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Freitag 1. November 2013


Neue Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht

„Ist diese Straftat schon verjährt?“, frage ich mich bei jedem neu übernommenen Mandat. Im Sexualstrafrecht war es bisher schon so, dass die Antwort in den seltensten Fällen ja lautete. Nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften für Sexualdelikte wird es ein „Ja“ kaum noch geben.

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB regelmäßig mit der Beendigung der Tat. Nach § 78b StGB beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers von Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt wurde.

Die Verjährung richtet sich nach der Schwere der Tat und dem angedrohten Höchstmaß.

1. Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie, § 184 b StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. In den Fällen der Qualifikation des § 184b Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

2.Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Hier beträgt die einfache Verjährungsfrist nur drei Jahre.

3.  Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Bei einem sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt nach Absatz 1 des § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, während sie in den übrigen Fällen 5 Jahre beträgt.

4.Schwerer sexueller Missbrauch, § 176 a StGB

In allen Fällen des schweren sexuellen Missbrauches von Kindern beträgt die einfache Verjährungsfrist 20 Jahre.

5. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, § 177 StGB

Die einfache Verjährungsfrist beträgt generell 20 Jahre. In minderschweren Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch kürzer sein.

6. Andere Delikte

Zur Verjährungsfrist von anderen Delikten können Sie sich gern beraten lassen.

Durch die Einfügung des § 78b StGB werden Sexualdelikte im Verjährungsrecht faktisch oberhalb von Straftaten mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe eingeordnet, ausgenommen Mord, bei dem es keine Verjährung gibt.

Die Verjährung kann aber auch nach § 78b StGB ruhen, bzw. nach § 78c StGB unterbrochen sein. Eine genaue Darstellung würde aber hier den Umfang des Artikels sprengen, weshalb ich zu einer anwaltlichen Beratung durch einen Strafverteidiger rate.

Auch hier gilt mein ständiger Rat bei Sexualdelikten. Lassen Sie sich beraten. Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei. Ziehen Sie einen Strafverteidiger hinzu, der Akteneinsicht nimmt und dann den Fall mit Ihnen bespricht und Sie qualifiziert berät. Ihr Verteidiger wird Ihnen dann helfen, die weitere Verteidigung zu planen.

Ich übernehme gerne Ihre Verteidigung.