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Donnerstag 1. Februar 2024


222 Sexualdelikte

Als erfahrener Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger habe ich nun über 222 Fälle im Sexualstrafrecht bearbeitet.

Im Laufe meiner Karriere hatte ich das Privileg, Mandanten in unterschiedlichsten Situationen zu vertreten, sei es in Fällen von sexueller Nötigung, Missbrauch, Vergewaltigung oder sexueller Belästigung. Jede dieser Straftaten bringt ihre eigenen Herausforderungen mit sich und erfordert eine spezifische Herangehensweise, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Eine erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert nicht nur fundierte juristische Kenntnisse, sondern auch Einfühlungsvermögen und die Fähigkeit, sensible Themen mit größter Diskretion und Respekt zu behandeln. Es ist mein oberstes Ziel, die Rechte meiner Mandanten zu schützen und ihnen in einer oft schwierigen und belastenden Zeit zur Seite zu stehen.

Die hohe Anzahl der von mir bearbeiteten Fälle ist nun schon ein Wert für sich, denn Erfahrung kann man nicht erlernen, sondern nur über die Zeit erlangen.

Mit meiner Erfahrung und meinem Fachwissen im Sexualstrafrecht habe ich viele Mandanten erfolgreich verteidigt. Dabei ist es mir wichtig, stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu bleiben, um meinen Mandanten die bestmögliche Verteidigung bieten zu können. Die Arbeit findet aber nicht nur im Gerichtssaal statt; es geht auch um Therapienachweise, Schadenswiedergutmachungen und psychiatrische Diagnostik, die organisiert werden müssen.

Ich bin stolz auf die Arbeit, die ich geleistet habe, und werde weiterhin alles daran setzen, die Rechte meiner Mandanten im Sexualstrafrecht zu verteidigen und ihnen in jeder Phase des Verfahrens kompetent und vertrauensvoll zur Seite zu stehen.

Mit meiner Expertise und meinem Engagement bin ich bestrebt, auch in Zukunft vielen weiteren Mandanten erfolgreich zur Seite zu stehen und ihnen durch meine Verteidigung eine faire Chance im Justizsystem zu ermöglichen.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.


Montag 1. April 2019


Sherlock Holmes und der Columbo-Effekt

Die Kriminalistik beeinflusste immer wieder die Fiktion. Ob es nun der sehr die Öffentlichkeit nutzende Berliner Mordermittler Ernst Gennat in der Weimarer Republik war oder der heutige Leiter der Berliner Gerichtsmedizin Michael Tsokos. So wie Ernst Gennat zu seiner Zeit ist auch der Gerichtsmediziner Tsokos heute ein Medienstar. Während der Gerichtsmediziner selbst fiktional tätig ist, Bücher schreibt und im Fernsehen auftritt, ließ Ernst Gennat 1938 die erste Fernsehfahndung ausstrahlen und stand Pate für den Filmcharakter des Kriminalkommissars Karl Lohmann in den Fritz-Lang-Filmen M und das Testament des Dr. Mabuse.

Erheblich seltener wird die Kriminalistik durch die Fiktion beeinflusst. Mir sind nur zwei fiktionale Charaktere bekannt, die einen ernsthaften Beitrag zur Kriminalistik geleistet haben.

Sherlock Holmes war dabei die bedeutende Lichtgestalt, welche die reale Kriminalistik erheblich beeinflusste. Mit seiner sachlich-rationalen Herangehensweise, der Nutzung von Naturwissenschaften und Technik, dem geistigen Wettkampf begründete er faktisch die moderne Kriminalistik. Bis dahin wurde Folter zur Geständniserzwingung immer noch als probates Mittel angesehen. Die Pariser Sûreté war schon 1811 gegründet worden, gefolgt von Scotland Yard in London 1829. Obwohl beide Behörden auf dem Gebiet Kriminalistik Vorreiter waren, machte doch erst Sherlock Holmes den geistigen Wettstreit des Kriminalisten mit dem Beschuldigten in der Öffentlichkeit bekannt und akzeptabel.

Als Verteidiger muss man auch heute noch immer die Entwicklungen in der Wissenschaft und Technik verfolgen. Während bis vor wenigen Jahren Zellspuren von Zwillingspaaren von der DNA nicht unterschieden werden konnten, gibt es heute Entwicklung sie möglicherweise über Mitochondrien zu unterscheiden. Die Bedeutung von Zeugen ist heute immer noch hoch, aber heute werden auch Autos „vernommen“. Die Motorsteuerung gibt ebenso Auskunft wie ein Navigationssystem und beide weisen weniger Gedächtnislücken als menschliche Zeugen auf.

Nach Sherlock Holmes dauerte es fast 100 Jahre bis mit Inspektor Frank Columbo wieder einmal ein fiktionaler Charakter mit dem Columbo-Effekt einen Beitrag zur Kriminalistik leisten durfte. Dabei stellte sich Columbo unwissend und unkonzentriert, vermittelte dem Vernommenen ein Gefühl der Überlegenheit, wobei er sogar den Vernommenen umschmeichelte. Dadurch fühlt sich der Vernommene in Sicherheit und begeht im besten Fall Fehler und entlarvt sich vielleicht selbst. Der typische Columbo-Spruch im Türrahmen, „Eine Frage hätte ich da noch“, gehört ebenfalls zur Methode. Der Vernommene fühlt sich in Sicherheit und faktisch auf der Ziellinie und wird nun dazu gebracht ohne großes Überlegen zu antworten und dabei wieder Fehler zu begehen. Dabei ergaben sich in der Serie aus der einen Frage meist noch andere Fragen.

Es ist selten, aber kommt vor, dass man den Columbo-Effekt im Gerichtssaal als Verteidiger anwenden kann. In der Regel sind die Vernommenen aber schon durch die Atmosphäre des Gerichts vorgewarnt. Für Staatsanwälte und Richter bietet sich die Methode noch weniger an, weil sie schwerer Unwissenheit simulieren können und bei verteidigten Angeklagten die Methode sowieso ausgeschlossen ist. Besonders egozentrische und eitle Zeugen haben mir aber schon einige Male die Möglichkeit gegeben erfolgreich auf den Spuren von Frank Columbo zu wandeln.


Montag 9. Juli 2018


Wechsel zwischen Nebenklage und Verteidigung

Einige Kollegen beschränken sich auf Verteidigung oder Nebenklage und verzichten dabei auf die Vorteile, die sich aus einer Tätigkeit in beiden Bereichen ergeben.  Als Verteidiger profitiere ich von der Tätigkeit als Nebenkläger. Als Verteidiger im Sexualstrafrecht hat man selten Mitverteidiger, so dass die Arbeit als Nebenkläger ermöglicht die Vorgehensweisen anderer Verteidiger studieren zu können. Als Nebenkläger wiederum konnte ich von den als Verteidiger gesammelten Erfahrungen profitieren und in einem Fall die Staatsanwaltschaft auf einen rechtlichen Fehler in der Anklage aufmerksam machen, eine Verdopplung der Mindeststrafe zu erreichen und in einem anderen Fall das Landgericht vor einem revisionsbedeutsamen Fehler bewahren.


Sonntag 7. Mai 2017


Operation Pacifier – Aufdeckung eines Kinderpornoringes

Am 05.Mai 2017 gaben FBI und Europol die Aufdeckung eines Kinderpornonetzes mit 900 Verdächtigen in Europa und den Vereinigten Staaten bekannt.  Auch wenn ich bei manchen internationalen Operationen jeweils gleiche mehrere neue Mandanten bekam, so sind doch die zu erwartenden späteren Folgeverfahren von erheblicher größerer Zahl. In der Regel haben die Verdächtigen solcher Netzwerke jeweils noch mehrere Tauschpartner und für die Strafverfolgungsbehörden interessante Kontakte außerhalb des Netzwerkes. Für eine deutsche Staatsanwaltschaft ergeben sich dann aus einer Durchsuchung gleich mehrere Ermittlungsverfahren gegen neue Verdächtige.

Für den Täter dieser Straftaten empfiehlt es sich, so bald wie möglich mit einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufzunehmen. Mit einem Strafverteidiger an der Seite lassen sich viele Fehler vermeiden, die oft passieren, wenn Beschuldigte allein mit der Polizei kommunizieren. Ein großer Fehler ist es sicher auch zu warten, bis die Polizei sich auf die eine oder andere Weise meldet.

Die Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b Abs. 1 StGB führt mit einer Mindeststrafe von drei Monaten fast immer zu einer Eintragung in das Führungszeugnis, aber auch die Strafen für den Erwerb haben sich durch Anweisungen der Generalstaatsanwälte an die ermittelnden Staatsanwälte alle Sexualdelikte soweit wie möglich vor Gericht zu bringen, praktisch erheblich erhöht. Für im Öffentlichen Dienst beschäftigte Täter kann auch eine unter einem Jahr liegende Strafe schnell zu einer Entlassung führen.

Rechtlich interessant an dem Fall ist, dass das FBI weltweit mehr als 1.000 Rechner auf Grundlage eines einzigen amerikanischen Gerichtsbeschlusses hackte. Auch wenn das deutsche Recht nicht die amerikanische Rechtskonstruktion der „Früchte des verbotenen Baumes“ kennt, so bietet doch die Konstellation Verteidigungsansätze, die vielleicht zu einer mandantenfreundlichen Verständigungslösung mit der deutschen Justiz führen können.

Ich vertrete Sie bundesweit gern bei allen sexualstrafrechtlichen Beschuldigungen.


Mittwoch 1. Februar 2017


Strafzumessung in Strafverfahren wegen Kinderpornographie, § 184b StGB

Neben den üblichen Faktoren der Strafzumessung wie zum Beispiel Vorstrafen gibt es bei den Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b StGB, eigene Strafzumessungsfaktoren.

Die Zahl der gefundenen Bilder wird zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt, spielt aber auch schon eine Rolle der Strafzumessung für die jeweilige Einzeltat.  Ab mehreren Hundert und sicher ab mehreren Tausend Bildern wird die Justiz sicher auch ein Suchtverhalten in das gedachte Motivbündel aufnehmen. Videos zählen dabei nicht wie ein Bild, sondern werden entsprechend mehreren Bildern umgerechnet, wobei die Umrechnung nicht technisch mit 24-30 Bildern pro Sekunde, sondern eher „juristisch“ erfolgt.

Ein wichtiges Kriterium für die Strafzumessung ist die Kategorisierung der gefundenen Bilder. Posierende Bilder werden dabei leichter gewertet, als Bilder eines Missbrauchs. Zur schwersten Kategorie gehören Vergewaltigungsbilder und entsprechende Videos, wobei ich auch nach zehn Jahren noch feststelle, dass  es entgegen der eigenen Erwartung doch immer wieder noch schlimmere Konstellationen gibt. Die Fachabteilungen der Polizei bereiten in den meisten Fällen mit Suchprogrammen die Daten auf und überlassen die kategorisierende Wertung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen der schwersten Kategorie wird der Staatsanwalt jedoch meist schon im polizeilichen Abschlussbericht über das Vorliegen dieser Bilder informiert.

Wichtig für die Strafzumessung ist es zwischen alten und neuen Fotos zu entscheiden, denn alte Fotos, die schon seit 20 Jahren im Internet und weitere 30 Jahre zuvor in anderen Medien kursierten, werden weniger hart bestraft als neue Bilder. Bei dieser Wertung stehen Kinderschutzerwägungen im Vordergrund, denn neues Material setzt zwangsläufig auch neuen Missbrauch voraus.

Eine geeignete Therapie wird immer als positives Nachtatverhalten gewertet, während man bei Sexualdelikten als Strafverteidiger die Vor- und Nachteile eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit abwägen muss.

Strafverfahren wegen Kinderpornographie erfordern wegen der speziellen Schwierigkeiten regelmäßig die frühzeitige Mitwirkung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidigers. Mehr noch als in anderen Verfahren ist bei Sexualdelikten schon viel im Ermittlungsverfahren zu gewinnen und zu verlieren.


Samstag 15. Oktober 2016


Sexuelle Belästigung in der virtuellen Realität

Die virtuelle Realität als Raum für Sexualstraftaten hatte ich bis zu einer Nachfrage eines Journalisten noch nicht auf dem Schirm gehabt.

Der Fall war eine Frau, die sich dadurch verletzt fühlte, dass ihr „Avatar“ in einem Spiel der Social Virtual Reality „unsittlich“ an der Brust berührt worden sei. Diese Presseanfrage erschien mir deshalb erst einmal skurril, aber eine kleine Recherche durch die Rechtsliteratur und das Internet zeigte schnell die Bedeutung dieser Frage für die Zukunft.

Eine sexualstrafrechtliche Ahndung wird es nach meiner Einschätzung nicht geben, da hier die virtuelle Realität sich von der realen Welt unterscheidet. Angefasst und vermeintlich „unsittlich“ berührt, wurde der Avatar und nicht deren Benutzerin. Andernfalls könnte man diese bizarren Vorstellungen noch weiterspinnen und würde dann virtuelle Tötungen vielleicht mit virtuellem Gefängnis bestrafen.

Auch gegenüber der Überlegung eine Beleidigung nach § 185 StGB als Auffangtatbestand zu betrachten, bin ich wegen der fehlenden Verbindung von der virtuellen Realität zur wirklichen Welt sehr skeptisch.

Nicht vergleichbar ist dieser Fall mit Beleidigungen und Volksverhetzung in Chatrooms, Kommentaren zu Artikeln und ähnlichen, weil hier nun klar der Vorsatz zu sehen ist, eine reale Person zu beleidigen. In diesen Fällen ist das Internet nur ein Medium, wie Papier oder das gesprochene Wort. Kinder wiederum sind im Internet durch § 176 StGB vor „pornographischen Reden“ geschützt.


Mittwoch 25. November 2015


Große Kinderporno-Razzia in Berlin-Brandenburg und Operation Kidslove

In Berlin und Brandenburg wurden am 25.11.2015 von rund 100 Polizisten 28 Wohnungen und Geschäftsräume im Rahmen einer internationalen Operation gegen Kinderpornografie durchsucht.

Fast gleichzeitig zerschlugen australische und niederländische Polizei im Rahmen der Operation „Kidslove“ einen Kinderpornoring mit bisher 303 Verdächtigen und mehreren Tausend noch zu ermittelnden Abonnenten. Weltweit gab es Festnahmen und gibt es weitere Ermittlungen.

Es ist üblich, dass die Ermittlungen von konkreten Beschuldigten über IP-Adressen und dann die Zuordnung durch Telekommunikationsanbieter lange dauern, aber auch oft zum Ziel führen. Insoweit war meine Erfahrung, dass selbst Jahre nach der Aufdeckung eines Ringes noch nicht alle Verfahren abgeschlossen waren. Durch die Auswertung von Verbindungsdaten und die Beschlagnahme von Beweismitteln bei Verdächtigen erweitert sich dann der Kreis der Beschuldigten recht schnell und recht umfangreich über den ursprünglich aufgedeckten Ring hinaus.

Sollten Sie die Gefahr sehen hier zum Beschuldigten zu werden, ist zu einer zügigen Kontaktaufnahme zu einem qualifizierten Strafverteidiger schon im Ermittlungsverfahren zu raten. Je früher ein Beschuldigter in diesem Bereich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidiger aufsucht, umso mehr Einflussmöglichkeiten wird der Verteidiger im Verfahren nutzen können.

Sie können mich gerne kontaktieren.