel aufgebrochen werden. Wenn der Geschlechtsverkehr durch den Beschuldigten bestritten wird, kann eine gynäkologische Untersuchung des Opfers oder auch die Untersuchung von Kleidung auf Spermaspuren weitere Aufklärung bringen. Aber auch das eigene Lobpreisen, früher im Freundeskreis, heute in den sozialen Medien, kann einen Beschuldigten zu einem längeren Gefängnisaufenthalt verhelfen. Manchmal hat die Polizei auch Glück, wenn sich Beschuldigte durch Dummdreistigkeit selbst ans Messer liefern, indem sie ungefragt Täterwissen preisgeben. In letzter Zeit neu ist die Entwicklung, dass Täter ihre Taten mittels Handyvideo aufzeichnen. Umgekehrt kann es auch Falschbeschuldigungen durch vermeintliche Opfer geben, wobei die Motive vielfältig sein können. Neben bewussten Falschbeschuldigungen kann es auch Irrtümer geben oder Opfer mit fremd- oder selbstsuggerierten falschen Erinnerungen.
Ich bin in Verfahren mit dem Tatvorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung als Verteidiger und als Nebenklägervertreter tätig gewesen und auch immer noch tätig. Im Vergleich zu anderen Delikten erwiesen sich diese Verfahren immer als besonders schwierig und erforderten neben vollem Einsatz viel Spezialwissen, angefangen von den Fristen bei gynäkologischen Untersuchungen bis zu den Nachweiszeiten von KO-Tropfen. Einmal war es notwendig dem Gericht aufzuzeigen, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten die Wirkung einer Droge unterschätzt hatte; in einem anderen Fall musste eine intensive Beschäftigung mit den psychoreaktiven Wirkungen von Medikamenten erfolgen. Ein Verteidiger sollte wissen, wann er ein Glaubhaftigkeitsgutachten beantragt und welche Gutachter er Staatsanwaltschaft und Gericht vorschlägt. Für die Mandanten ist es in diesen Verfahren daher besonders wichtig einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt auszuwählen.


Samstag 1. Oktober 2016


Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts. Das Sexualstrafrecht dient heute überwiegend dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung, während früher die Sexualmoral im Vordergrund stand. Es geht hier unter anderem um Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, Kindesmissbrauch nach § 176 StGB, dem schweren Kindesmissbrauch nach § 176a StGB, Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach § 177 StGB, sowie der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der sexualisierten Beleidigung, über die Körperverletzung, der Nötigung und der Freiheitsberaubung bis zum Totschlag.

Für den Beschuldigten, ob unschuldig oder schuldig, sind Sexualstraftaten, Sexualdelikte immer besonders unangenehm und peinlich. Im Interesse des Beschuldigten liegt es das Strafverfahren schnell und ohne große Aufmerksamkeit zu beenden. Diese Tatvorwürfe sind immer schwierig und für jeden Beschuldigten gefährlich, da zum einen nicht selten eine aufgeheizte Stimmung durch den Boulevardjournalismus besteht, zum anderen hier auch einige Strafrichter aufgrund von persönlichen Vorurteilen nicht unbefangen sind. Noch mehr als bei anderen Straftaten stellt hier ein Führungszeugniseintrag aus dem Bundeszentralregister eine schwere Belastung für jedes Arbeitsverhältnis dar und erschwert erheblich die Arbeitssuche.

Leider ist die Falschbelastungstendenz im Sexualstrafrecht besonders hoch. Es gibt Studien, in denen von 50 Prozent falschen Anschuldigungen ausgegangen wird. Im Rahmen böser Trennungen wird aus Rache schnell aus einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine Nötigung, bzw. eine Vergewaltigung. Aus dem Bereich von Kollegen, die im Familienrecht tätig sind, erfährt man immer wieder von Anwälten, die in Sorgerechtsstreitigkeiten dazu raten, das andere Elternteil mit der Behauptung des Kindesmissbrauches zu diskreditieren.

Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dem unschuldig Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen. Viele Gerichte neigen aus Opferschutzgründen aber auch dazu, die Beschuldigtenrechte zu beschränken und kommen damit aber ihrer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nicht nach. Es liegt hier in der Aufgabe des Verteidigers dafür zu sorgen, gegen die Vorverurteilung eines unschuldigen Angeklagten vorzugehen. Dazu bedarf es einer entschlossenen und umsichtigen Verteidigung. Dem überführten Beschuldigten ist mit einer Strafzumessungsverteidigung am besten geholfen. Hierbei geht es darum, seine Verfahrensrechte zu verteidigen und auf eine möglichst geringe Strafe hinzuarbeiten, wobei das Gericht die Rücksichtnahme auf das wahre Opfer honoriert. Bei der Strafzumessungsverteidigung gibt es neben der geständigen Einlassung noch drei weitere Stellschrauben, wobei zwei sogar zu einer Strafrahmenverschiebung nach unten führen können und die dritte äußerst bedeutsam für die eigentliche Strafzumessung und Bewährungsfragen ist.

Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist mit mehreren Hundert Mandaten der Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Nebenklage

Wenn ich Opfer vertrete, geht es mir hauptsächlich um ein schonendes Verfahren für das Opfer als Zeugen, um den Gerichtsprozess nicht zum „erneuten Vergewaltigungserlebnis“ werden zu lassen. Das Opfer muss über den Ablauf des Verfahrens informiert werden, um nicht durch Fragen oder andere Prozesshandlungen überrascht zu werden. In manchen Situationen geht es aber um die entschiedene Abwehr von ungerechtfertigten Fragen, Vorwürfen und sonstigen unzulässigen Beeinträchtigungen, https://straf-kanzlei.de/nebenklage-oder-was-einen-guten-nebenklagervertreter-ausmacht/ .

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Mittwoch 15. Juli 2015


Begrenzung der Nebenklage

Aus der Richterschaft gibt es Forderungen nach einer Begrenzung der Zahl der Nebenkläger in einem Verfahren. Für über 99,9 Prozent der heutigen Nebenkläger würde sich bei einer Umsetzung der Forderung nichts ändern, da es den Richtern ausschließlich um Massenverfahren geht. Der Präsident des Münchener Oberlandesgerichtes Karl Huber (am 27.02.2015 pensioniert) forderte im Angesicht der Kosten des NSU-Prozesses von 150.000,00 € pro Verhandlungstag und bisher schon von über 30.000.000,00 € eine Begrenzung der Zahl der Nebenkläger. Neben dem Argument der Kosten verwies er auf die Gefahr des Zerfaserns eines Prozesses durch die Zahl der Nebenkläger.

Dies kann man sicherlich auch jetzt schon im NSU-Prozess sehen, den die Nebenklägeranwälte als faktischen Untersuchungsausschuss und politische Bühne nutzen wollen. Dabei gerät das Recht der Angeklagten auf ein zügiges Verfahren in Gefahr. Auch die Unschuldsvermutung wird durch schon durch die schiere Zahl der Nebenklägeranwälte beschädigt, wenn Verteidigung und Angeklagten nur noch eine Statistenrolle im Strafprozess zugestanden wird. Dies ist besonders bedenklich, wenn man daran denkt, dass im Strafprozess letztendlich und auch hauptsächlich eine Entscheidung über die Freiheit der Angeklagten getroffen werden soll.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes verwies auf die Gefahren bei Völkermordprozessen, wo es Hunderte oder Tausende von Opfern geben könnte. Der OLG-Präsident hat hier schon zu weit gegriffen, denn mit den derzeitigen Nebenklageregeln wäre auch ein Terroranschlag, wie auf das World-Trade-Center, nicht zu bewältigen.

Vernünftig ist die Forderung des Münchener OLG-Präsidenten allemal, wie in Norwegen eine Begrenzung der Nebenklägeranwälte zu schaffen, welche dann mit einer Stimme die Opfer vertreten würden.

Leider scheint die Idee noch nicht beim Gesetzgeber angekommen zu sein und das nächste Großverfahren kommt bestimmt. Entweder kann man dann gleich alle Beschuldigten aus der Haft entlassen, weil ein Prozess nicht durchzuführen ist oder der Gesetzgeber wird mit einem Schnellschuss ein Gesetz schaffen, welchem dann der Ruch des Einzelfallgesetzes anhaften wird.


Freitag 15. August 2014


Strafverteidigung und Presse

Der Umgang mit der Presse ist für jeden Strafverteidiger ein gefährliches Spielfeld, neben dem eigentlichen Strafprozess. Früher galt für die meisten Strafverteidiger, dass Schweigen gegenüber der Presse der Goldstandard sei. Anders handelten meist nur Verteidiger in politischen Verfahren und einige geltungsbedürftige Rechtsanwälte. Heute ist der Goldstandard leider nicht mehr so eindeutig, seit Staatsanwaltschaften das Gebot der Neutralität verlassen haben und von sich aus die Presse mit Informationen und Wertungen anfüttern und versuchen so das Gericht schon vor der Hauptverhandlung unter Druck zu setzen. In diesen Fällen können eigene wohlüberlegte Stellungnahmen der Verteidigung doch sinnvoll sein. Manchmal ist es auch die Stellungnahme, vor der Hauptverhandlung nichts zu sagen und der Presse freundlich Begriffe wie Unschuldsvermutung und Rechtsstaatlichkeit zu erklären.

In größeren Verfahren von finanziell liquiden Beschuldigten erlebt man heute immer öfter, dass neben zwei Verteidigern nun auch ein spezialisierter Presserechtler dem Verteidigerteam angehört und die dritte Position besetzt. Dies ist sicherlich ein idealer Weg, nur vermutlich für die wenigsten Beschuldigten finanzierbar.

In normalen Verfahren mit Pressefotografen reicht es in Berlin schon dem eigenen Mandanten eine Zeitung oder einen Aktenordner zu reichen, um das Gesicht zu verdecken. In Berlin gibt es hierbei meist wenige Probleme, da es für Pressefotografen strenge und eindeutige Anweisungen des Gerichtspräsidiums gibt. Die Generalanweisung scheint nach mehreren Verfassungsbeschwerden von beiden Seiten und anschließenden Anpassungen nun wohl die Idealform gefunden zu haben. Geregelt wird das Fotografieren im Gebäude, auf den Gängen und in der kurzen Phase zwischen Aufruf und Verhandlungsbeginn im Gerichtssaal.

Da die Gerichtspräsidien in anderen Bundesländern auf solche Generalanweisungen unverständlicherweise verzichtet haben, kann man immer noch von Verfahren wegen Nötigung und Körperverletzungen unter Beteiligung von Pressefotografen lesen. So wie in der ungeregelten Frühzeit in Berlin ein Journalist von einem älteren Beschuldigten mit dem Stock verprügelt wurde, war auch in Hamburg noch kürzlich zu klären, ob Notwehr gegen einen aufdringlichen Pressefotografen vorlag. Während in Hamburg die letztendliche Klärung aussteht, wurde in Berlin damals der stockschwingende Rentner freigesprochen.

Insgesamt halte ich Distanz zur Presse für sinnvoll, auch wenn mancher Rechtsanwalt die Presse schon sehr gut für die eigene Werbung zu nutzen weiß. Nur sehe ich aber auch Fälle, wo man nicht mehr erkennt, in wessen Interesse Verteidiger eigentlich ihre Stellungnahmen gegenüber der Presse abgeben. Auch die schreibende Zunft setzt gezielt auf Hintergrundinformationen von Verteidigern, das konnte ich neulich auf einer Tagung in Berlin sehen, als die Gerichtsreporterin des Spiegel den engen Kontakt zu Strafverteidigern suchte und ihren Sitzplatz zwischen den Verteidigern über die gesamte Tagung auch beibehielt. In der Masse der Verfahren werden Informationen aber meist von Polizei, Nebenklägervertretern und der Staatsanwaltschaft zur Presse durchgesteckt. In diesem Wettlauf des Geheimnisverrates sind die Verteidiger ehrenvoll auf der letzten Position geblieben.

Einmal in den letzten Jahren machte ich von meinen Prinzipien gegenüber der Presse eine Ausnahme, als mich ein Mandant bat mit einer ihm bekannten Gerichtsreporterin zu sprechen. Da er auch nach meiner ablehnenden Beratung an seinem Wunsch festhielt, sprach ich doch noch mit der Gerichtsreporterin einer Berliner Tageszeitung. Immerhin galt dann hier das Prinzip, dass man den Mandanten bestmöglich berät, aber er letztendlich die Entscheidungen im Verfahren selbst treffen muss.


Sonntag 15. Juni 2014


Berliner Junitagung 2014

Gestehen-Leugnen-Schweigen und Taktiken der Wahrheitsfindung im Strafverfahren waren die Themen der 18. Berliner Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie am 13. Juni 2014.
Im Rahmen meiner jährlichen Fortbildung besuchte ich die Tagung am 13. Juni 2014 und hörte zu Anfang einen Vortrag der Berliner Glaubhaftigkeitsgutachterin Frau Professor Volbert zum Thema „Falsche Geständnisse, beredtes Schweigen und zutreffendes Leugnen“. Neben dem interessanten Vortrag nutzte ich die Chance auch zu einem kurzen Gespräch über einen gemeinsamen Fall.

Frau Diplom-Psychologin Claudia Brockmann vom LKA Hamburg sprach über, „Beschuldigtenvernehmung-Informationssammlung, Forum oder Verteidigung oder Geständnismotivierung? Dabei berichtete sie über Vorgehensweise der vernehmenden Polizisten, Fehlerquellen und Fehlervermeidungsstrategien in Vernehmungen.

Professor Dr. Dr. Alexander Ignor hatte das Thema „Ist der schweigende Angeklagte der Goldstandard der Verteidigung.“ Er zeigte auf, dass Schweigen die richtige Entscheidung ist, um einem Verteidiger erst einmal zu ermöglichen einen Fall umfassend zu erfassen. Frühzeitiges Reden birgt unüberschaubare Risiken, dazu konnte wohl jeder ernstzunehmende Strafverteidiger zustimmen.

Professor Dr. Günter Köhnken aus Kiel, ebenfalls einer von Deutschland anerkanntesten Aussagepsychologen hielt einen Vortrag zur Psychologie falscher Geständnisse, wobei er verschiedene reale Fälle besprach und aufzeigte, wie es zu den falschen Geständnissen gekommen war. In den meisten Fällen, weil Polizei und Justiz unbedingt einen Täter präsentieren wollten und die unschuldig festgenommenen über Stunden und auch Tage und Wochen solange bearbeiteten bis sie Geständnisse erhielten. Die Gerichte machten dann die Fehler solche dubiosen Geständnisse einfach nicht zu hinterfragen, wenn nicht gerade die Polizei ihnen rechtsstaatswidrig bewusst Informationen vorenthalten hatte. Nach dem Vortrag konnte man schon am deutschen Rechtsstaat zweifeln.

Der Psychiater Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber wandte sich in seinem Vortrag „Die Wahrheit der Person und die Wahrheit der Tat: der schweigende Angeklagte aus Sicht des Psychiaters“ meiner Ansicht nach ohne Verständnis für die Arbeit von Strafverteidigern gegen das Schweigen. Aus psychiatrischer Sicht sah er es als problematisch, wenn sich Täter nicht ihren Taten stellten, da sie so die Heilung und Behandlung in Frage stellen würden. Zu kurz kam mir auch ein Verständnis bzw. Respekt für die Unschuldsvermutung. Trotz meiner Kritik fand ich es interessant so auch einmal die Perspektive der Psychiater kennen zu lernen.

Dr. Steffen Lau war aus Zürich angereist, wo er in der Psychiatrie für Straftäter tätig ist. Er sprach über „Auswirkungen von Tatleugnung und Schweigen auf die kriminalprognostische Beurteilung und Behandlung“. Dabei stellt er fest, dass beharrliches Leugnen einer Tat keine Erhöhung einer Rückfallgefahr bedeutete. Bei einer Bagatellisierung einer Tat hingegen sah der Psychiater eine höhere Rückfallgefahr.

Susanne Niemz vom kriminologischen Dienst Brandenburg thematisierte „Urteilsabsprachen und Opferinteressen“. Die mir bekannten Strafverteidigerkollegen applaudierten am Ende des Vortrages nicht. Mir erschien das Verständnis für ein rechtsstaatliches Verfahren bei der Dozentin nur schwach ausgeprägt. Dies war insbesondere der Fall als sie von der Feigheit von Tätern sprach, in einem Prozess nicht zu gestehen. Dass es auch unschuldig Angeklagte geben konnte, schien ihr fremd und auch von der Unschuldsvermutung schien die Opferschutzexpertin aus meiner Sicht zu wenig zu wissen.

Den Abschlussvortrag hielt dann Richter am Bundesgerichtshof Professor Dr. Andreas Mosbacher, „Das Ideal richterlicher Wahrheitsfindung und die Betrübnisse des wirklichen Lebens“. Er wertete die Fälle von unerkannten Unrechtsurteilen aus, die der BGH alle kritiklos durchgewinkt hatte. Mit der Beschränkung des BGH auf die Kontrolle auf Rechtsfehler entschuldigte er meines Erachtens zu viel. Er erwähnte die französische Justizreform, nach der man nach einer Häufung von Verurteilungen Unschuldiger eine zweite Tatsacheninstanz bei hohen Freiheitsstrafen eingeführt hatte. Aus finanziellen Gründen hielt er dies für nicht machbar, hielt es aber immerhin für überlegenswert alle polizeilichen Vernehmungen vollumfänglich mittels Videotechnik zu dokumentieren, um hier Fehlerquellen auszuschließen.

Neben den interessanten Vorträgen hatte ich die Chance zu kurzen Gesprächen mit drei Sachverständigen, mit denen mir gemeinsame Hauptverhandlungen bevorstehen. Damit hatte sich die Tagung wie immer für mich gelohnt.


Samstag 1. Februar 2014


„Nebenklage“ oder „Was einen guten Nebenklägervertreter ausmacht?“

Als Strafverteidiger bin ich Nebenklagevertretern öfter begegnet als ich selbst Nebenklagen vertreten habe. Das hatte immerhin den Vorteil verschiedenste Typen von Nebenklägervertretern am Objekt studieren zu können.

Als praxiserprobter Strafverteidiger kommt man dabei zu anderen Wertungen als Journalisten, die gern über kämpferische Nebenklägeranwälte berichten. Bei einem besonders spektakulären Fall berichteten Zeitungen besonders überschwänglich über den Nebenklägervertreter, während viele Strafverteidiger entsetzt verfolgten, wie dieser Anwalt seine Mandanten völlig unnötig noch einmal durch die Hölle schickte, um Schlagzeilen zu generieren.

Ganz anders agierte dabei zuletzt ein anerkannter Strafverteidiger, der völlig ruhig und unprätentiös seine Rolle als Nebenklägervertreter wahrnahm, seine Mandanten informierte und immer an den richtigen Stellen sachlich seine Wertung in das Verfahren einbrachte. Dabei konzentrierte sich die Presse dann natürlich auf den Täter und weniger auf die Opfer, bzw. deren Hinterbliebenen. Am Ende des Verfahrens kam es zum erwarteten und sachgerechten Urteil, wobei das Gericht hier dem Antrag des Nebenklägervertreters in vollem Umfang entsprach.

Aus meiner Sicht sollte ein Rechtsanwalt, der die Nebenklage vertritt, seine Mandanten sachgerecht und zeitnah informieren, dafür sorgen, dass das Verfahren für seine Mandanten so wenig wie möglich belastet und sachgerechte Anträge stellen. Was sich recht einfach anhört, wird oft nicht praktiziert. Die Gründe mögen Geltungsdrang des Rechtsanwaltes sein oder einfach nur mit der fehlenden strafrechtlichen Erfahrung zusammenhängen. Es ist immer falsch, wenn der Rechtsanwalt sich in den Vordergrund drängt und dabei die Interessen seiner Mandanten aus dem Blick verliert. Nicht minder gefährlich sind aber auch Kollegen aus anderen Rechtsgebieten, die ohne Nachzudenken meinen, dass jeder Anwalt auch eine Nebenklage vertreten kann. Da werden dann sinnlose Anträge gestellt, denen die Gesetzeswidrigkeit schon regelrecht auf die Stirn tätowiert ist. In einem Fall geiferte der Nebenklägervertreter in einem Maße, dass ich schon befürchtete, er habe sich mit Tollwut infiziert. Mir war im Übrigen unklar, ob er wegen fehlender Argumente so extrem auftrat, sich mit der Rolle des Nebenklägers nicht vertraut gemacht hatte oder nur für seine Mandanten und das Publikum eine Show ablieferte. Da er bei den in diesem Fall wichtigen juristischen Erwägungen nichts zu sagen hatte oder nichts sagen konnte, bedeutete er objektiv für seine Mandanten einen Totalausfall. Wahrscheinlich hat er aber nach dem Verfahren die Schuld dem Gericht zugeschoben, das meinem Antrag fast entsprach und immerhin eine weniger als halb so hohe Strafe verhängte, wie vom Nebenklägervertreter beantragt.

Der Schutz des Geschädigten vor langwierigen und kräftezehrenden Zeugenvernehmungen steht für manche Nebenklägervertreter gar nicht auf der Agenda, obwohl hier die Verteidiger für die Inanspruchnahme eines Strafrabattes ihren Beschuldigten oft zu einem Geständnis raten und die Gerichte hierfür auch offen sind.

Man kann einem einen Ratsuchenden nur raten, aufmerksam zu sein und nicht auf die aufgebauschten Berichte der Presse hereinzufallen. Auch die Selbstdarstellung des Rechtsanwaltes kann hilfreich sein, wenn man die einem alles versprechenden Hilfsstaatsanwälte gleich aussortiert.