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Samstag 1. September 2012


Beratungshilfe im Strafrecht

Für mittellose Personen  gibt es auch im Strafrecht die Möglichkeit sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies geschieht auf Grundlage der Beratungshilfe.

Wegen des nicht honorierten hohen zeitlichen Aufwandes und politisch gewollt pingeligen Gerichten lehnen die meisten Anwälte eine Beantragung von Beratungshilfe ab und beraten nur, wenn ein Beratungshilfeschein vom Gericht mitgebracht wird. Dafür muss der zukünftige Mandant mit Einkommensbelegen wie zum Beispiel dem Hartz-IV-Bescheid; dann dem Mietvertrag und den Kontoauszügen der letzten 3 Monate zu seinem lokal zuständigen Amtsgericht gehen und einen Beratungshilfeschein beantragen. Auch wenn am zentralen Berliner Kriminalgericht, dem Amtsgericht Tiergarten eine Tat angeklagt ist, so ist für den Beratungshilfeschein das lokale Amtsgericht zuständig. Die meisten Amtsgerichte bestehen dann auch noch auf einen Nachweis des Beratungsbedarfs wie einem  Schreiben von der Justiz oder der Polizei, zum Beispiel eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklage.

Mit Beratungshilfeschein und 15 Euro kann man dann zum Anwalt gehen und um eine Beratung bitten, zu welcher Rechtsanwälte auch verpflichtet sind. Im Strafrecht gibt es eine Einschränkung zum Zivilrecht, da hier keine Tätigkeit durch die Beratungshilfe bezahlt wird, sondern ausschließlich die Beratung. Das Abfassen eines Einspruchsschreibens oder eine Schutzschrift werden also durch die Beratungshilfe nicht bezahlt.

Da als Beratungshilfe nur 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden, sind für die meisten Kanzleien Beratungshilfemandate Verlustgeschäfte, da die Bürokosten schon höher sind. Mehr als einen einstelligen Stundenlohn wird kein Strafverteidiger auch bei einer sehr niedrigen Kostenstruktur mit einem Beratungshilfemandat verdienen können.

Da wo die Politik versagt, leistet die Anwaltschaft mit ihrer Opferbereitschaft Nothilfe am erkrankten Rechtsstaat. Deshalb sind auch Mandanten mit einem Beratungshilfeschein in meiner Kanzlei willkommen und ich bemühe mich um die bestmögliche Beratung für Sie im Rahmen der Beratungshilfe.


Mittwoch 1. August 2012


Vergütung nach gesetzlichen Gebühren

Bei jeder Verteidigung fällt die Grundgebühr an. Sofern im Ermittlungsverfahren verteidigt wird, kommen dazu die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren und eventuelle Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen, Verhandlungen, etc.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es entsprechend eine Verfahrensgebühr für jede Instanz und für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr.

Sofern der Anwalt daran mitwirkt eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden, kann er auch eine zusätzliche Gebühr nach RVG 4141 beanspruchen.

Das waren die wesentlichen Gebühren, die in den meisten Fällen ihre Anwendung finden. Bei diesen Gebühren kann es noch zu Erhöhungen durch Aufschläge für besondere Verfahrensarten, höhere Instanzen und Haftzuschläge kommen.

Die gesetzlichen Gebühren sind Rahmengebühren, aus denen eine Mittelgebühr gebildet wird, in dem der untere und der obere Wert addiert werden und dann durch 2 geteilt. Von der Mittelgebühr wird der Verteidiger dann nach oben und nach unten abweichen, in dem er die Schwere des Falls berücksichtigt, den Umfang seiner Tätigkeit und noch andere mandatsbezogene Merkmale.

Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen wie für Post und Telekommunikation, für das Kopieren aus Behördenakten und besonders wichtig die Umsatzsteuer.

Beispiel 1 : Verfahren vor dem Amtsgericht, Beauftragung während des gerichtlichen Verfahrens, 1 Verhandlungstag, 25 Kopien, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4100 : 165,00 €

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht RVG 4106 : 140,00 €

Terminsgebühr in den Verfahren gemäß RVG 4106, je Verhandlungstag RVG 4108 : 230,00 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000: 25,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 110, 20 €

Summe : 690,20 €

Beispiel 2 : Verfahren vor dem Landgericht, Beauftragung im Ermittlungsverfahren, Haft während des gesamten Verfahrens, 1 Haftprüfung, 2 Verhandlungstage, 700 Kopien, keine Berufung – da Bewährungsstrafe akzeptiert, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4101 : 202,50 €

Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren, RVG 4105 : 171,25 €

Termingebühr Haftprüfung, RVG 4103 : 171,25 €

Verfahrensgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4113 : 188,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4115 : 328,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer ( 2. Verhandlungstag) RVG 4115 : 328,75 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000 : 147,50 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 296,16  €

Summe : 1.854,91 €

(Achtung, Rechenbeispiele beziehen sich auf die RVG 2004. Am 01.08.2013 und am 01.01.2021 wurden die gesetzlichen Vergütungssätze erhöht.)


Freitag 29. Juni 2012


Rechtsanwaltsvergütung im Strafrecht

Erklärungen zur Rechtsanwaltsvergütungen beginnen in Zeitungen in der Regel mit dem Satz, „Die Gebühren des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.“

Dies ist für das Strafrecht ebenso grundsätzlich falsch, da es hier regelmäßig keinen Gegenstandswert gibt, wobei es auch hier wieder Ausnahmen gibt.

Im Strafrecht gibt es 4 Vergütungssysteme.

Eine große Bedeutung hatte immer die vereinbarte Pauschalvergütung gehabt und hat sie auch heute noch. Dabei gibt es neben der einen vereinbarten Pauschale für ein Verfahren auch abgestufte Vereinbarungen mit Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte.

In größeren Verfahren und meist auch in Wirtschaftsstrafsachen werden auch Zeithonorare mit festgelegten Stundensätzen vereinbart. Die Zeithonorare spielen vor allem in umfangreichen Wirtschaftsverfahren auch deshalb eine große Rolle, da zum einen gesetzliche Gebühren den Arbeitsaufwand nicht mehr angemessen vergüten und zum anderen die Kanzleien den Arbeitsaufwand vor der Arbeitsaufnahme nicht einschätzen können, um eine angemessene Pauschale zu vereinbaren. In diesen Fällen stellt das Zeithonorar ein für beide Seiten gerechtes Vergütungssystem dar.

Dem Erfolgshonorar im herkömmlichen Sinne kommt im Strafrecht meines Erachtens keine Bedeutung zu, da sich zum einen Erfolge schwer definieren lassen und zum anderen ein Beschuldigter auch lügen darf und auch gegenüber seinem Verteidiger nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist daher eine Vorabeinschätzung eines Erfolges viel schlechter möglich. Das strafrechtliche Erfolgshonorar basierte hingegen auf dem Modell, auf Pflichtverteidigergebührenbasis zu arbeiten und bei einem Freispruch die höheren gesetzlichen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen zu können.

Am meisten angewendet wird immer noch die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, welche auch die Pflichtverteidigervergütung umfasst. Zur Vergütung nach gesetzlichen Gebühren können Sie auch diesen Artikel lesen, https://straf-kanzlei.de/vergutung-nach-gesetzlichen-gebuhren/ .