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Samstag 1. September 2012


Beratungshilfe im Strafrecht

Für mittellose Personen  gibt es auch im Strafrecht die Möglichkeit sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies geschieht auf Grundlage der Beratungshilfe.

Wegen des nicht honorierten hohen zeitlichen Aufwandes und politisch gewollt pingeligen Gerichten lehnen die meisten Anwälte eine Beantragung von Beratungshilfe ab und beraten nur, wenn ein Beratungshilfeschein vom Gericht mitgebracht wird. Dafür muss der zukünftige Mandant mit Einkommensbelegen wie zum Beispiel dem Hartz-IV-Bescheid; dann dem Mietvertrag und den Kontoauszügen der letzten 3 Monate zu seinem lokal zuständigen Amtsgericht gehen und einen Beratungshilfeschein beantragen. Auch wenn am zentralen Berliner Kriminalgericht, dem Amtsgericht Tiergarten eine Tat angeklagt ist, so ist für den Beratungshilfeschein das lokale Amtsgericht zuständig. Die meisten Amtsgerichte bestehen dann auch noch auf einen Nachweis des Beratungsbedarfs wie einem  Schreiben von der Justiz oder der Polizei, zum Beispiel eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklage.

Mit Beratungshilfeschein und 15 Euro kann man dann zum Anwalt gehen und um eine Beratung bitten, zu welcher Rechtsanwälte auch verpflichtet sind. Im Strafrecht gibt es eine Einschränkung zum Zivilrecht, da hier keine Tätigkeit durch die Beratungshilfe bezahlt wird, sondern ausschließlich die Beratung. Das Abfassen eines Einspruchsschreibens oder eine Schutzschrift werden also durch die Beratungshilfe nicht bezahlt.

Da als Beratungshilfe nur 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden, sind für die meisten Kanzleien Beratungshilfemandate Verlustgeschäfte, da die Bürokosten schon höher sind. Mehr als einen einstelligen Stundenlohn wird kein Strafverteidiger auch bei einer sehr niedrigen Kostenstruktur mit einem Beratungshilfemandat verdienen können.

Da wo die Politik versagt, leistet die Anwaltschaft mit ihrer Opferbereitschaft Nothilfe am erkrankten Rechtsstaat. Deshalb sind auch Mandanten mit einem Beratungshilfeschein in meiner Kanzlei willkommen und ich bemühe mich um die bestmögliche Beratung für Sie im Rahmen der Beratungshilfe.


Mittwoch 1. August 2012


Vergütung nach gesetzlichen Gebühren

Bei jeder Verteidigung fällt die Grundgebühr an. Sofern im Ermittlungsverfahren verteidigt wird, kommen dazu die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren und eventuelle Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen, Verhandlungen, etc.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es entsprechend eine Verfahrensgebühr für jede Instanz und für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr.

Sofern der Anwalt daran mitwirkt eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden, kann er auch eine zusätzliche Gebühr nach RVG 4141 beanspruchen.

Das waren die wesentlichen Gebühren, die in den meisten Fällen ihre Anwendung finden. Bei diesen Gebühren kann es noch zu Erhöhungen durch Aufschläge für besondere Verfahrensarten, höhere Instanzen und Haftzuschläge kommen.

Die gesetzlichen Gebühren sind Rahmengebühren, aus denen eine Mittelgebühr gebildet wird, in dem der untere und der obere Wert addiert werden und dann durch 2 geteilt. Von der Mittelgebühr wird der Verteidiger dann nach oben und nach unten abweichen, in dem er die Schwere des Falls berücksichtigt, den Umfang seiner Tätigkeit und noch andere mandatsbezogene Merkmale.

Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen wie für Post und Telekommunikation, für das Kopieren aus Behördenakten und besonders wichtig die Umsatzsteuer.

Beispiel 1 : Verfahren vor dem Amtsgericht, Beauftragung während des gerichtlichen Verfahrens, 1 Verhandlungstag, 25 Kopien, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4100 : 165,00 €

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht RVG 4106 : 140,00 €

Terminsgebühr in den Verfahren gemäß RVG 4106, je Verhandlungstag RVG 4108 : 230,00 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000: 25,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 110, 20 €

Summe : 690,20 €

Beispiel 2 : Verfahren vor dem Landgericht, Beauftragung im Ermittlungsverfahren, Haft während des gesamten Verfahrens, 1 Haftprüfung, 2 Verhandlungstage, 700 Kopien, keine Berufung – da Bewährungsstrafe akzeptiert, durchschnittliches Verfahren

Grundgebühr RVG 4101 : 202,50 €

Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren, RVG 4105 : 171,25 €

Termingebühr Haftprüfung, RVG 4103 : 171,25 €

Verfahrensgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4113 : 188,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer RVG 4115 : 328,75 €

Terminsgebühr 1. Instanz Strafkammer ( 2. Verhandlungstag) RVG 4115 : 328,75 €

Dokumentenpauschale für die ersten 50 S. je 0,50 €, für weitere s. 0,15 € RVG 7000 : 147,50 €

Post- und Telekommunikationspauschale RVG 7002 : 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % RVG 7008 : 296,16  €

Summe : 1.854,91 €

(Achtung, Rechenbeispiele beziehen sich auf die RVG 2004. Am 01.08.2013 und am 01.01.2021 wurden die gesetzlichen Vergütungssätze erhöht.)


Sonntag 15. Juli 2012


E. Schnäppchenangebote, die Suche nach dem günstigsten Preis, der Promianwalt

Für den einzelnen Rechtssuchenden ist es schwer den richtigen Verteidiger zu finden.

Empfehlungen von Freunden und Bekannten sind in der Regel nützlich, sofern sie einen spezialisierten Strafverteidiger empfehlen können und nicht nur den Anwalt, der „auch schon gegen den Vermieter erfolgreich war“.

Der wohl wichtigste Ratschlag ist, sich einen Anwalt zu suchen, der sich im Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Strafrecht befasst. Mancher Anwalt mag im Mietrecht oder im Familienrecht ein Spezialist sein, dies macht ihn aber nicht automatisch auch zu einem guten Strafverteidiger.

Der aus Film, Funk und Zeitungen bekannte Anwalt ist ein mehrschneidiges Schwert. Manch ein Anwalt ist durch einen Fall berühmt geworden und zehrt trotz schwacher Leistungen und beginnender Demenz auch noch Jahrzehnte später von dem frühen Ruhm. Es gibt auch den guten prominenten Anwalt, der wegen dauerhafter Überlastung die meisten seiner Fälle durch Referendare und frische Universitätsabsolventen bearbeiten und auch vor Gericht vertreten lässt. Anstelle des erwarteten erfahrenen Dr. X trifft der überraschte Mandant vor dem Gerichtssaal dann auf jungen Assessor Y. In diesen Fällen hat der Mandant wenigstens das Honorar auf Basis von Dr. X bezahlt, wenn er auch nur eine Leistung aus der Basis von Assessor Y erhalten hat. Ein weiteres Problem des prominenten Anwaltes ist die Jury, die in der Regel aus rechtsunkundigen Journalisten besteht. In Gesprächen unter Strafverteidigern kommen meist andere Listen zustande.

Neben den Empfehlungen sollte man versuchen auch andere Informationsquellen, wie vielleicht eine Internetseite, heranzuziehen.

„Erstberatung umsonst, nur 50,00 € oder bei Erstberatung erhalten Sie 5,00 €“, sind Werbebotschaften, die einige Kanzleien heute aussenden. Diese Botschaften sind Hasenfallen, in welche das Opfer gelockt wird, um ihm dann das Fell über die Ohren zu ziehen. Wenn die Erstberatung länger als einige Minuten dauert, wird dem „Opfer“ mitgeteilt, dass für richtigen Rat natürlich ein Mandat erteilt werden müsse oder zumindest ein üppiges Beratungshonorar gezahlt. Da das Opfer sich schon im anwaltlichen Büro, bzw. der Falle befindet, wird das Opfer schon aus Trägheit auf die Forderung eingehen. Ganz klar ist bei der Masche der Mandatsgewinnung um jeden Preis, dass das System nicht funktionieren kann, wenn die Kanzlei Mandate aus mangelnder Kompetenz ablehnt oder aus fehlenden Erfolgsaussichten von einer Rechtsverfolgung abrät. Hier wird jedes Mandat bearbeitet, wobei der Mandant danach den Preis nicht nur mit dem vereinbarten Honorar zahlt, sondern mit einer höheren als notwendigen Strafe. Dieses Geschäftsmodell muss zwangsläufig damit Probleme haben, einem Mandanten von einer aussichtslosen Rechtsverfolgung abzuraten. Wichtig festzustellen ist, dass die vermeintlichen Schnäppchenangebote bei der Erstberatung auch unter nur finanzieller Betrachtung beim Endpreis keine Schnäppchen mehr sind.

Das Herunterhandeln ist eine lästige Methode, die einige Rechtssuchende bei Anwälten versuchen. Man erhält dann E-Mails oder Anrufe mit einer völlig unzureichenden Sachverhaltsangabe und meist auch noch gleich mit echten oder unechten Konkurrenzangeboten von anderen Anwälten. Seriöse Kanzleien lassen sich auf solche Unterbietungswettbewerbe nicht ein, auch mit der Befriedigung, dass dieser Rechtssuchende am Ende auf die eine oder andere Weise draufzahlen wird.

Viele seriöse Strafverteidigerkanzleien haben 2 Pauschalhonorare für Erstberatungen in einfachen Fällen. Für die einfache Erstberatung werden 150,00 € + Umsatzsteuer veranschlagt und für eine Rechtsberatung mit Akteneinsicht 250,00 € + Auslagen + Mehrwertsteuer. Ein einfacher Fall liegt dabei vor, wenn die Akte aus nicht wesentlich mehr als 250 Seiten besteht und insbesondere keine vollen Postkisten umfasst. Außerdem sollten die zu klärenden Probleme aus dem Strafgesetzbuch und üblichen Nebengesetzen stammen, aber nicht das Studium von mehreren Tausend Seiten Lektüre zur Abgabenordnung erfordern. Diese beiden Honorarsätze sind fair und überfordern weder den Mandanten noch den Strafverteidiger. Inwieweit die Honorare für die Erstberatung auf die weitere Vergütung angerechnet werden, sollten Mandant und Anwalt klären.

Der wichtigste Rat: Sprechen Sie vor der Mandatierung mit dem Rechtsanwalt über das Honorar; Ihre möglichen finanziellen Einschränkungen, ob eine Pflichtverteidigung in Frage kommt; Zeithonorar oder eine Pauschale. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe muss vor der Beratung geklärt werden, sonst gelten die normalen Gebühren. Zuerst unterschreiben und dann sich über die Gebührenvereinbarung streiten, hat geringe Erfolgsaussichten. Lassen Sie sich vor dem Unterschreiben von Vollmacht und Gebührenvereinbarung erklären, warum der Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebühren abweichen will. Dies kann unter anderem wegen eines großen Arbeitsaufwandes im Mandat begründet sein, sollte aber vom Anwalt auch erklärt werden.


Freitag 29. Juni 2012


Rechtsanwaltsvergütung im Strafrecht

Erklärungen zur Rechtsanwaltsvergütungen beginnen in Zeitungen in der Regel mit dem Satz, „Die Gebühren des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.“

Dies ist für das Strafrecht ebenso grundsätzlich falsch, da es hier regelmäßig keinen Gegenstandswert gibt, wobei es auch hier wieder Ausnahmen gibt.

Im Strafrecht gibt es 4 Vergütungssysteme.

Eine große Bedeutung hatte immer die vereinbarte Pauschalvergütung gehabt und hat sie auch heute noch. Dabei gibt es neben der einen vereinbarten Pauschale für ein Verfahren auch abgestufte Vereinbarungen mit Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte.

In größeren Verfahren und meist auch in Wirtschaftsstrafsachen werden auch Zeithonorare mit festgelegten Stundensätzen vereinbart. Die Zeithonorare spielen vor allem in umfangreichen Wirtschaftsverfahren auch deshalb eine große Rolle, da zum einen gesetzliche Gebühren den Arbeitsaufwand nicht mehr angemessen vergüten und zum anderen die Kanzleien den Arbeitsaufwand vor der Arbeitsaufnahme nicht einschätzen können, um eine angemessene Pauschale zu vereinbaren. In diesen Fällen stellt das Zeithonorar ein für beide Seiten gerechtes Vergütungssystem dar.

Dem Erfolgshonorar im herkömmlichen Sinne kommt im Strafrecht meines Erachtens keine Bedeutung zu, da sich zum einen Erfolge schwer definieren lassen und zum anderen ein Beschuldigter auch lügen darf und auch gegenüber seinem Verteidiger nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist daher eine Vorabeinschätzung eines Erfolges viel schlechter möglich. Das strafrechtliche Erfolgshonorar basierte hingegen auf dem Modell, auf Pflichtverteidigergebührenbasis zu arbeiten und bei einem Freispruch die höheren gesetzlichen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen zu können.

Am meisten angewendet wird immer noch die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, welche auch die Pflichtverteidigervergütung umfasst. Zur Vergütung nach gesetzlichen Gebühren können Sie auch diesen Artikel lesen, https://straf-kanzlei.de/vergutung-nach-gesetzlichen-gebuhren/ .