Freitag 1. August 2014



Grund für eine Falschanzeige im Sexualstrafrecht Nr.8

Der achte Grund für eine Falschanzeige im Sexualstrafrecht ist die Übertreibung. Hierbei wurde die Geschädigte in der Regel wirklich Opfer einer Sexualstraftat. Da das Opfer aber meint, mit einer kleinen Anzeige nicht ausreichend ernstgenommen zu werden, übertreibt es den Grund seiner Anzeige. So wird dann nicht der Grundtatbestand einer Straftat angezeigt, sondern eine Qualifikation mit einer erhöhten Straferwartung.

Die Übertreibung kann für Beschuldigten wie auch Geschädigten ein zweischneidiges Schwert sein. Wenn die Geschädigte so übertreibt, dass es auch der Staatsanwalt bemerkt, wird man ihr auch den wahren Kern der Geschichte nicht mehr abkaufen.

Für den Beschuldigten stellt die Übertreibung ebenfalls ein Problem dar, wenn er sich zu einer Tat bekennt und die Qualifikation leugnet. Hier sind Staatsanwaltschaft und Gericht in einer großen Versuchung ihre Aufklärungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen und von der gestandenen Tat ohne weiteres auch auf das Vorliegen der Qualifikation zu schließen, „Warum sollte die Geschädigte auch in einem Punkt die Wahrheit sagen und in einem anderen Punkt lügen.“ Hier heißt es dann, gegenzuhalten und bei Gericht auf eine kritische Aufklärung zu dringen.