Fortbildung 2023

Montag 1. Januar 2024 von RA Höpfner

Meine erste Fortbildung im neuen Jahr fand am 18.01.2023 zum Thema Digitale Forensik statt. Am 15.02.2023 schloss sich eine Veranstaltung mit dem Inhalt Polizei – Selbstbild, Fremdbild – neue Studien an.

Die Kunst des Schriftsatzes im Ermittlungsverfahren folgte am 19.04.2023, nur einen Tag später eine Fortbildung am 20.04.2023 zum Cyberstrafrecht und am 27.04.2023 wurde das Jugendstrafrecht behandelt.

Am 12.05. – 13.05.2023 besuchte ich einen Workshop: Erfolgsfaktor Stimme für einen souveränen Auftritt

Wie fast jedes Jahr nahm ich am 16.06.2023 an der Junitagung der Forensischen Psychiatrie u. Psychologie teil. Direkt im Anschluss fuhr ich dann zum zweitägigen Vertiefungsseminar Erfolgsfaktor Stimme für einen souveränen Auftritt vom 16.-17.Juni 2023.

Am 06. Juli 2023 besuchte ich eine Veranstaltung zum Thema Verteidigung bei Sexualdelikten. Gerade eine bestehende Spezialisierung erfordert ständige Fortbildung.

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Tagessatzhöhe bei geringen Einkommen?

Freitag 1. Dezember 2023 von RA Höpfner

Wie hoch darf die Geldstrafe für einen Hartz-IV-Empfänger ausfallen? Das sind Fragen, die immer wieder vor Gericht hochkommen.

Schematisch wäre es einfach:

§ 40 StGB

Verhängung in Tagessätzen

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

Danach könnte man den aktuellen ALG-II-Satz von 563,00 € durch 30 Tage teilen und käme auf einen Tagessatz von knapp 20,00 €. Und schlimm daran ist, dass einige Gerichte auch so bei unverteidigten Angeklagten vorgehen. Und es geht auch schlimmer, manche Gericht rechnen noch die Wohnkosten dazu und kommen dann auf einen Tagessatz von 25,00 €.

Die Gerichte verkennen dabei, dass der Angeklagte durch die Auswirkungen der am Nettoeinkommensprinzip ausgerichteten Geldstrafe systembedingt härter betroffen ist als der Normalverdienende, weil die auf die Sicherung des Existenzminimums ausgestaltete Leistung dem Leistungsbezieher nur einen sehr geringen finanziellen Spielraum lässt. Der systembedingt härteren Betroffenheit des Angeklagten kann durch Senkung der Tagessatzhöhe entgegengewirkt werden (Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 11 a m.w.N.)

Das LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 27.07.2022 – 24 Qs 45/22 – reduzierte in einem Fall den Tagessatz auf 10,00 € mit der Begründung, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zum einen der Regelbedarf gemindert sei, der Beschuldigte auch schon an das Opfer gezahlt habe und insgesamt das Strafübel höher als bei jemanden sei der die Strafe aus der Kaffeekasse zahlen könne.

Auch das AG Langenburg, Beschl. v. 25.05.2022 – 1 Cs 36 Js 543/22 reduzierte in einem Fall die Tagessatzhöhe auf 5,00 €, weil der Angeklagte nur einen reduzierten ALG-II-Satz bezog, selbst durch den Unfall verletzt sei, seinen Verteidiger bezahlen müsse und auch noch Gerichtskosten als älterer Mann zu erwarten habe.

Schon vor vielen Jahren hat LG Köln, Urteil vom 07.10.2010 – 156 Ns 49/10 dazu gemeint, „Bei Sozialhilfeempfängern oder Personen, die gleich niedrige Einkommen haben, z.B. Kleinrentnern oder Unterhaltsempfängern, wird in der Regel die schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip zu einer unvertretbar starken Belastung des Täters führen, so dass ein Tagessatz festzusetzen ist, der unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegt.“

Tagessätze können auch noch niedriger sein, in einem Fall hatte ich einen einkommenslosen Häftling vertreten, wo das Gericht das Minimum von einem Euro ansetzte. Bei obdachlosen Mandanten setzten die Gerichte zwischen 2,00 € und 5,00 € an.

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Bundesweite Verteidigung

Samstag 1. Juli 2023 von RA Höpfner

Obwohl ich die kurzen Wege im Kriminalgericht Moabit in Berlin schätze, bin ich doch auch bundesweit tätig. So habe ich in letzter Zeit vermehrt Anfragen aus anderen Bundesländern festgestellt, in denen es anscheinend keine fachkundigen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht gibt. Gerade in diesem Spezialgebiet ist es sicherlich auch sinnvoll einen Rechtsanwalt mit Erfahrung auszusuchen. Wenn hier Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung darauf warten, dass ihnen ihr Richter einen Verteidiger aussucht, können sie mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Auswahl nach den Interessen des Gerichtes, nicht nach den Interessen des Beschuldigten, getroffen wird.
Eine überregionale Verteidigung in Haftsachen bedeutet einen gesteigerten Aufwand, so dass dies fast immer nur bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung möglich ist. In anderen Bereichen lassen sich alle Absprachen und Besprechungen mit dem Mandanten auch unproblematisch per Telefon erledigen, insbesondere dann wenn das Ziel die Einstellung eines Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung ist.
Aber nicht nur im Sexualstrafrecht bin ich überregional tätig. Im Folgenden eine kleine Auswahl der Gerichte, an denen ich tätig war.


v.l.n.r.: Kriminalgericht Berlin, LG Neuruppin, Verteidigung im Sexualstrafrecht, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, Sexuelle Nötigung, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Copyright Malte Höpfner

v.l.n.r.: Kriminalgericht Berlin (LG Berlin und AG Tiergarten) , LG Neuruppin (Land Brandenburg), Copyright Malte Höpfner

v.l.n.r.: Eingang Amtsgericht Königs Wusterhausen und Amtsgericht Tiergarten, Kirchstraße 6, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Sexualstrafrecht, Copyright Malte Höpfner

v.l.n.r.: Eingang Amtsgericht Königs Wusterhausen (Ausweichquartier Wildau) (Land Brandenburg) und AG Tiergarten, Kirchstraße 6, Berlin, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Landgericht Cottbus und Landgericht Coburg, Verteidigung im Sexualstrafrecht, Schwurgericht, BtM, Drogendelikte, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

v.l.n.r.: Landgericht Cottbus (Land Brandenburg) und Landgericht Coburg (Freistaat Bayern), Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Amtsgericht Bernau und Amtsgericht Strausberg

v.l.n.r.: Amtsgericht Bernau (Land Brandenburg) und Amtsgericht Strausberg (Land Brandenburg), Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Amtsgericht und Landgericht Frankfurt (Oder), Fachanwalt für Strafrecht, Verteidigung von Sexualdelikten, Sexualstrafrecht, Allgemeines Strafrecht, Copyright Malte Höpfner

Amtsgericht und Landgericht Frankfurt (Oder), (Land Brandenburg), Copyright Rechtsanwalt Malte Höpfner

Oranienburg (Brandenburg) und Landgericht Magdeburg (Sachsen-Anhalt), Strafverteidiger, Sexualstrafrecht, Schwurgericht, § 176 StGB, § 176a StGB, § 177 StGB, § 184 StGB, § 184b StGB, § 212 StGB, § 249 StGB, BtMG

Amtsgericht Oranienburg (Brandenburg) und Landgericht Magdeburg (Sachsen-Anhalt), Copyright Malte Höpfner

Justizzentrum Potsdam (Amtsgericht und Landgericht) (Land Brandenburg) und Justizzentrum Bochum (Amtsgericht und Landgericht Bochum) (Land Nordrhein-Westfalen), Copyright Malte Höpfner

Amtsgericht Gifhorn (Niedersachsen) und Amtsgericht Waren an der Müritz (Mecklenburg-Vorpommern)

Links AG Fürstenwalde (Land Brandenburg) Rechts AG Bonn (Land NRW)


Da jeder Fall ein Einzelfall rufen Sie mich an, um eine Übernahme des Mandates zu besprechen.

(Artikel wird fortlaufend aktualisiert.)

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Onkel, Tante, Bruder und Schwester und andere Verständnisfehler

Sonntag 15. Januar 2023 von RA Höpfner

Als ich in einer Besprechung mit einem Mandanten war, erzählte er mir längere Zeit von Handlungen seines Bruders. Ich war verwirrt, als es dann um Fragen zu seiner eigenen Person ging und ich feststellte, dass er laut seiner Aussage ein Einzelkind sei. Die Erklärung war, dass es in einigen Regionen Osteuropas üblich ist, gute Freunde als Bruder oder Schwester zu bezeichnen. Ähnliche Missverständnisse gibt es auch bei Vietnamesen, da hier der Begriff „Onkel“ oder „Tante“ nicht zwangsläufig einen Geschwisterteil der Eltern, sondern einfach eine übergeordnete Respektsperson bezeichnet.

In einer Gerichtsverhandlung ist es dann wichtig, Missverständnisse zu verhindern, bevor sie sich beim Gericht zu Lasten meines Mandanten verfestigen. Daher halte ich eine offene und klare Kommunikation mit meinem Mandanten aufrecht und ermutige ihn, alle relevanten Informationen offen zu teilen und Fragen zu stellen, wenn etwas unklar ist.

Weitere Gegenstrategien zu Verständnisfehlern

Ich bin mir auch bewusst über kulturelle Unterschiede und Praktiken, insbesondere wenn mein Mandant aus einer anderen Kultur stammt. Deshalb kläre ich mögliche Missverständnisse bezüglich der Bedeutung von Begriffen oder Beziehungen, um sicherzustellen, dass ich ein genaues Bild habe.

Wenn ich auf Informationen stoße, die nicht mit dem übereinstimmen, was mein Mandant zuvor gesagt hat, zögere ich nicht, nachzuhaken und Fragen zu stellen. Auf diese Weise kann ich Verwirrung klären und sicherstellen, dass ich ein genaues Bild habe.

Wenn ich bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung auf potenzielle Missverständnisse stoße, kläre ich diese so früh wie möglich, idealerweise bevor die Verhandlung beginnt. Dadurch verhindere ich, dass sich Missverständnisse während der Verhandlung verschärfen.

Falls notwendig, ziehe ich einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzu, um sicherzustellen, dass die Kommunikation klar und präzise ist, insbesondere wenn Sprachbarrieren bestehen.

Ich halte alle Gespräche und Vereinbarungen schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden und als Referenz für zukünftige Diskussionen. Indem ich proaktiv auf mögliche Missverständnisse eingehe und diese kläre, kann ich dazu beitragen, dass mein Mandant fair und gerecht behandelt wird und dass seine Interessen angemessen vertreten werden.

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Fortbildungen 2022

Sonntag 1. Januar 2023 von RA Höpfner

Das Fortbildungsjahr begann diesmal recht spät am 11.Mai 2022 mit einer Veranstaltung zum Befangenheitsrecht. Am 17.06.2022 besuchte ich wieder einmal die Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie. Am 22.08.2022 nahm ich an einer Fortbildung zur Wiederaufnahme von Strafverfahren nach rechtskräftigem Freispruch teil, gefolgt von einer Fortbildung zur Kriminalistik am 21. Oktober 2022. Am Ende des Jahres gab es noch eine Fortbildung zum Berufsrecht und eine weitere Fortbildung zum Strafrecht mit Prof. Dr. Werner Beulke am 02.11.2022.

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Tücken der Übersetzung

Mittwoch 1. Juni 2022 von RA Höpfner

Da viele Mandanten eines Strafverteidigers in Berlin einen Migrationshintergrund haben, kommt es öfter vor, dass man auf die Dienste eines Übersetzers angewiesen ist.

Es gibt eine Liste vereidigter Übersetzer, derer man sich bedienen kann oder man muss sich in Gerichtsverhandlungen auf den vom Richter ausgewählten Dolmetscher verlassen. Als eifriger Literaturkonsument waren mir schon früher Übersetzungsfehler in Büchern aufgefallen, in einer Strafgerichtsverhandlung beim Amtsgericht Tiergarten konnte ich einen solchen gerade noch verhindern. In der Regel hört man dem Beschuldigten und dem Zeugen nicht zu, sondern konzentriert sich auf die Übersetzung. Bei einer Übersetzung aus dem Englischen hörte ich diesmal aber auch dem Zeugen zu und wurde verunsichert, als die Übersetzerin „hot Drinks“ mit „warmen, bzw. heißen Getränken“ übersetzte. Ich fragte nach und die Übersetzerin meinte, damit seien dann wohl Tee und Kaffee gemeint. Ich fragte erneut nach und bat auch darum den Zeugen noch einmal zu befragen und diesmal erfolgte dann die richtige Übersetzung der „hot Drinks“ als „stark alkoholische Getränke“.

Die Arabische Sprache wird über Tausende Kilometer gesprochen, wobei sich die Dialekte wie das Ur-Berlinerische vom Nieder-Bayerischen unterscheiden. Das kann zu Übersetzungsproblemen führen, zum anderen haben aber panarabische Fernsehsender wie Al Dschasira dazu geführt, dass die Bedeutung des Hocharabisch zunimmt. Diese Fernsehsender haben ungefähr für das Hocharabische die Bedeutung wie Luther und die Gebrüder Grimm für die deutsche Sprache.

Bei einer Beiordnung eines Mandanten aus dem Raum der ehemaligen Sowjetunion stellt sich immer die Frage nach dem richtigen Übersetzer. Usbekische Staatsbürger könnten ethnische Russen sein, welche die Sprache ihres Staates nicht sprechen.

Einen kuriosen Übersetzungsfehler fand ich einmal in einem Buch, in dem ständig von Schiffen der Hauptstädteklasse gesprochen worden. Keines der Schiffe hatte eine Hauptstadt als Namen, so dass ich einmal rückübersetzte, Hauptstadt=Capitol und dann darauf kam, dass es um kapitale Schiffe ging. Der Übersetzer hatte damit einen kapitalen Bock geschossen und keinen Hauptstadtbock.

Ein erfahrener polnischer Dolmetscher erzählte mir vor kurzem über Übersetzungsfehler seiner jüngeren Kollegen, die Kuhfuß und Polenschlüssel wortwörtlich in das Polnische übersetzten. Die beiden Einbruchwerkzeuge werden aber nur im Deutschen so genannt. Er selbst hatte einmal noch rechtzeitig gemerkt, dass der Staatsanwalt in der Anklage mit Jammer nicht das Leid meinte, sondern ein englisches Wort für ein Funkstörgerät, dabei wäre auch eine Antispysoftware von dem Wort bezeichnet worden.

Die Aufgabe eines Gerichtsdolmetschers ist schwerer als die eines Buchübersetzers, da er möglichst simultan übersetzen muss und dabei noch die Schwierigkeit der juristischen Fachbegriffe hinzutritt. Ein Übersetzer erklärte mir einmal, dass er das Wort Haftprüfung mit mindestens 4 Sätzen erklären müsste, da es einen solchen Vorgang im Heimatland des Beschuldigten nicht gab.

Als Rechtsanwalt mag man zwar nicht alle Sprachen sprechen, aber man sollte recht schnell lernen, in allen Sprachen einen schlechten Übersetzer zu erkennen. Diese Dolmetscher geben sich meist dadurch zu erkennen, dass sie umfangreiche Zwiegespräche führen und selbst nachfragen, während ein guter Übersetzer sich strenger an den gesprochenen Text hält. Bei einem guten Übersetzer sinkt dadurch die Gefahr, dass eigene Wertungen und Lückenausfüllungen in die Übersetzung mit einfließen.

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Fortbildungen 2021

Samstag 1. Januar 2022 von RA Höpfner

Auch in Coronazeiten ging das Fortbildungsprogramm weiter, nun aber meist vor dem Computer mit Webcam, Mikrofon und Kopfhörer. Am 17.03.2021 gab es eine Fortbildung zum Gnadenrecht, gefolgt von einer Fortbildung zu Erscheinungsformen von Cyberkriminalität am 21.04.2021. Am 29. April 2021 besuchte ich eine Fortbildung zum Europäischen Haftbefehl, am 23.06.2021 dann eine Fortbildung „Der Sachverständige im Strafprozess“. Coronabedingt fiel die Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie diesmal auf den 17.September. Inhalt der sechsstündigen Fortbildung war diesmal die verminderte Schuldfähigkeit, mit Vorträgen vom psychiatrischen Sachverständigen Prof. Hans-Ludwig Kröber bis zum BGH-Richter Andreas Mosbacher. Am 17. November 2021 nahm ich an einer Fortbildung zum Ahäsionsverfahren im Strafrecht teil. Das Jahr endete mit einer Fortbildung am 13.12.2021 zum Verhältnis von elektronischen Anwaltspost und Strafverteidigern.

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Schlafende Richter

Donnerstag 1. April 2021 von RA Höpfner

Auch wenn mir in zehn Jahren Praxis noch kein schlafender Richter begegnet ist, so scheint er in der deutschen Rechtsprechung kein Unbekannter zu sein. Durch alle Gerichtszweige hindurch scheint es schlafende Richter zu geben und so scheint es wohl nur eine Frage der Zeit bis die ersten Doktorarbeiten über dieses Rechtsproblem verfasst werden. Die Verwaltungs- und die Finanzgerichtsbarkeit wirken besonders einschläfernd, wenn man die Zahl der ergangenen Entscheidungen betrachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war dabei sehr bemüht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrechtzuerhalten: Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; Urteil vom 24. Januar 1986 – BVerwG 6 C 141.82 – Buchholz 310 ァ 133 VwGO Nr. 63 S. 44; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.).

Noch aktueller war der Bundesfinanzhof am 17.Februar 2011, IV B 108/09, Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.

Die vom BVerwG aufgestellten Anforderungen an die Feststellung des Schlafes sind recht streng, Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1986 a.a.O. und Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 17. Mai 1999 a.a.O.)

Aber auch das Hochschrecken reicht dem BVerwG nicht, denn „Hochschrecken“ allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat. Dies bestätigte es dann am 15.11.2004, BVerwG 7 B 56.04, dann am 22.05.2006 in einer weiteren Entscheidung, BVerwG 10 B 9.06 und am 19.07.2007,BVerwG 5 B 84.06.

Im Übrigen reicht die Feststellung des Schlafens allein nicht aus. Es muss noch vorgetragen werden, was während des Schlafens des Richters in der mündlichen Verhandlung passiert ist. Denn das BVerwG verlangt die geistige Anwesenheit der Richter nur bei wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Hauptverhandlung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91 scheint der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzustehen, Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Bei anderen Prozessbeteiligten gelten im Übrigen andere Maßstäbe. So entschied das OLG Hamm am 02.03.2006 in 2 Ss 47/06, dass Staatsanwälte über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schlafen müssten, um eine Revision zu begründen.

Am 04.Juli 2007 enthielt sich der Bundesgerichtsgerichtshof 4 StR 25/12 geschickt einer eigenen Entscheidung und begründete dies mit einem verspäteten Revisionsvortrag. Ich würde persönlich vermuten, dass der BGH im Rahmen seiner Widerspruchslösung ein Wecken des Richters fordern würde und deshalb niemals einer Revision stattgeben würde. Insgesamt scheint es in der Strafgerichtsbarkeit wenige aktuelle Entscheidungen zu geben, obwohl aus meiner Erfahrung stundenlange Telefonüberwachungen recht ermüdend sein können. Allgemein scheinen Strafverhandlungen spannender zu sein, als Verhandlungen beim Verwaltungs- oder dem Finanzgericht.

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Fortbildung im Jahr 2020

Freitag 1. Januar 2021 von RA Höpfner

Am 16.01.2020 besuchte ich eine Veranstaltung zum Betäubungsmittelstrafrecht, gefolgt am 19.02.2020 von einer Veranstaltung zur Schuldenregulierung aus Sicht der Strafverteidigung. Corona, bzw. Convid-19 führte dann zu einer längeren Zwangspause im Fortbildungsjahr. Erst am 30.10.2020 ging es mit einem Referat zur Internetkriminalität durch den Koordinator der Staatsanwaltschaft Saarbrücken weiter. Am 09.11.2020 besuchte ich eine Veranstaltung zum Medizinstrafrecht, am 12.11.2020 zum Subventionsbetrug und Insolvenzrecht. Strafrecht und Statistik, Fluchtgefahr und der Europäische Haftbefehl waren die Themen am 25.11.2020. Die letzte Fortbildungsveranstaltung im Jahr fand im Kriminalgericht Moabit bei den Amtsrichtern Plüür und Herbst zum Adhäsionsverfahren aus anwaltlicher Sicht statt.

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Erfolg beim Bundesgerichtshof

Montag 14. Dezember 2020 von RA Höpfner

Im Dezember 2019 hatte ich bei der Staatsschutzkammer beim Landgericht Berlin bei einer Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, § 89a StGB, nach über 10 Verhandlungstagen einen Freispruch gegen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin erzielt.

Die Generalstaatsanwaltschaft legte umgehend Revision gegen den Freispruch ein. Mit einer mehrseitigen Stellungnahme widerlegte ich die Argumente der Berliner Generalstaatsanwaltschaft und erfuhr im Dezember 2020 nach mehreren Monaten und einigen Telefonaten mit dem Terrorsenat beim Bundesgerichtshof und der Bundesanwaltschaft, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Stellungnahme hin die Revision zurückgezogen hatte.

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Fortbildung 2019

Mittwoch 1. Januar 2020 von RA Höpfner

Am 24.Januar 2019 war ich zu einer Fortbildung zur neuen Rechtslage im Ausländerrecht und zur aktuellen Praxis der Ausländerbehörde. Kapazitätsbedingt war die Berliner Ausländerbehörde von 2015 die nachlässigste Behörde in Deutschland gewesen. Mit dem Aufwuchs an Personal hat sich dies aber seit 2018 geändert und die Berliner Ausländerbehörde scheint nun etwas überzukompensieren. Auch Strafverteidiger, die nicht im Ausländerrecht tätig sind, müssen die Regelungen und die Rechtspraxis natürlich verfolgen.

Am 21. Februar 2019 besuchte ich eine Fortbildung zum Täter-Opfer-Ausgleich und den Möglichkeiten dafür Behördenhilfe zu benutzen, vom polizeilichen Diversionsbeauftragten, bis zu im Behördenauftrag tätigen Vereinen. Im Laufe des Jahres führte ich dann erfolgreich mehrere Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren durch, nachdem die Behörden im jeweiligen Fall die Durchführung eines TOA für aussichtslos gehalten hatten. Am 14.03.2019 war das Strafvollzugsrecht und die Strafvollstreckung Thema der Fortbildung.

Zwei Tage nahm ein Rhetorikseminar vom 29.-30.März 2019 in Anspruch, gefolgt von der Junitagung der Forensischen Psychiatrie und Psychologie am 21. Juni 2019. Am 20.11.2019 besuchte ich eine Fortbildung zu Polizeidatenbanken und gruselte mich. Vom Gesetz her gibt es in Berlin klare Löschungsfristen, nur werden die Akten auf Anfrage von 5 Polizeibeamten händisch bearbeitet und auf die Löschbarkeit geprüft, während über 10.000 Polizeibeamte täglich neue Akten schaffen. Im Bundeszentralregister funktioniert dies anders. Dort löscht der Computer nach Ablauf der gesetzlichen Fristen und einer einjährigen Überliegefrist automatisch. Einen Tag später besuchte ich dann noch eine Fortbildung zur Änderung von Jugendgerichtsgesetz und den Regelungen zur Pflichtverteidigung auf Grundlage einer EU-Verordnung.

Die letzte Fortbildung im Jahr 2019 erfolgte dann im Dezember zum Thema Vermögenseinziehung durch die Justiz.

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Irrtümer und Versehen

Dienstag 1. Oktober 2019 von RA Höpfner

Der größte Feind der Wahrheit ist nicht die Lüge, sondern der Irrtum. Die Wahrheit dieses Satzes bestätigt sich mir immer wieder aufs Neue in vielen Verfahren. Zwei Fälle waren in letzter Zeit besonders eindrücklich.

Bei einem Fall wurde der Mandant in seiner Wohnung von den eingesetzten Polizisten recht nachdrücklich zu Boden gebracht. Man beschlagnahmte alle Computer und sonstigen Datenträger, darunter natürlich auch das berufliche Mobiltelefon. Wie so oft in solchen Verfahren drohte schon die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis als ich das Mandat vom leugnenden Mandanten übernahm.

Ich erhielt überraschend schnell Akteneinsicht und las mich schon auf dem Gang vor der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft ein. Anders als früher hatte man nicht erst den Vertrag ermittelt und über den Telefonanbieter den Beschuldigten identifiziert. Nein, diesmal gab es eine neue zentrale Datei, die ohne Zwischenschritte den Beschuldigten der Nummer zuwies. Den Vertrag wollte ich trotzdem sehen, da ich eine Verwechslung über Prepaid-Verträge und Nummernneuvergaben für möglich hielt. Nach einigem Hin- und Herr mit der Staatsanwaltschaft über die Notwendigkeit meiner Anfrage, ging die Staatsanwaltschaft nun meinem Beweisermittlungsantrag doch nach und wurde überrascht.

Kurze Zeit später wurde die Verfahrenseinstellung mitgeteilt, eine Polizeibeamtin hätte die Nummer falsch eingegeben, nun würde gegen den Richtigen das Verfahren eröffnet. Ärgerlich war, dass trotz aller Beeinträchtigungen für den Mandanten zu keinem Zeitpunkt von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem für die Wohnungsdurchsuchung zuständigen Ermittlungsrichter eine Entschuldigung erfolgte. Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter hatten sich überdies blind auf die Richtigkeit der zentralen Rufnummerndatei verlassen und nicht einmal den Versuch der selbständigen Überprüfung unternommen.

Sexuelle Nötigung ist ein schwerer Tatvorwurf und für den Mandanten in einem anderen Fall standen eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung und auch eine Ausweisung im Raum als er zu mir kam und mitteilte, dass er unschuldig sei. Die Zeugenaussagen waren aber ebenso eindeutig und identifizierten den Mandanten namentlich als Kollegen.

Nur konnte der Mandant mir einen Arbeitsvertrag zur gleichen Zeit bei einem anderen Arbeitgeber vorlegen. Nur gebrochen Deutsch sprechend war er zuvor noch bei der Polizei gewesen und hatte dort den Eindruck eines notorisch Uneinsichtigen hinterlassen. Wir bekamen dann aber heraus, dass er einen Landsmann bei sich hatte übernachten lassen. Irgendwann hatte dieser seine Aufenthaltspapiere kopiert und so selbst eine Arbeit unter der falschen Identität meines Mandanten angetreten.

Ich trug dies bei Gericht vor und legte Fotos bei, beantragte Nachermittlungen und fand kein Gehör. Zur Verhandlung gelang es den wahren Täter mit ins Gericht zu nehmen, wo er nun auch noch mit Verspätung eintraf. Da ich in den Gerichtssaal musste, aber den wahren Täter nicht mit dem Opfer und deren wütenden Freund allein sein lassen wollte, sprach ich ein paar mir bekannte Justizwachtmeister an und bat sie vor dem Saal aufzupassen. Hier war mir meine Bekanntheit am Gericht zugutegekommen. In der Verhandlung wurde alles wieder mündlich vorgetragen und das Gericht und die Staatsanwaltschaft ließen ihren Unglauben klar erkennen. Dann kam die Geschädigte in den Saal und wurde befragt, ob sie den im Saal sitzenden Angeklagten kennen würde. Hier hatte ich schon Sorge, dass für sie vielleicht nur die Hautfarbe entscheidend sein würde, aber sie antwortete, dass sie ihn nicht kennen würde und der Täter wäre doch vor dem Gerichtssaal. Jetzt waren auch Staatsanwaltschaft und Gericht überzeugt und der Freispruch kam nun recht zügig.

„Als Sie zu mir kamen, habe ich Ihnen die Geschichte nicht abgenommen.“, sagte mir die Richterin nach der Verhandlung. Ich sagte ihr nicht, dass ich ihr das damals schon am Gesicht angesehen hatte.

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Sherlock Holmes und der Columbo-Effekt

Montag 1. April 2019 von RA Höpfner

Die Kriminalistik beeinflusste immer wieder die Fiktion. Ob es nun der sehr die Öffentlichkeit nutzende Berliner Mordermittler Ernst Gennat in der Weimarer Republik war oder der heutige Leiter der Berliner Gerichtsmedizin Michael Tsokos. So wie Ernst Gennat zu seiner Zeit ist auch der Gerichtsmediziner Tsokos heute ein Medienstar. Während der Gerichtsmediziner selbst fiktional tätig ist, Bücher schreibt und im Fernsehen auftritt, ließ Ernst Gennat 1938 die erste Fernsehfahndung ausstrahlen und stand Pate für den Filmcharakter des Kriminalkommissars Karl Lohmann in den Fritz-Lang-Filmen M und das Testament des Dr. Mabuse.

Erheblich seltener wird die Kriminalistik durch die Fiktion beeinflusst. Mir sind nur zwei fiktionale Charaktere bekannt, die einen ernsthaften Beitrag zur Kriminalistik geleistet haben.

Sherlock Holmes war dabei die bedeutende Lichtgestalt, welche die reale Kriminalistik erheblich beeinflusste. Mit seiner sachlich-rationalen Herangehensweise, der Nutzung von Naturwissenschaften und Technik, dem geistigen Wettkampf begründete er faktisch die moderne Kriminalistik. Bis dahin wurde Folter zur Geständniserzwingung immer noch als probates Mittel angesehen. Die Pariser Sûreté war schon 1811 gegründet worden, gefolgt von Scotland Yard in London 1829. Obwohl beide Behörden auf dem Gebiet Kriminalistik Vorreiter waren, machte doch erst Sherlock Holmes den geistigen Wettstreit des Kriminalisten mit dem Beschuldigten in der Öffentlichkeit bekannt und akzeptabel.

Als Verteidiger muss man auch heute noch immer die Entwicklungen in der Wissenschaft und Technik verfolgen. Während bis vor wenigen Jahren Zellspuren von Zwillingspaaren von der DNA nicht unterschieden werden konnten, gibt es heute Entwicklung sie möglicherweise über Mitochondrien zu unterscheiden. Die Bedeutung von Zeugen ist heute immer noch hoch, aber heute werden auch Autos „vernommen“. Die Motorsteuerung gibt ebenso Auskunft wie ein Navigationssystem und beide weisen weniger Gedächtnislücken als menschliche Zeugen auf.

Nach Sherlock Holmes dauerte es fast 100 Jahre bis mit Inspektor Frank Columbo wieder einmal ein fiktionaler Charakter mit dem Columbo-Effekt einen Beitrag zur Kriminalistik leisten durfte. Dabei stellte sich Columbo unwissend und unkonzentriert, vermittelte dem Vernommenen ein Gefühl der Überlegenheit, wobei er sogar den Vernommenen umschmeichelte. Dadurch fühlt sich der Vernommene in Sicherheit und begeht im besten Fall Fehler und entlarvt sich vielleicht selbst. Der typische Columbo-Spruch im Türrahmen, „Eine Frage hätte ich da noch“, gehört ebenfalls zur Methode. Der Vernommene fühlt sich in Sicherheit und faktisch auf der Ziellinie und wird nun dazu gebracht ohne großes Überlegen zu antworten und dabei wieder Fehler zu begehen. Dabei ergaben sich in der Serie aus der einen Frage meist noch andere Fragen.

Es ist selten, aber kommt vor, dass man den Columbo-Effekt im Gerichtssaal als Verteidiger anwenden kann. In der Regel sind die Vernommenen aber schon durch die Atmosphäre des Gerichts vorgewarnt. Für Staatsanwälte und Richter bietet sich die Methode noch weniger an, weil sie schwerer Unwissenheit simulieren können und bei verteidigten Angeklagten die Methode sowieso ausgeschlossen ist. Besonders egozentrische und eitle Zeugen haben mir aber schon einige Male die Möglichkeit gegeben erfolgreich auf den Spuren von Frank Columbo zu wandeln.

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Fortbildung 2018

Dienstag 1. Januar 2019 von RA Höpfner

Dieses Fortbildungsjahr begann ich am 12.04.2018 mit einer Veranstaltung zur neuen Datenschutzgrundverordnung, einem Bürokratiemonster von der EU geschaffen, von der Bundesregierung noch einmal verschlimmbessert. Interessanter war dann am 19.04.2018 eine Veranstaltung über eine Studie zur Fluchtgefahr. Im Rahmen einer Doktorarbeit hatte die Autorin Motive für Fluchten vor der Justiz und deren Wahrscheinlichkeiten ergründet. Am 17.05.2018 ging es dann um erste Erfahrungen mit der gesetzlichen Neureglung im Sexualstrafrecht. Wie schon besuchte ich auch dieses Jahr die Berliner Junitagung, die sich am 15. Juni mit der Diagnose und Therapie von Sexualstraftätern beschäftigte. Um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ging es am 30.August 2018. Ein Anwalt und ein Ermittlungsrichter führten die Fortbildungsveranstaltung am 22. November zur „Verteidigung vor dem Ermittlungsrichter“. Das Jahr endete dann mit einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung zum Arbeitsrecht am 14. und 15. Dezember, wo es auch immer wieder Berührungspunkte zum Strafrecht gibt.

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Wechsel zwischen Nebenklage und Verteidigung

Montag 9. Juli 2018 von RA Höpfner

Einige Kollegen beschränken sich auf Verteidigung oder Nebenklage und verzichten dabei auf die Vorteile, die sich aus einer Tätigkeit in beiden Bereichen ergeben.  Als Verteidiger profitiere ich von der Tätigkeit als Nebenkläger. Als Verteidiger im Sexualstrafrecht hat man selten Mitverteidiger, so dass die Arbeit als Nebenkläger ermöglicht die Vorgehensweisen anderer Verteidiger studieren zu können. Als Nebenkläger wiederum konnte ich von den als Verteidiger gesammelten Erfahrungen profitieren und in einem Fall die Staatsanwaltschaft auf einen rechtlichen Fehler in der Anklage aufmerksam machen, eine Verdopplung der Mindeststrafe zu erreichen und in einem anderen Fall das Landgericht vor einem revisionsbedeutsamen Fehler bewahren.

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Das schönste Hochzeitsgeschenk

Mittwoch 9. Mai 2018 von RA Höpfner

„Sie haben uns das schönste Hochzeitsgeschenk gemacht.“, meinte die Verlobte meines Mandanten heute nach der Urteilsverkündung zu mir. Nachdem der Angeklagte in der ersten Instanz beim Amtsgericht, damals noch von einem Kollegen verteidigt, zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt war, bat mich der Kollege die Verteidigung in der Berufung zu übernehmen. Nach vier Jahren Berufungsverfahren, mehreren Anläufen zur Hauptverhandlung und insgesamt einer zweistelligen Zahl von Verhandlungstagen hatte das Landgericht meinen Mandanten nun freigesprochen. In den Jahren hatte das Leben des Mandanten nicht stillgestanden und so war es gekommen, dass die Urteilsverkündung einen Tag vor der Hochzeit war.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, Unfallflucht, Fahrerflucht

Donnerstag 15. Februar 2018 von RA Höpfner

Unfallflucht und Fahrerflucht sind die allgemeingängigen Bezeichnungen für den Straftatbestand des § 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Nach dem Tatbestand macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich nach einem Unfall im Öffentlichen Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und die Angabe seiner Unfallbeteiligung, ermöglicht hat. Nach Abs. 1 Nr. 2 wird auch der bestraft, der nicht eine angemessene Zeit gewartet hat, um gegenüber einer feststellungsbereiten Person  seine Beteiligung bekannt zu geben.

Nach Abs. 2 der Vorschrift werden auch Unfallbeteiligte bestraft, die sich zwar erlaubt vom Unfallort entfernt haben, aber nicht unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglicht haben.

Ein Unfall ist ein plötzlich auftretendes schädigendes Ereignis, welches mit den Gefahren des Straßenverkehrs im Zusammenhang steht. Reine Vorsatztaten, wie bei fingierten Unfällen zur Vorbereitung eines Versicherungsbetruges, fallen nicht unter den Tatbestand der Unfallflucht.

Unfallbeteiligter ist jede Person, die zum Unfall beigetragen hat. Es kann also auch der Beifahrer sein, der den Fahrer versehentlich mit heißem Kaffee überschüttet hat, was bei diesem zu einem unfallauslösenden Verreißen der Lenkung führte. Auch die schreiende Ehefrau kann Unfallbeteiligte sein, wenn der Ehemann sich erschrak und versehentlich auf die Bremse trat, so dass es zu einem Auffahrunfall kam. Kein Unfallbeteiligter ist der Zeuge, der nur reiner Beobachter eines Unfalls war.

Öffentlicher Straßenverkehr meint den Verkehr auf öffentlichen Plätzen und Wegen. Damit sind aber auch öffentliche zugängliche Privatgelände umfasst, wie Tankstellen oder Supermarktparkplätze. Eine Privatstraße liegt erst dann vor, wenn sie dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist und nur einer begrenzten Zahl von Nutzern offen steht. Bei Mautstraßen ist hingegen wohl eher von einer öffentlichen Straße auszugehen.

Kein „Sich Entfernen“ liegt vor, wenn ein schwerverletzter Unfallbeteiligter von einem Rettungswagen geborgen und abtransportiert wird.  Die meisten Unfallflüchtigen entfernen sich schnell recht weit vom Unfallort, aber auch ein Verstecken am oder in der Nähe des Unfallortes erfüllt schon den Tatbestand.

Wenn keine feststellungsbereite Person am Unfallort ist, wird vom Gesetz das Einhalten einer Wartefrist gefordert. Diese Wartefrist richtet sich nach den Umständen, wie der Tageszeit und dem Unfallort. Bei einer einsamen Landstraße in der Nacht, wo man das Heulen der Wölfe hört, dürfte die Wartezeit geringer anzusetzen sein, als bei stark frequentierten Stadtstraße am Tage. Aber auch an gefährlichen Orten, wie Rot-Licht-Vierteln oder Berlin-Neukölln dürfte die notwendige Wartezeit eher kurz zu bemessen sein. In Berlin-Neukölln waren Unfallbeteiligte mehrfach durch arabische Familienclans fast gelyncht worden. In einer solchen Gefahrensituation dürfte dann ein Fall des gerechtfertigten, bzw. entschuldigten Entfernens vorliegen. Nach dem Entfernen vom Unfallort hat der Unfallbeteiligte unverzüglich dem Berechtigten oder einer nahen Polizeidienststelle Mitteilung über den Unfall und seine Beteiligung zu machen und die notwendigen Feststellungen nachträglich zu ermöglichen.

Unverzüglich bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“.

Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und bei nicht bedeutenden Sachschäden kann das Gericht auch dann noch von Strafe absehen oder diese mildern, wenn sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 h freiwillig gemeldet und die Feststellungen nachträglich ermöglicht hat.

Strafmaß / Rechtsfolgen :

Die Strafnorm sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Strafmaß unterscheidet  sich nach der Höhe des Schadens und natürlich auch den Vorstrafen des Täters. Leider unterscheiden sich die Strafen in geringem Maße auch von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Bei einem Schaden von circa 600,00 € wird bei einem Ersttäter eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ab einer Schadenshöhe von 1.100,00 – 1.300,00 € werden bei einem Ersttäter mindestens 50 Tagessätze verhängt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für mindestens 6-9 Monate entzogen.

Außerdem werden derzeit nach Feststellung einer Unfallflucht noch zusätzlich 3 Punkte bei Entzug der Fahrerlaubnis, sonst 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Wenn andere Personen verletzt sind, können sich die Strafen verdoppeln und auch Wiederholungstäter haben mit erheblich höheren Strafen als Ersttäter zu rechnen.

Auch die Haftpflicht sollte unverzüglich nach einem Unfall informiert werden, da diese von ihrem Versicherungsnehmer sonst bis zu 2.500,00 €, in Trunkenheitsfällen bis zu 5.000,00 € Regress nehmen kann.

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist bei der Unfallflucht in der Regel immer anzuraten, da nicht nur Eintragungen im Bundeszentralregister in Karlsruhe und im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgen, sondern die Nebenfolgen wie Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis existenzvernichtend sein können. Ein Erfolg kann zwar nicht garantiert werden, aber die Einflussmöglichkeiten durch einen Anwalt sind recht hoch. Wenigstens wird der Rechtsanwalt die Verhältnismäßigkeit der Strafe prüfen und auch hier bieten sich oft nach Ansatzpunkte für eine Reduzierung.

Unfallflucht resultiert regelmäßig aus einer Kurzschlusshandlung, wenn der Unfall überhaupt bemerkt wurde, das ist eine meiner Erfahrungen aus mehrjähriger Praxis. Kriminologisch wird dieser Erfahrungssatz auch durch die Tatsache bestätigt, dass die meisten Täter danach sofort nach Haus fahren, ihrem Zufluchtsort. Aus meiner Erfahrung macht Unfallflucht keinen Sinn, da die Aufklärungsraten exorbitant hoch sind. Anscheinend scheint es selbst bei Unfällen um 2 Uhr nachts in fast jeder Straße eine neunzigjährige Rentnerin zu geben, die wegen Schlaflosigkeit die Straße vor ihrem Haus beobachtet. Sollten Sie eine Unfallflucht begangen haben, sollten Sie innerhalb von 24 Stunden einen Strafverteidiger kontaktieren und noch innerhalb der Frist dann eventuell mit diesem die Polizei aufsuchen. Die bekundete tätige Reue wird die Justiz Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit anrechnen.

Besonders interessant für einen Strafverteidiger sind die Fälle, in denen Mandanten den Unfall nicht mitbekommen haben oder dies zumindest behaupten. Hier werden unter Umständen Gutachten notwendig, um diese Einlassung zu bestätigen, bzw. zu widerlegen. Solche komplexen Fälle sollte ein Beschuldigter nicht ohne anwaltliche Unterstützung angehen, da ein erfahrener Strafverteidiger in der Regel über Sonderwissen zur Bemerkbarkeit von Unfällen verfügt und auch die kompetenten Gutachter kennt.

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Erfolg beim Bundesgerichtshof, aber kein reines Siegesgefühl

Freitag 9. Februar 2018 von RA Höpfner

Nachdem ich heute am 09.02.2018 den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2018 auf Aufhebung eines landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an eine andere Kammer erhalten habe, recherchierte ich noch einmal genauer nach der durchschnittlichen Erfolgsquote von strafrechtlichen Revisionen.

So wie die Revision selbst ist auch die Recherche nach den Erfolgsquoten eine Qual. Der Focus berichtet in einem Artikel, nur drei Prozent der strafrechtlichen Revisionen sind erfolgreich. Von anderer Seite hört man von nur 2 Prozent erfolgreichen strafrechtlichen Revisionen beim Bundesgerichtshof. Dazu muss man noch wissen, dass hochbezahlte Revisionsspezialisten eine mehr als doppelt so hohe Erfolgsquote als der normale Strafverteidiger haben. Der Grund liegt darin, dass strafrechtliche Revisionen beim Bundesgerichtshof hauptsächlich zeitaufwändige Fleißarbeiten sind. Der Pflichtverteidiger kann diese in der Regel bei einer Vergütung von 492,00 € und einer Kostenquote von mindestens 50 Prozent nicht leisten, der ausgewiesene Revisionsspezialist nimmt je nach Fall zwischen 5.000,00 € und 20.000,00 €. Der Bundesgerichtshof bemüht sich diese Entwicklung zu fördern und pflichtverteidigte Mandanten vom Zugang zum Recht abzuschneiden, in dem er den formalen Begründungsaufwand an eine Revision immer weiter erhöht. Bei hiesiger erfolgreicher Revision rechnete ich einmal zusammen, was die Bundesanwaltschaft in ihrer Gegenstellungnahme zu meiner Revisionsbegründung noch für notwendig gehalten hätte. Nach der Bundesanwaltschaft hätte ich knapp 200 Seiten schreiben müssen, um die formalen Revisionsanforderungen zu erfüllen. Hier macht es dann vielleicht noch Sinn zu wissen, dass ein guter Autor für eine Seite eine halbe Stunde benötigt, wenn er im Fluss ist.

Dazu kommen dann das Einholen der Protokolle, Studium derselben und des Urteils und am Ende eine Erwiderung auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft. Insgesamt habe ich wohl etwas über 30 Stunden für die erfolgreiche Revision benötigt, ein klassischer Fall von Selbstausbeutung. Aus Sicht der Bundesanwaltschaft, welcher meist der BGH folgt, wären wohl 150 Stunden angemessen gewesen.

Der Bundesgerichtshof benötigte für seinen Aufhebungsbeschluss BGH 5 StR 543/17 wiederum nur 4 Seiten, inklusive einer Seite Deckblatt und einer halben Seite für die Richternamen. Das sind aber immerhin drei Seiten mehr als bei einem begründungslosen Verwerfungsbeschluss.

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Fortbildung 2017

Montag 1. Januar 2018 von RA Höpfner

Mein persönliches Fortbildungsprogramm begann ich im Januar 2017 mit einem Besuch im Medizinhistorischen Museum der Charité und der dortigen Sonderausstellung „Hieb§Stich – Dem Verbrechen auf der Spur“. Die Ausstellung hatte Spurensicherung und Spurenanalyse am Tatort, in Laboren und Sektionssäalen zum Inhalt.

Aktuellen Entwicklungen im Steuerstrafrecht galt der Besuch einer Fortbildung am 16.Februar 2017, gefolgt von einer Fortbildung zur neueren Rechtsprechung des EGMR in Strassburg. Am 23. Februar 2017. Am Abend des 09.Mai besuchte ich eine Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer zum Thema „Stalking“, wobei ein Psychotherapeut einer Berliner Stalking-Beratung dozierte. Trotz meiner Erfahrung brachte auch diese Fortbildung einige neue Ideen für Verteidigungsansätze. Auch wenn die Veranstaltung schlecht besucht war, stützte sie doch meine Ansicht, dass für eine erfolgreiche Verteidigung eine kontinuierliche Fortbildung notwendig ist. Am 18.Mai 2017 widmete ich mich Verteidigungsstrategien gegen die Nebenklage.

„Persönlichkeitsstörung“ war das Thema der Fortbildungsveranstaltung vom 09. -10. Juni 2017. Dr. Alexander Böhle, ein forensischer Psychiater mit mehreren Jahrzenten Berufserfahrung war der Hauptdozent der Veranstaltung, sekundiert von einer Psychologin und einer Rechtsanwältin. Gutachten zur Schuldfähigkeit hatten schon immer eine große Bedeutung und der Anteil der Begutachtungen an den Strafverfahren legt weiter zu. Hier ist es dann für jeden Strafverteidiger sinnvoll sich immer wieder mit dem Thema zu beschäftigen, um auf Augenhöhe mit den Gutachtern im Strafprozess umgehen zu können.

Besondere Bedeutung und Aktualität hatte die Fortbildung am 28.07.2017 zur Vermögensabschöpfung in Strafverfahren. Auch wenn es eine Handlungsaufforderung in Form einer europäischen Richtlinie gegeben hatte, war Deutschland so sehr um seine Musterschülerstellung bedacht, dass es weit über die Richtlinie hinausging und selbst noch die italienischen Antimafiagesetzbung um Längen schlug. Herausgekommen ist ein Gesetz, welches gefährlich für Beschuldigte und Geschädigte ist und äußerst unpraktikabel für Staatsanwälte und Gerichte. Auch wenn sich der Bundesjustizminister, wie schon bei seinen Reformen zum Sexualstrafrecht, selbst für die Vorschläge der Praktiker aus Staatsanwaltschaften und Gerichten als beratungsresistent erwies, muss man als Strafverteidiger nun mit diesem Gesetz leben.

Mit einer Fortbildung zu aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht beendete ich das Fortbildungsjahr und konnte auch hier feststellen, dass mit neuen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten vom Gesetzgeber immer neue Arbeit für Strafverteidiger geschaffen wird.

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Stalking – Nachstellung

Sonntag 14. Mai 2017 von RA Höpfner

Den Straftatbestand der Nachstellung, § 238 StGB, gibt es erst seit 2007. Seit dieser Zeit wuchs die Fallzahl und wurde er schon vom Gesetzgeber noch weiter verschärft.

Was ist Nachstellung, bzw. Stalking?

Als Nachstellung wird ein vorsätzliches, wiederholtes und auch unbefugtes Verfolgen oder Belästigen betrachtet, welches geeignet ist, die Lebensgestaltung der anderen Personen schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Neben § 238 StGB kann aber auch § 4 Gewaltschutzgesetz zur Anwendung, wenn gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung zuwider gehandelt wird. Keine strafrechtlichen Sanktionen sind Ordnungsgeld und Ordnungshaft, die vom Zivilgericht bei Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Anordnungen verhängt werden können.

Stalking ist oft mit weiteren Straftaten, wie Hausfriedensbruch – § 123 StGB, Beleidigung – § 185ff. StGB,  Körperverletzungsdelikten – § 223ff. StGB, Nötigung – § 240 StGB und Bedrohung – § 241 StGB verbunden. Es kommen aber auch andere Straftaten vor, wie Eigentumsdelikte, Straftaten gegen das Recht auf Privatsphäre und in schwersten Fällen auch Tötungsdelikte.

Was kann ein Rechtsanwalt tun?

Durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe im § 238 StGB, welche durch die Justiz erst ausgefüllt und ausgelegt werden müssen,  bieten sich für einen Verteidiger erhebliche Möglichkeiten schon im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Aber auch in schwereren Fällen kann man mit einer guten Verteidigungsstrategie noch eine Einstellung mit Auflagen erreichen. Dem Beschuldigten ist in jedem Fall davon abzuraten zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen, da er dann unbeabsichtigt der Polizei bei ihrer Beweisführung hilft. Mit einem Verteidiger an Ihrer Seite wird man das Schweigen auch nicht negativ auslegen, da die Polizei dann weiß, dass der Strafverteidiger seine Arbeit beherrscht.

Als Verteidiger nimmt man nach der Mandatierung Akteneinsicht, um dann die Akte mit dem Mandanten zu besprechen und gegebenenfalls dann eine Schutzschrift zu verfassen.  Sofern der erfahrene Verteidiger zum Schluss kommt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB vorliegen, gibt es § 238 StGB einige Möglichkeiten um anstelle einer Verurteilung noch eine Einstellung ohne Eintrag in das Führungszeugnis zu erhalten. Das erfordert dann neben der engen Kooperation zwischen Verteidiger und Mandant weitere intensive Bemühungen vom Mandanten.

Ohne  einen Strafverteidiger an der Seite erwarten den Beschuldigten als Ersttäter bei einfachen Fällen meist Geldstrafen, während bei Wiederholungstätern sehr schnell Freiheitsstrafen verhängt werden, die dann oft auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.  Auch Geldstrafen können schon zu Eintragungen im Führungszeugnis führen, was oft berufliche Nachteile bedeutet.

Praxis und Erfahrung

In den letzten Jahren haben Strafverfahren wegen Stalking in meiner Kanzlei stark zugenommen und beschäftigen mich nicht nur in Berlin-Brandenburg, sondern auch bundesweit.  Am Abend des 09.Mai 2017 besuchte ich eine Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer zum Thema „Stalking“, wobei ein Berliner Psychotherapeut die psychosoziale Seite beleuchtete und mir trotz meiner langjährigen Erfahrung einige neue Ideen eröffnete. Auch wenn die Veranstaltung schlecht besucht war, stützte sie doch meine Ansicht, dass für eine erfolgreiche Verteidigung eine kontinuierliche Fortbildung notwendig ist.

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Operation Pacifier – Aufdeckung eines Kinderpornoringes

Sonntag 7. Mai 2017 von RA Höpfner

Am 05.Mai 2017 gaben FBI und Europol die Aufdeckung eines Kinderpornonetzes mit 900 Verdächtigen in Europa und den Vereinigten Staaten bekannt.  Auch wenn ich bei manchen internationalen Operationen jeweils gleiche mehrere neue Mandanten bekam, so sind doch die zu erwartenden späteren Folgeverfahren von erheblicher größerer Zahl. In der Regel haben die Verdächtigen solcher Netzwerke jeweils noch mehrere Tauschpartner und für die Strafverfolgungsbehörden interessante Kontakte außerhalb des Netzwerkes. Für eine deutsche Staatsanwaltschaft ergeben sich dann aus einer Durchsuchung gleich mehrere Ermittlungsverfahren gegen neue Verdächtige.

Für den Täter dieser Straftaten empfiehlt es sich, so bald wie möglich mit einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufzunehmen. Mit einem Strafverteidiger an der Seite lassen sich viele Fehler vermeiden, die oft passieren, wenn Beschuldigte allein mit der Polizei kommunizieren. Ein großer Fehler ist es sicher auch zu warten, bis die Polizei sich auf die eine oder andere Weise meldet.

Die Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b Abs. 1 StGB führt mit einer Mindeststrafe von drei Monaten fast immer zu einer Eintragung in das Führungszeugnis, aber auch die Strafen für den Erwerb haben sich durch Anweisungen der Generalstaatsanwälte an die ermittelnden Staatsanwälte alle Sexualdelikte soweit wie möglich vor Gericht zu bringen, praktisch erheblich erhöht. Für im Öffentlichen Dienst beschäftigte Täter kann auch eine unter einem Jahr liegende Strafe schnell zu einer Entlassung führen.

Rechtlich interessant an dem Fall ist, dass das FBI weltweit mehr als 1.000 Rechner auf Grundlage eines einzigen amerikanischen Gerichtsbeschlusses hackte. Auch wenn das deutsche Recht nicht die amerikanische Rechtskonstruktion der „Früchte des verbotenen Baumes“ kennt, so bietet doch die Konstellation Verteidigungsansätze, die vielleicht zu einer mandantenfreundlichen Verständigungslösung mit der deutschen Justiz führen können.

Ich vertrete Sie bundesweit gern bei allen sexualstrafrechtlichen Beschuldigungen.

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§ 177 StGB Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

Samstag 1. April 2017 von RA Höpfner

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.

das Opfer

a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 


 

Mit einer möglichen Höchststrafe von 15 Jahren ist die Vergewaltigung als eine der schwersten Straftaten im Strafgesetzbuch geächtet. Für Beschuldigte und Opfer stellt sich beim Strafverfahren das gleiche Problem, dass in der Regel nur sie beide während des Geschehens anwesend waren. Dies wird dann problematisch, wenn nicht der Geschlechtsverkehr unter Abrede gestellt wird, sondern die Nötigungskonstellation. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann aber durch andere Beweismittel aufgebrochen werden. Wenn der Geschlechtsverkehr durch den Beschuldigten bestritten wird, kann eine gynäkologische Untersuchung des Opfers oder auch die Untersuchung von Kleidung auf Spermaspuren weitere Aufklärung bringen. Aber auch das eigene Lobpreisen, früher im Freundeskreis, heute in den sozialen Medien, kann einen Beschuldigten zu einem längeren Gefängnisaufenthalt verhelfen. Manchmal hat die Polizei auch Glück, wenn sich Beschuldigte durch Dummdreistigkeit selbst ans Messer liefern, indem sie ungefragt Täterwissen preisgeben. In letzter Zeit neu ist die Entwicklung, dass Täter ihre Taten mittels Handyvideo aufzeichnen. Umgekehrt kann es auch Falschbeschuldigungen durch vermeintliche Opfer geben, wobei die Motive vielfältig sein können. Neben bewussten Falschbeschuldigungen kann es auch Irrtümer geben oder Opfer mit fremd- oder selbstsuggerierten falschen Erinnerungen.
Ich bin in Verfahren mit dem Tatvorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung als Verteidiger und als Nebenklägervertreter tätig gewesen und auch immer noch tätig. Im Vergleich zu anderen Delikten erwiesen sich diese Verfahren immer als besonders schwierig und erforderten neben vollem Einsatz viel Spezialwissen, angefangen von den Fristen bei gynäkologischen Untersuchungen bis zu den Nachweiszeiten von KO-Tropfen. Einmal war es notwendig dem Gericht aufzuzeigen, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten die Wirkung einer Droge unterschätzt hatte; in einem anderen Fall musste eine intensive Beschäftigung mit den psychoreaktiven Wirkungen von Medikamenten erfolgen. Ein Verteidiger sollte wissen, wann er ein Glaubhaftigkeitsgutachten beantragt und welche Gutachter er Staatsanwaltschaft und Gericht vorschlägt. Für die Mandanten ist es in diesen Verfahren daher besonders wichtig einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt auszuwählen.

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In eigener Sache: RVG 7000 – Kopiekostenerstattung auch für Scans

Mittwoch 15. März 2017 von RA Höpfner

Keine Beratung ohne Akteneinsicht sollte der Grundsatz für jeden Strafverteidiger sein und daran sollte er sich auch bei kleinsten Verfahren halten.  Da Menschen sich häufig irren und nur etwas seltener lügen,  kann man sich auf den Bericht der Mandanten nur in den seltensten Fällen verlassen. Gerade in den vermeintlich eindeutigsten Fällen bietet die Akteneinsicht immer eine spannende Überraschung und einen Zeugen, der das genaue Gegenteil bekundet.  Für den Verteidiger ist die Akte oft noch wichtiger als der eigene Mandant. Als Verteidiger war man bei der Tat nicht anwesend und der Mandant ist regelmäßig emotional hochangespannt und damit verständlicherweise schwer in der Lage die Handlung rational zu schildern. Erst mit der Akteneinsicht kann man dem eigenen Mandanten die richtigen Fragen stellen und den Finger gegebenenfalls in die Wunde legen. Durch die Akte erfährt der Verteidiger auch von Beweismitteln, die der eigene Mandant noch nicht kennt. Nur durch eine gute Aktenkenntnis kann der Verteidiger die Beweislage richtig einschätzen und vernünftige Ratschläge erteilen.

Die Akte hole ich mir bei der Berliner Strafjustiz ab oder lasse sie mir aus anderen Bundesländern zusenden. Als ich 2006 als Strafverteidiger anfing, habe ich noch jede Akte kopiert. Seit ungefähr 5 Jahren habe ich begonnen größere Akten als PDF-Dateien einzuscannen. Der Vorteil ist die Einsparung an Gewicht und Platz, wenn man anstelle mehrerer Akten nur noch ein Notebook transportiert. Oft ist man mit der eingescannten Akte in einer Hauptverhandlung auch noch schneller als der Vorsitzende Richter mit seiner Originalakte.

Der personelle Aufwand für das Einscannen ist jedoch identisch mit dem Kopieren. Und Einsparungen beim Toner und Papier werden durch die Kosten für das Notebook und den zusätzlichen Speicherplatz kompensiert. Im Strafverfahren kann man leider auch nicht die Akte in den automatischen Einzug legen, da  Polizisten eine besondere Affinität zu Tackern haben.

Bis zum 2. Kostenmodernisierungsgesetz hatten Rechtsanwälte einen Anspruch auf die Scankostenerstattung entsprechend der Erstattung von Kopien. Durch einen Gesetzgebungsfehler verbunden mit dem anwaltsfeindlichen Berliner Kammergericht kam es nun zur Situation, dass die Justiz Scankosten nicht mehr ersetzte und die Justiz nun Anwälte faktisch dazu drängte zum Kopieren von Akten zurückzukehren.

Als sich die Rechtsprechung des Kammergerichts verfestigte, die Beschwerde eines norddeutschen Kollegen beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde und die Beschwerde einer Berliner Kollegin beim Berliner Landesverfassungsgericht still ruhte, habe ich mich zum Bundestag aufgemacht und mein Anliegen dem Petitionsausschuss vorgetragen.

Zu meiner Überraschung arbeitete dieser schnell, forderte Stellungnahmen vom Bundesjustizministerium an und entschied die Petition am 23.06.2016 in meinem Sinne und leitete die Petition als Material an das Ministerium weiter. Nach einigem Abwarten, dem Studium der kostenrechtlichen Literatur habe ich mich nun an Abgeordnete des Rechtsausschusses im Bundestag gewandt, um das Verfahren wieder ein wenig voranzutreiben.

Vielleicht schafft es aber die Kollegin mit ihrer Beschwerde beim Berliner Landesverfassungsgericht mich noch zu überholen, was ich ergebnisorientiert begrüßen würde.

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Strafzumessung in Strafverfahren wegen Kinderpornographie, § 184b StGB

Mittwoch 1. Februar 2017 von RA Höpfner

Neben den üblichen Faktoren der Strafzumessung wie zum Beispiel Vorstrafen gibt es bei den Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie, § 184b StGB, eigene Strafzumessungsfaktoren.

Die Zahl der gefundenen Bilder wird zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt, spielt aber auch schon eine Rolle der Strafzumessung für die jeweilige Einzeltat.  Ab mehreren Hundert und sicher ab mehreren Tausend Bildern wird die Justiz sicher auch ein Suchtverhalten in das gedachte Motivbündel aufnehmen. Videos zählen dabei nicht wie ein Bild, sondern werden entsprechend mehreren Bildern umgerechnet, wobei die Umrechnung nicht technisch mit 24-30 Bildern pro Sekunde, sondern eher „juristisch“ erfolgt.

Ein wichtiges Kriterium für die Strafzumessung ist die Kategorisierung der gefundenen Bilder. Posierende Bilder werden dabei leichter gewertet, als Bilder eines Missbrauchs. Zur schwersten Kategorie gehören Vergewaltigungsbilder und entsprechende Videos, wobei ich auch nach zehn Jahren noch feststelle, dass  es entgegen der eigenen Erwartung doch immer wieder noch schlimmere Konstellationen gibt. Die Fachabteilungen der Polizei bereiten in den meisten Fällen mit Suchprogrammen die Daten auf und überlassen die kategorisierende Wertung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen der schwersten Kategorie wird der Staatsanwalt jedoch meist schon im polizeilichen Abschlussbericht über das Vorliegen dieser Bilder informiert.

Wichtig für die Strafzumessung ist es zwischen alten und neuen Fotos zu entscheiden, denn alte Fotos, die schon seit 20 Jahren im Internet und weitere 30 Jahre zuvor in anderen Medien kursierten, werden weniger hart bestraft als neue Bilder. Bei dieser Wertung stehen Kinderschutzerwägungen im Vordergrund, denn neues Material setzt zwangsläufig auch neuen Missbrauch voraus.

Eine geeignete Therapie wird immer als positives Nachtatverhalten gewertet, während man bei Sexualdelikten als Strafverteidiger die Vor- und Nachteile eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit abwägen muss.

Strafverfahren wegen Kinderpornographie erfordern wegen der speziellen Schwierigkeiten regelmäßig die frühzeitige Mitwirkung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Verteidigers. Mehr noch als in anderen Verfahren ist bei Sexualdelikten schon viel im Ermittlungsverfahren zu gewinnen und zu verlieren.

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Fortbildungen im Jahr 2016

Sonntag 1. Januar 2017 von RA Höpfner

Der Zustrom von Flüchtlingen blieb auch für Strafverteidiger nicht unbemerkt und so begann das Jahr mit einer Fortbildungsveranstaltung der Deutsche-Anwalt-Akademie (DAA) zum Thema „Einführung in das Asylverfahrensrecht“ am 09.01.2016.

Am 11.02.2016 besuchte ich dann eine Fortbildung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger zum Insolvenzstrafrecht und am 17.03.2016 zu den Auswirkungen der Neuregelungen von Asyl- und Aufenthaltsgesetz im Strafrecht.

Zwei Tage vom 20.-21.Mai 2016 besuchte ich das Wochenendseminar zum Thema „Psychiatrische Sachverständige“. Im Gästehaus der Stadtmission nahm ich am 09.Juni 2016 an der Fortbildungsveranstaltung zum „Straf- und Insolvenzverfahren“ teil.

Die 20. Berliner Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie mit dem Titel „Der Blick auf die Täter und der Blick auf die Opfer“ fand am 17.Juni 2016 in der Freien Universität zu Berlin statt. Neben den Vorträgen ist für mich hier immer auch der Kontakt zu Sachverständigen wichtig.

Die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung WisteV hatte mich am 20.Juli zu einem Vortrag über die „Gesetzungsgebungstechnik im Nebenstrafrecht“ eingeladen.

Den Abschluss des Fortbildungsjahres war dann ein Ausflug einmal fort vom Strafrecht beim „Upgrade Arbeitsrecht vom 09.-10.Dezember 2016.

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