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Sonntag 7. Mai 2017


Operation Pacifier – Aufdeckung eines Kinderpornoringes

Am 05.Mai 2017 gaben FBI und Europol die Aufdeckung eines Kinderpornonetzes mit 900 Verdächtigen in Europa und den Vereinigten Staaten bekannt.  Auch wenn ich bei manchen internationalen Operationen jeweils gleiche mehrere neue Mandanten bekam, so sind doch die zu erwartenden späteren Folgeverfahren von erheblicher größerer Zahl. In der Regel haben die Verdächtigen solcher Netzwerke jeweils noch mehrere Tauschpartner und für die Strafverfolgungsbehörden interessante Kontakte außerhalb des Netzwerkes. Für eine deutsche Staatsanwaltschaft ergeben sich dann aus einer Durchsuchung gleich mehrere Ermittlungsverfahren gegen neue Verdächtige.

Für den Täter dieser Straftaten empfiehlt es sich, so bald wie möglich mit einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufzunehmen. Mit einem Strafverteidiger an der Seite lassen sich viele Fehler vermeiden, die oft passieren, wenn Beschuldigte allein mit der Polizei kommunizieren. Ein großer Fehler ist es sicher auch zu warten, bis die Polizei sich auf die eine oder andere Weise meldet.

Die Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b Abs. 1 StGB führt mit einer Mindeststrafe von drei Monaten fast immer zu einer Eintragung in das Führungszeugnis, aber auch die Strafen für den Erwerb haben sich durch Anweisungen der Generalstaatsanwälte an die ermittelnden Staatsanwälte alle Sexualdelikte soweit wie möglich vor Gericht zu bringen, praktisch erheblich erhöht. Für im Öffentlichen Dienst beschäftigte Täter kann auch eine unter einem Jahr liegende Strafe schnell zu einer Entlassung führen.

Rechtlich interessant an dem Fall ist, dass das FBI weltweit mehr als 1.000 Rechner auf Grundlage eines einzigen amerikanischen Gerichtsbeschlusses hackte. Auch wenn das deutsche Recht nicht die amerikanische Rechtskonstruktion der „Früchte des verbotenen Baumes“ kennt, so bietet doch die Konstellation Verteidigungsansätze, die vielleicht zu einer mandantenfreundlichen Verständigungslösung mit der deutschen Justiz führen können.

Ich vertrete Sie bundesweit gern bei allen sexualstrafrechtlichen Beschuldigungen.


Mittwoch 1. Februar 2017


Strafzumessung in Strafverfahren wegen Kinderpornographie, § 184b StGB

Neben den üblichen Faktoren der Strafzumessung wie zum Beispiel Vorstrafen gibt es bei den Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b StGB, eigene Strafzumessungsfaktoren.

Die Zahl der gefundenen Bilder wird zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt, spielt aber auch schon eine Rolle der Strafzumessung für die jeweilige Einzeltat.  Ab mehreren Hundert und sicher ab mehreren Tausend Bildern wird die Justiz sicher auch ein Suchtverhalten in das gedachte Motivbündel aufnehmen. Videos zählen dabei nicht wie ein Bild, sondern werden entsprechend mehreren Bildern umgerechnet, wobei die Umrechnung nicht technisch mit 24-30 Bildern pro Sekunde, sondern eher „juristisch“ erfolgt.

Ein wichtiges Kriterium für die Strafzumessung ist die Kategorisierung der gefundenen Bilder. Posierende Bilder werden dabei leichter gewertet, als Bilder eines Missbrauchs. Zur schwersten Kategorie gehören Vergewaltigungsbilder und entsprechende Videos, wobei ich auch nach zehn Jahren noch feststelle, dass  es entgegen der eigenen Erwartung doch immer wieder noch schlimmere Konstellationen gibt. Die Fachabteilungen der Polizei bereiten in den meisten Fällen mit Suchprogrammen die Daten auf und überlassen die kategorisierende Wertung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen der schwersten Kategorie wird der Staatsanwalt jedoch meist schon im polizeilichen Abschlussbericht über das Vorliegen dieser Bilder informiert.

Wichtig für die Strafzumessung ist es zwischen alten und neuen Fotos zu entscheiden, denn alte Fotos, die schon seit 20 Jahren im Internet und weitere 30 Jahre zuvor in anderen Medien kursierten, werden weniger hart bestraft als neue Bilder. Bei dieser Wertung stehen Kinderschutzerwägungen im Vordergrund, denn neues Material setzt zwangsläufig auch neuen Missbrauch voraus.

Eine geeignete Therapie wird immer als positives Nachtatverhalten gewertet, während man bei Sexualdelikten als Strafverteidiger die Vor- und Nachteile eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit abwägen muss.

Strafverfahren wegen Kinderpornographie erfordern wegen der speziellen Schwierigkeiten regelmäßig die frühzeitige Mitwirkung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidigers. Mehr noch als in anderen Verfahren ist bei Sexualdelikten schon viel im Ermittlungsverfahren zu gewinnen und zu verlieren.


Samstag 1. Oktober 2016


Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht umfasst die Paragraphen des 13. Abschnitts. Das Sexualstrafrecht dient heute überwiegend dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung, während früher die Sexualmoral im Vordergrund stand. Es geht hier unter anderem um Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, Kindesmissbrauch nach § 176 StGB, dem schweren Kindesmissbrauch nach § 176a StGB, Vergewaltigung und sexueller Nötigung nach § 177 StGB, sowie der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Als Anhang zu Sexualstraftaten kann man sich faktisch aber auch jeden anderen Paragraphen vorstellen, von der sexualisierten Beleidigung, über die Körperverletzung, der Nötigung und der Freiheitsberaubung bis zum Totschlag.

Für den Beschuldigten, ob unschuldig oder schuldig, sind Sexualstraftaten, Sexualdelikte immer besonders unangenehm und peinlich. Im Interesse des Beschuldigten liegt es das Strafverfahren schnell und ohne große Aufmerksamkeit zu beenden. Diese Tatvorwürfe sind immer schwierig und für jeden Beschuldigten gefährlich, da zum einen nicht selten eine aufgeheizte Stimmung durch den Boulevardjournalismus besteht, zum anderen hier auch einige Strafrichter aufgrund von persönlichen Vorurteilen nicht unbefangen sind. Noch mehr als bei anderen Straftaten stellt hier ein Führungszeugniseintrag aus dem Bundeszentralregister eine schwere Belastung für jedes Arbeitsverhältnis dar und erschwert erheblich die Arbeitssuche.

Leider ist die Falschbelastungstendenz im Sexualstrafrecht besonders hoch. Es gibt Studien, in denen von 50 Prozent falschen Anschuldigungen ausgegangen wird. Im Rahmen böser Trennungen wird aus Rache schnell aus einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine Nötigung, bzw. eine Vergewaltigung. Aus dem Bereich von Kollegen, die im Familienrecht tätig sind, erfährt man immer wieder von Anwälten, die in Sorgerechtsstreitigkeiten dazu raten, das andere Elternteil mit der Behauptung des Kindesmissbrauches zu diskreditieren.

Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dem unschuldig Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen. Viele Gerichte neigen aus Opferschutzgründen aber auch dazu, die Beschuldigtenrechte zu beschränken und kommen damit aber ihrer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nicht nach. Es liegt hier in der Aufgabe des Verteidigers dafür zu sorgen, gegen die Vorverurteilung eines unschuldigen Angeklagten vorzugehen. Dazu bedarf es einer entschlossenen und umsichtigen Verteidigung. Dem überführten Beschuldigten ist mit einer Strafzumessungsverteidigung am besten geholfen. Hierbei geht es darum, seine Verfahrensrechte zu verteidigen und auf eine möglichst geringe Strafe hinzuarbeiten, wobei das Gericht die Rücksichtnahme auf das wahre Opfer honoriert. Bei der Strafzumessungsverteidigung gibt es neben der geständigen Einlassung noch drei weitere Stellschrauben, wobei zwei sogar zu einer Strafrahmenverschiebung nach unten führen können und die dritte äußerst bedeutsam für die eigentliche Strafzumessung und Bewährungsfragen ist.

Da viele Strafverteidiger aus freiem Willen kein Sexualstrafrecht bearbeiten, aber auch Erfahrung und Sonderwissen für eine gute Verteidigung notwendig sind, sollte sich ein Beschuldigter an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist mit mehreren Hundert Mandaten der Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Nebenklage

Wenn ich Opfer vertrete, geht es mir hauptsächlich um ein schonendes Verfahren für das Opfer als Zeugen, um den Gerichtsprozess nicht zum „erneuten Vergewaltigungserlebnis“ werden zu lassen. Das Opfer muss über den Ablauf des Verfahrens informiert werden, um nicht durch Fragen oder andere Prozesshandlungen überrascht zu werden. In manchen Situationen geht es aber um die entschiedene Abwehr von ungerechtfertigten Fragen, Vorwürfen und sonstigen unzulässigen Beeinträchtigungen, https://straf-kanzlei.de/nebenklage-oder-was-einen-guten-nebenklagervertreter-ausmacht/ .

Kontakt


Mittwoch 25. November 2015


Große Kinderporno-Razzia in Berlin-Brandenburg und Operation Kidslove

In Berlin und Brandenburg wurden am 25.11.2015 von rund 100 Polizisten 28 Wohnungen und Geschäftsräume im Rahmen einer internationalen Operation gegen Kinderpornografie durchsucht.

Fast gleichzeitig zerschlugen australische und niederländische Polizei im Rahmen der Operation „Kidslove“ einen Kinderpornoring mit bisher 303 Verdächtigen und mehreren Tausend noch zu ermittelnden Abonnenten. Weltweit gab es Festnahmen und gibt es weitere Ermittlungen.

Es ist üblich, dass die Ermittlungen von konkreten Beschuldigten über IP-Adressen und dann die Zuordnung durch Telekommunikationsanbieter lange dauern, aber auch oft zum Ziel führen. Insoweit war meine Erfahrung, dass selbst Jahre nach der Aufdeckung eines Ringes noch nicht alle Verfahren abgeschlossen waren. Durch die Auswertung von Verbindungsdaten und die Beschlagnahme von Beweismitteln bei Verdächtigen erweitert sich dann der Kreis der Beschuldigten recht schnell und recht umfangreich über den ursprünglich aufgedeckten Ring hinaus.

Sollten Sie die Gefahr sehen hier zum Beschuldigten zu werden, ist zu einer zügigen Kontaktaufnahme zu einem qualifizierten Strafverteidiger schon im Ermittlungsverfahren zu raten. Je früher ein Beschuldigter in diesem Bereich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidiger aufsucht, umso mehr Einflussmöglichkeiten wird der Verteidiger im Verfahren nutzen können.

Sie können mich gerne kontaktieren.


Donnerstag 15. Oktober 2015


Eine Straftat zu beenden kann schwer sein – Kinderpornographie löschen

„Man muss einfach nur damit aufhören.“, mag mancher Leser im Angesicht meiner Überschrift denken.

Eine Körperverletzung mag damit enden, dass der Täter aufhört das Opfer zu verletzen oder zu misshandeln. Schwieriger wird es schon mit einem Unterlassungsdelikt, wo der Täter verpflichtet eine Gefahr von einer anderen Person abzuwenden.

Bei Besitz von Kinderpornographie reicht es nicht aus, nur der einfachen Löschfunktion zu vertrauen. Nach der Rechtsprechung liegt der Besitz von Kinderpornographie auch noch vor, wenn sich die Dateien wiederherstellen lassen. Hier hilft dann nur ein Programm zum sicheren Löschen, welches die gelöschten Bereiche mehrfach überschreibt.

Ungleich schwieriger wird es bei Daten, die auf anderen Servern gespeichert werden, beim Cloud-Computing, etc. Wenn sicheres Löschen bei fremden Computern nicht möglich ist, muss es beim einfachen Löschen bleiben.

Das Löschen allein wird aber in den wenigsten Fällen ausreichen. In der Regel wird eine Therapie anzuraten sein. Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht zeigt mir, dass nur wenige Mandanten sich in einem Bereich von unter 1.000 Bildern bewegen. In der Regel lassen diese hohen Zahlen dann auf eine Sucht schließen, bei der therapeutische Hilfe notwendig ist.

Eine strafrechtliche Beratung ist immer zu empfehlen, da man nie weiß, ob nicht doch einmal die Polizei um 6.00 Uhr an die Tür klopft. Gerade bei größeren Foren und Tauschbörsen sammeln die internationalen Polizeibehörden oft über Monate IP-Adressen, Kreditkartendaten, etc. bevor sie in abgestimmten Aktionen über Staatsgrenzen hinweg aktiv werden. Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern, aber den Ablauf zu kennen, kann Fehler vermeiden helfen. Hier kann der Rat nur lauten, sich nicht überraschen zu lassen, sondern schon vorher anwaltlichen Rat zu suchen.


Samstag 1. August 2015


Verteidigung in Österreich oder der Schweiz

Zu meiner Überraschung gab es in den letzten Monaten mehrere Mandatsanfragen aus Österreich und der Schweiz. Die Anfragenden erzählten, dass ich als der beste Verteidiger im Sexualstrafrecht in Deutschland gelten würde, ihnen empfohlen sei und baten mich um die Übernahme ihrer Fälle in ihren Ländern. Obwohl ich bundesweit verteidige, musste ich hier doch ablehnen, da ich weder in Österreich, noch in der Schweiz als Anwalt zugelassen bin. Auch die Bitten als Berater lokaler Verteidiger die Fälle zu begleiten, habe ich abgelehnt, da ich weder das Prozessrecht in Österreich, noch in der Schweiz kenne und dies aber für unverzichtbar halte.
Bei den Anfragen habe ich für mich gelernt, dass die Situation in Österreich und der Schweiz ähnlich wie in den meisten deutschen Bundesländern ist, wo es auch keine im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger gibt. Mit einem Kripobeamten vom zuständigen Berliner LKA unterhielt ich mich unlängst bei einer Videovernehmung über Strafverteidiger im Sexualstrafrecht und er berichtete mir, dass es aber auch in Berlin nach mir nur eine knappe Handvoll von Strafverteidiger gäbe, die öfter mit seiner Abteilung zu tun hätten.
Ich übernehme gerne auch die Verteidigung von Österreichern und Schweizern, aber dies nur in Verfahren vor deutschen Gerichten.