Donnerstag 1. Mai 2014



Die Rechtsmittel Berufung und Revision in Strafsachen

Berufung und Revision sind die bekanntesten Rechtsmittel. Viele Ratsuchende kennen die Unterschiede jedoch nicht, deshalb hier eine sehr kurze, zwangsläufig aber auch unvollständige Erklärung.

1. Berufung

Die Berufung führt zu einer vollständigen Neuverhandlung des Verfahrens, mit einigen Einschränkungen.

In Strafsachen ist die Berufung in Deutschland nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Die Berufung wird dann vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist.

Berufung muss beim Ausgangsgericht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Bei Berufungen gegen Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen ist die Berufung nur zulässig, wenn sie begründet wird und durch das Berufungsgericht angenommen wird. Dieser Sonderfall wird Annahmeberufung genannt.

2. Revision

Die Revision ist ausdrücklich keine Tatsacheninstanz und prüft nur noch, ob das vorige Urteil materiell richtig ist und verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Revision kann gegen amtsgerichtliche Urteile eingelegt werden (eine sogenannte Sprungrevision), gegen Berufungsurteile des Landgerichts und erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts.

Revision muss beim Ausgangsgericht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Auch die Revisionsbegründung unterliegt einer eigenen Frist. Die Begründung der Revision unterliegt sehr strengen Formvorschriften und muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 345 StPO.

Auch wenn bei der Berufung nicht in jedem Fall ein Rechtsanwalt notwendig ist, sollte er doch eingeschaltet werden, wenn das Verfahren in der ersten Instanz schon nicht nach den Wünschen des Beschuldigten ausgegangen ist. Auch bei der Revision ist ein Verteidiger auch dann anzuraten, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.