Samstag 15. Juni 2013



Kinderpornographie / Jugendpornographie – Besitz und Verbreitung

Bei § 184b StGB handelt sich um einen schlecht gemachten Paragraphen, der den eigentlichen Grundtatbestand des Besitzes im Absatz IV aufführt und die Qualifikationen wie die Verbreitung im ersten Absatz. § 184c StGB orientiert sich an §184b StGB, so dass ich unten im Erklärungsteil auf eine gesonderte Darstellung zur Strafbarkeit von Jugendpornographie verzichte.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

 

„Wann liegt Besitz von Kinderpornographie vor?“

Nach der heutigen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung liegt der Besitz von Kinderpornographie schon vor, wenn die Datei beim Ansehen im Arbeitsspeicher, im Cache des Computer geladen wird, ein Abspeichern auf dem Computer ist also nicht notwendig,  Der Besitz liegt auch noch vor, wenn die Datei auf dem Computer gelöscht wurde, aber noch wiederherstellbar ist. Sollte jemand Kinderpornographie unverlangt per E-Mail zugesandt bekommen, sollte er diese umgehend löschen, da sonst die Gefahr besteht, dass Besitz angenommen werden könnte.

„Wie kommt es zu Ermittlungen? Wie verfährt die Polizei?“

Nach meiner Erfahrungen mit den entsprechenden Mandaten hatte die Polizei Anbieter von Kinderpornographie im Internet gefunden und dann über Monate überwacht. Im Rahmen dieser oft internationalen Operationen wurden IP-Adressen von Nutzern gesammelt und den nationalen Polizeibehörden ermittelt, welche dann die Eigentümer der IP-Adressen ermittelten. Sobald der Anfangsverdacht des Besitzes von Kinderpornographie vorliegt, informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft welche beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbefehl beantragt. Mit diesem Durchsuchungsbefehl durchsucht die Polizei dann Wohnungen, bzw. Geschäftsräume der Beschuldigten und beschlagnahmt dabei dann Computer, Festplatten und andere Datenträger. Die Beschuldigten erfahren in der Regel erst durch die Durchsuchung, dass gegen sie ermittelt wird. Die Datenträger werden durch die Polizei untersucht, wobei zur Beschleunigung oft auch Programme wie BKA Hash, bzw. die Fortentwicklung Perkeo eingesetzt werden. Diese Programme haben ein Archiv mit Hash-Werten von bekannten kinderpornographischen Bildern und nehmen nun einen schnellen Abgleich mit den Dateien auf dem Datenträger vor. Wer wissen möchte, was Hash-Werte sind, sollte den entsprechenden Artikel auf Wikipedia durchlesen.

„Verhaltenstipps für die Hausdurchsuchung“

Sie können die Durchsuchung nicht vermeiden und schon gar nicht den Polizisten den Zutritt verwehren. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt immer erst im Nachhinein. Geben Sie Ihre Personalien bekannt, aber äußern Sie sich nicht zur Sache. Und vermeiden Sie einen Fehler, die alle meine Mandanten gemacht haben – unterschreiben Sie auf dem Protokoll nichts und schon gar keine Freiwilligkeitsvermerke. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl geben und lassen Sie sich die Aktenzeichen, polizeilichen Vorgangsnummern notieren. Die richtigen Aktenzeichen erleichtern einem Strafverteidiger in der Anfangsphase eines Mandats erheblich die Arbeit.

„Benötige ich einen Strafverteidiger? Kann ich eine Hauptverhandlung vermeiden?“

Bei diesem Vorwurf ist eine Verteidigung in der Regel anzuraten, da hier bei geschickter Verteidigung oft auch noch ein Strafbefehl oder eine Verfahrenseinstellung möglich ist, so dass sich eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern lässt. Eine Einlassung in diesem Verfahren sollte immer mit einem Strafverteidiger abgesprochen werden, der auch persönlich Akteneinsicht nimmt.